Behindertenpauschbetrag

Behindertenpauschbetrag

Rechtsstand: 6. März 2007

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuer durch einen Behinderten-Pauschbetrag vermindern (§ 33b Abs. 1 S. 1 EStG). Einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten nach (§ 33b Abs. 2 EStG):

  1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
  2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, oder
die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Den Nachweis dieser Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige in der Regel durch Vorlage der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten getroffenen Festsetzung des GdB zu erbringen.

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (§ 33b Abs. 3 S. 1 EStG). Er beträgt bei einem Grad der Behinderung

von 25 und 30 310 Euro,
von 35 und 40 430 Euro,
von 45 und 50 570 Euro,
von 55 und 60 720 Euro,
von 65 und 70 890 Euro,
von 75 und 80 1.060 Euro,
von 85 und 90 1.230 Euro,
von 95 und 100 1.420 Euro.


Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro (§ 33b Abs. 3 S. 3 EStG).

Der Pauschbetrag für Behinderte steht auch behinderten Kindern zu. Kann der Pauschbetrag von einem Kind nicht in Anspruch genommen werden, so ist er auf die Eltern übertragbar, sofern diese für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten.

Statt des Pauschbetrages können die Aufwendungen, die unmittelbar infolge der Behinderung entstehen, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. In diesem Fall wirkt sich aber nur der Teil steuermindernd aus, der die so genannte „zumutbare Belastung“ (Eigenbelastung) übersteigt.

Die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge wurde seit 28 Jahren nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. In dieser Sache war ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR1059/03). In seiner am 6. März 2007 veröffentlichten Entscheidung, die nicht begründet wurde, entschied das Gericht, dass die Behindertenpauschbeträge nicht erhöht werden müssen. Für die Ablehnung der Klage gilt die gleiche Begründung wie früher bereits in einem ähnlichen Fall: Die behinderten Menschen haben das Recht, ihren durch die Behinderung entstehenden Mehraufwand zu belegen.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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