Zivilgerichtsbarkeit

Zivilgerichtsbarkeit

Das Zivilgericht ist für Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig. Zusammen mit den Strafgerichten bilden die Zivilgerichte die Ordentliche Gerichtsbarkeit.

Die Zivilgerichtsbarkeit besteht aus der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der streitigen Gerichtsbarkeit. Die streitige Gerichtsbarkeit, also die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen Kläger und Beklagten, kann sowohl durch ein staatliches als auch durch ein privates Schiedsgericht erfolgen.

Staatliche Zivilgerichte
Staatliche Zivilgerichte sind in Deutschland Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. Die Verfahren sind öffentlich und sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Parteien müssen sich, außer in Verfahren vor den Amtsgerichten, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Private Zivilgerichte
Die Parteien eines Schiedsgerichtsverfahrens verhandeln vertraulich unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Soweit sie keine eigenen Regelungen treffen, richtet sich das Verfahren nach den Regeln der §§ 1025 ff. ZPO. Institutionalisierten Schiedsverfahren liegen eigene Verfahrensordnungen des jeweiligen Anbieters zugrunde. Sie können den Ablauf beschleunigen und die Kosten reduzieren. Eine anwaltliche Vertretung ist in Schiedsgerichtsverfahren nicht unbedingt zwingend.

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