- Zuweisung (Recht)
-
Eine Zuweisung ist im deutschen Recht der dauernde oder vorübergehende Einsatz eines Beamten bei einer anderem Arbeitgeber des privaten Rechtes, der keine Dienstherrnfähigkeit besitzt, wobei der Beamtin / dem Beamten nur eine seinem Amt angemessene bzw. amtsentsprechende Tätigkeit übertragen werden darf und das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle aufrechterhalten bleibt. Grundsätzlich bedarf die Zuweisung der Zustimmung der Beamtin / des Beamten.
Rechtsgrundlage für Beamte der Länder (und Kommunen) ist bis zum 31. März 2009 § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), ab 1. April 2009 § 20 Beamtenstatusgesetz. Für Bundesbeamte der ehemaligen Deutschen Bundespost findet sich eine Regelung in § 4 Abs. 4 Postpersonalrechtsgesetz mit besonderen Voraussetzungen.
Nach § 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (und TV-L) können auch Tarifbeschäftigte (früher Arbeiter und Angestellte) des öffentlichen Dienstes aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen unter Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu anderen Dienststellen zugewiesen werden, die nicht unter das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes fallen.
Zuweisungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz.
Siehe auch
Literatur
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Beamtenrecht (Deutschland)
- Personalvertretungsrecht (Deutschland)
Wikimedia Foundation.