Wormser Edikt

Wormser Edikt

Als Wormser Edikt wird ein Erlass Kaiser Karls V. bezeichnet, in dem die Reichsacht über Martin Luther verhängt wurde. Auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1521 wurde Luther letztmalig verhört. Da Luther in den zwei Verhandlungen am 17. und 18. April jeglichen Widerruf ablehnte, solange er nicht aus der Schrift (d.h. der Bibel) oder aus Vernunftgründen widerlegt würde, wurde über ihn im Edikt vom 8. Mai 1521 die Reichsacht verhängt[1]. Nachdem der Reichstag am 25. Mai zu Ende gegangen war, wurde der Text des Ediktes am 26. Mai von den noch nicht abgereisten Teilnehmern der Reichsstände akzeptiert und danach bekanntgegeben[2] [3]. Zuvor war Luther durch die päpstliche Bannbulle Decet Romanum Pontificem exkommuniziert worden. Die Bannbulle zog zu der damaligen Zeit immer automatisch die Reichsacht nach sich, so dass strenggenommen die Ausfertigung des Wormser Edikts überflüssig war.

Der Luther in seiner Verteidigungsrede zugeschriebene Ausruf „Hier stehe ich und kann nicht anders!“ gilt mittlerweile gemeinhin als literarische Erfindung Philipp Melanchthons, durch die Luthers Auftreten in Worms in populärer Weise dramatisiert werden sollte.

Das Wormser Edikt verbot die Lektüre und die Verbreitung der Schriften Luthers über seine Lehre und ordnete ihre Verbrennung an. Luther selbst sollte von jedermann, der seiner habhaft werden konnte, an Rom ausgeliefert werden, und es war verboten, ihn zu beherbergen.

Da das Wormser Edikt erst nach der Abreise der Mehrheit der Reichsstände von der verbliebenen Minderheit beschlossen wurde, erlangte es keine Rechtsgültigkeit und konnte nicht im gesamten Reich durchgesetzt werden. Deshalb wurde das Wormser Edikt unter anderem vom Kurfürsten von Sachsen, Friedrich dem Weisen, nicht angewandt. Friedrich ließ Luther, um ihn vor der Reichsacht zu schützen, zum Schein entführen und auf die Wartburg bringen; dort übersetzte Luther u. a. die Bibel ins Deutsche. Karl V. fehlte auch die entsprechende Macht und Autorität, seinen Beschluss gegen das allgemeine Reichsrecht durchzusetzen. Zu einem zumindest faktischen Rechtsfrieden hinsichtlich des rechtlich ungedeckten Ansinnens des Kaisers führte auch der Umstand, dass der Kaiser anschließend fast ein Jahrzehnt nicht mehr im Reich weilte.

Siehe auch: Protestation zu Speyer

Literatur

  • David Berger: Das Edikt von Worms in thomistischer Perspektive. Der doctor angelicus als spiritus rector des Anathema in der causa Lutheri? Theologisches 32 (2002).
  • Gerhard Liebig: Protestantische Kirchwerdung und Wormser Edikt. Karl V. als lutherischer „Kirchenvater“ wider Willen. Archiv für lutherische Theologie 24 (1995).
  • Fabian, Ekkehart Die Entstehung des Schmalkaldischen Bundes und seiner Verfassung 1524/ 29- 1531/ 35. (= Schriften zur Kirchen- und Rechtsgeschichte 1). Zweite, aufgrund neuer Quellen vollständig überarbeitet und erweiterte Auflage Tübingen 1962

Einzelnachweise

  1. http://www.retrobibliothek.de/retrobib/seite.html?id=109102
  2. http://www.zeno.org/Literatur/M/Luther,+Martin/Biographie
  3. http://www.rp-online.de/public/article/politik/deutschland/517947/Luther-und-die-Reformation.html

Weblinks


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