- Freizeitlärm
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Freizeitlärm entsteht durch Einrichtungen oder menschliche Verhaltensmuster in Ausübung von Aktivitäten in der Freizeit, also während der nicht erwerbsbezogenen Tätigkeit, unabhängig von der Tageszeit.
Probleme mit Freizeitlärm können durch den Einsatz von lauten Sportgeräten in Erholungsgebieten oder Wohngebieten entstehen. Insbesondere Sportflieger, Motorbootfahrer, Sportschützen sowie andere Lärm hervorrufende Freizeitbeschäftigungen (z. B. Musik machen) stoßen auf häufigen Widerstand der unmittelbar betroffenen Wohnbevölkerung.
Auch die Nachbarschaft zu Freibädern oder Spaßbädern, Tennisplätzen, Bolzplätzen, Abenteuerspielplätzen, oder auch zu Diskotheken, Biergärten, Straßencafés, Kart-Bahnen, Skateboard-Pipes usw. löst Konflikte aus, die nicht selten bei den Landratsämtern oder Verwaltungsgerichten gelöst werden müssen. Viele Bundesländer haben eine Freizeitlärmrichtlinie erlassen, die die maximal zulässige Lärmimmission regelt.
Die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Sportanlage ist in der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Sportanlagenlärmschutzverordnung - "18. BImSchV") geregelt.
Sportlärm findet häufig zu Tageszeiten statt, wenn Lärm grundsätzlich nicht erwartet wird, z.B. am Feierabend oder an Sonn- und Feiertagen und in den Tagesrandzeiten (zwischen Feierabend und Nachtdämmerung).
Zermürbend und schwer gesundheitsgefährdend kann Freizeitlärm dann werden, wenn man ihm nicht entweichen kann. Beispiel: Wohnhaus neben einer Freibadanlage. Hier wirken an allen sonnigen Tagen, wo der Wohnhausbesitzer seinen Garten zu seiner eigenen Erholung nutzen möchte, langfristige Dauerschallpegel im gesundheitsgefährdenden Bereich, 70 bis 80 dB(A), permanent über ca. 12 Stunden täglich auf den Wohnhauseigentümer oder Mieter ein.
Eine besondere Form des Freizeitlärms stellt die Lärmbelastung durch Motorradfahrer dar, wie sie gerade in Naherholungsgebieten rund um Großstädte entsteht. Motorräder werden hier besonders an Wochenenden bei gutem Wetter auf landschaftlichen Strecken als Sportgeräte benutzt - und belasten gerade an Beschleunigungsstrecken die Anwohner weiträumig. Gängige Messverfahren sind für Motorräder unzulänglich, weil die Lärmentwicklung erheblich vom Fahrverhalten abhängt. Ein Motorrad im Vollgasbereich kann als ebenso laut empfunden werden wie 1000 Motorräder im Leerlauf. Bei Autos ist diese Spanne weitaus geringer. Zudem sind im Zubehörhandel viele Rennauspuffe erhältlich, die die Krafträder noch lauter machen. Beispiel: Die Polizei Steinfurt hat im August 2006 ein Motorrad nach einer Schallpegelmessung von 108 dB (A) aus dem Verkehr gezogen.
In Deutschland ermöglichen sowohl das Privatrecht (siehe § 906 BGB) als auch das öffentliche Recht (u.a. BImSchG) dem Lärmgeschädigten eine Abwehr gegen die Belästigungen durch Freizeitlärm. So hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 23. Februar 2005 entschieden, daß ein Anwohner bei nachgewiesenen Überschreitungen der höchstzulässigen Immissionsrichtwerte einen Anspruch darauf hat, dass in Sondernutzungserlaubnissen Auflagen aufgenommen werden, die seinen Lärmschutz vor und während einer Veranstaltung gewährleisten. Das Gericht stellte fest, daß die Klägerin durch gravierende Lärmbelästigungen schwerwiegend und nachhaltig gesundheitlich beeinträchtigt und geschädigt worden ist (AZ: 1 A 1214/02, Vorbeugender Lärmschutz gegen Veranstaltungen). [1]
Einzelnachweise
Siehe auch
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