Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Basisdaten
Titel: Tarifvertrag öff. Dienst
Abkürzung: TVöD
Verkündungstag: 19. September 2005
Inkrafttreten: 1. Oktober 2005
Letzte Änderung
durch: 1)
Tarifeinigung 27. Februar 2010
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung!

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezeichnet mehrere Tarifverträge für die Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung. Am 1. Oktober 2005 ist zunächst der TVöD für die Beschäftigten der Bundesverwaltung und der Kommunen in Deutschland in Kraft getreten und löste dort den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie die parallel bestehenden Tarifverträge für Arbeiter/innen des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber weitgehend ab.

Die deutschen Länder sind aus den gemeinsamen Tarifverhandlungen vorzeitig ausgeschieden. Sie haben statt dessen mit Ausnahme von Berlin und Hessen am 19. Mai 2006 in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) einen eigenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unterzeichnet. In Hessen, das aus der TdL ausgeschieden ist, gilt seit 1. September 2009 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), in Berlin seit 1. November 2010 der Angleichungstarifvertrag (Angleichungs-TV Land Berlin), mit dem die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst in Berlin teilweise an den in den anderen Ländern geltenden TV-L angeglichen wurden. Außerdem hat der Berliner Senat zugesagt, vor der Neuwahl 2011 wieder in die TdL einzutreten.

Der TVöD wurde am 13. September 2005 zwischen den öffentlichen Arbeitgebern (das sind zum einen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den damaligen Bundesinnenminister Otto Schily und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)) einerseits, und den Gewerkschaften ver.di, GEW, GdP und dbb – tarifunion andererseits, abgeschlossen. Der TVöD steht am Ende einer zweijährigen Verhandlungsphase zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst. Insbesondere mit der Tarifeinigung vom 31. März 2008 wurde der TVöD in mehreren Punkten verändert.

Inhaltsverzeichnis

Prozessvereinbarung zur Modernisierung

Nachdem die bisherigen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst nach Ansicht der Tarifvertragsparteien über die Jahrzehnte viel zu kompliziert geworden waren, haben sie in der Potsdamer Prozessvereinbarung im Januar 2003 eine grundlegende Modernisierung des Tarifsystems vereinbart. Hauptmotiv war die Absicht der öffentlichen Arbeitgeber, bei Neueinstellungen Geld zu sparen und die Haushalte zu entlasten.

Eine Lenkungsgruppe, vier allgemeine Gruppen (Mantel, Arbeitszeit, Bezahlung und Eingruppierung) und fünf besondere Gruppen (Verwaltung, Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgung) wurden gebildet und haben über 25 Monate lang verhandelt.

Einigung auf neuen Tarifvertrag

Eine Einigung auf den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erfolgte am 9. Februar 2005 bei den Potsdamer Tarifverhandlungen. Der neue TVöD wurde aber zunächst nur zwischen Bund (BMI) und Kommunen (VkA – Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) einerseits und den Gewerkschaften andererseits abgeschlossen.

Am 11. September 2005 – also zwei Tage vor der endgültigen Unterzeichnung des TVöD – kündigte der Marburger Bund die Tarifgemeinschaft mit ver.di. Es war deswegen strittig, ob der TVöD auch für Ärzte bei kommunalen Arbeitgebern gilt. Ein geplanter Ärztestreik am 13. Dezember 2005 wurde vom Arbeitsgericht Köln mit der Begründung untersagt, dass der BAT vom Marburger Bund noch nicht gekündigt sei und deshalb weitergelte. Daraufhin kündigte der Marburger Bund den BAT mit Wirkung zum 1. Februar 2006, Tarifverhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wurden aufgenommen. Im August 2006 kam es zum Abschluss eines arztspezifischen Tarifvertrags zwischen VKA und Marburger Bund.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder unter dem Vorsitz des niedersächsischen Finanzministers Hartmut Möllring war zunächst wegen der noch offenen Arbeitszeitfragen noch gegen eine Übernahme des TVöD. Im Rahmen des TV-L wurde dies in den Landesverwaltungen nun auf relativ komplizierten Berechnungswegen inzwischen geklärt.

Für den TVöD-Geltungsbereich (Bund/Kommunen) haben Nachverhandlungen zu strittigen Fragen (sog. Restantenliste) stattgefunden; Ende Oktober 2006 konnten einige strittige Fragen geklärt werden, z. B. bei der Arbeitnehmerhaftung. Die Restanten haben im Rahmen der Tarifeinigung 2008/2009 Einzug in den TVöD gefunden.

Grundzüge des TVöD

Wesentliche Neuerung des TVöD sind die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungs- und leistungsorientierten Vergütung.

Vergütung

Seit 1. Oktober 2005 gilt in jedem TVöD eine einheitliche Entgelttabelle für alle Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte (nunmehr einheitlich Beschäftigte genannt – oftmals wird auch der Begriff Tarifbeschäftigte verwendet, um eine verbale Abgrenzung zu den ebenfalls beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu finden). Sie besteht aus 15 Entgeltgruppen (1–15) sowie 2 Grundstufen (1–2) und 4 Entwicklungsstufen (3–6). Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt dabei in der Regel nach der Dauer der Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber. So ist der Aufstieg von Grundstufe 1 auf 2 nach 1 Jahr, von Stufe 2 auf 3 nach weiteren 2 Jahren, von Stufe 3 auf 4 nach weiteren 3 Jahren, etc. vorgesehen. Die Dauer der Zeiten des Aufstiegs ab Stufe 3 kann leistungsbezogen verlängert oder verkürzt werden. Ein nach dem 1. Oktober 2005 neu eingestellter Mitarbeiter benötigt – sofern er immer in der gleichen Entgeltgruppe verbleibt – 15 Jahre, um von Grundentgeltstufe 1 in Erfahrungsstufe 6 zu kommen. In den Entgeltgruppen 9–15 findet die Erfahrungsstufe 6 nur Anwendung für Beschäftigte der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Für Beschäftigte des Bundes und der Länder endet der „Aufstieg“ somit mit der Erfahrungsstufe 5.

Durch das Prinzip der Wippe sollen nach einer im Vergleich zum BAT zunächst abgesenkten Eingangsstufe jüngere Beschäftigte zunächst ein relativ höheres Entgelt erzielen und Ältere dann ein entsprechend geringeres.

Bei der Einordnung von neu eingestellten Beschäftigten in die Erfahrungsstufen (Anerkennung bisheriger beruflicher Erfahrungen nach § 16 TVöD) haben die Personalräte nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2008 ein Mitbestimmungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2008, Aktenzeichen: 6 P 11.07[1]). Im Bereich der Bundesverwaltung wird durch eine Vorgabe des Bundesministeriums des Innern die Anwendbarkeit der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung jedoch zur Zeit noch bestritten. Für privatrechtlich organisierte Unternehmen mit Betriebsrat, bei denen – etwa nach Einbeziehung über einen Haustarifvertrag – der TVöD anzuwenden ist, gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 6. April 2011, Aktenzeichen: 7 ABR 136/09.[2] ) ebenfalls: Die Einstufung stellt eine Eingruppierung im Sinne von § 99 Betriebsverfassungsgesetz dar und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Monatsentgelte ab 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 in Euro ohne Centbeträge
Herausgegeben von der ver.di-Bundesverwaltung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Entgeltgruppe
Neu-
einstellung
Stufe 1
nach
1 Jahr
Stufe 2
nach
3 Jahren
Stufe 3
nach
6 Jahren
Stufe 4
nach
10 Jahren
Stufe 5
nach
15 Jahren
Stufe 6
15Ü 4.726 5.238 5.775 6.047 6.123
15 3.705 4.111 4.426 4.801 5.211 5.481
14 3.355 3.722 3.938 4.262 4.758 5.028
13 3.093 3.431 3.614 3.970 4.467 4.672
12 2.773 3.075 3.506 3.884 4.370 4.585
11 2.675 2.967 3.183 3.506 3.976 4.192
10 2.578 2.859 3.075 3.291 3.701 3.789
9 2.277 2.524 2.654 2.999 3.269 3.485
8 2.132 2.363 2.470 2.568 2.675 2.743
7 1.996 2.211 2.352 2.460 2.541 2.616
6 1.975 2.168 2.276 2.379 2.449 2.519
5 1.875 2.077 2.179 2.282 2.357 2.411
4 1.782 1.974 2.104 2.179 2.255 2.299
3 1.753 1.942 1.996 2.082 2.147 2.206
1.675 1.855 1.920 2.006 2.066 2.110
2 1.617 1.791 1.845 1.899 2.017 2.141
1 1.441 1.467 1.499 1.530 1.560

Erläuterungen zur Tabelle

Die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü sind spezielle Überleitungsentgeltgruppen.

Der Bemessungssatz im Tarifgebiet Ost gegenüber dem Tarifgebiet West beträgt 92,5 % für Verträge mit dem Bund (Bundesrepublik Deutschland) und 97 % seit 1. Juli 2007 für Verträge mit der VKA. [3]. Seit dem 1. Januar 2008 (Entgeltgruppen 1–9) bzw. 1. April 2008 wurde der Bemessungssatz im Tarifgebiet Ost für Beschäftigte des Bundes auf Westniveau angehoben. Seit diesem Zeitpunkt besteht zwischen beiden Tarifgebieten nur noch ein Unterschied bei der Jahressonderzahlung. Daneben gibt es noch Unterschiede zwischen beiden Tarifgebieten, die sich aus dem Bereich der Zusatzversorgung und der Sozialversicherung ergeben.

Mit Tarifeinigung zuletzt vom 27. Februar 2010 wurden die Entgelte rückwirkend zum 1. Januar 2010 angehoben.

Stufenzuordnung

Die Ermittlung ist in § 16 TVöD geregelt.

Familienbezogene Entgeltbestandteile

Familienbezogene Entgeltbestandteile, wie der Verheiratetenzuschlag sowie die Kinderzuschläge im Ortszuschlag und der Erhöhungsbetrag im Weihnachtsgeld, sind im TVöD (mit Ausnahme von Überleitungsregelungen) ganz weggefallen. Das Weihnachts- und Urlaubsgeld wird als reduzierte Jahressonderzahlung ausgezahlt.
Für am 1. Oktober 2005 bestehende Arbeitsverhältnisse wurde im Rahmen eines ergänzenden Überleitungstarifvertrags (TVÜ) aus der für September 2005 gezahlten Grundvergütung, der allgemeinen Zulage, dem Ortszuschlag bis zur Stufe 2 und der Funktionszulage das Vergleichsentgelt für Oktober 2005 gebildet. Für Konkurrenzfälle im Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages (sogenannter Ehegattenbestandteil) gibt es Sonderregeln, die berücksichtigen, dass bei dem nicht in den TVöD übergeleiteten Ehegatten künftig ein höherer Familien- oder Ortszuschlag gezahlt wird. Daneben wird der Ortszuschlag ab der Stufe 3 (kinderbezogene Bestandteile) als Besitzstand weitergezahlt. Ein Arbeitnehmer hat daher nach der Überleitung in den meisten Fällen zunächst keine Einkommensverluste zu verzeichnen. Zumindest ist in den meisten Fällen im Wesentlichen das Familieneinkommen gesichert. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2005 geboren wurden, gilt ein erweiterter Besitzstand: Der Kinderzuschlag wird – genauso wie die Besitzstandszulagen der vor dem 1. Oktober geborenen Kinder – zusätzlich zum Vergleichsentgelt so lange weiter gezahlt, wie die Kindergeldberechtigung besteht. Dieser Kinderzuschlag (Besitzstand Kinder) ist unabhängig vom Kindergeld zu zahlen und hat keinen Einfluss auf den Unterhalt der Kinder und bleibt ganz allein den Erziehungsberechtigten vorbehalten. Sollte das Kindergeld aber für die hier genannten Kinder unterbrochen werden (Kind ist z. B. zwischen Lehre und Studium angestellt, oder es macht längere Zeit ehrenamtliche Tätigkeit) und später fortgesetzt werden, wird der Kinderzuschlag nicht erneut gezahlt.

Leistungsbezogene Vergütung
Ziel der Tarifparteien war die Einführung einer leistungsorientierten Entlohnungskomponente. Zu einem zeitlich nicht näher bestimmten Zeitpunkt sollen insgesamt 8 % der Lohnsumme nach einer gemeinsamen Erklärung zukünftig als Leistungsbezahlung ausgeschüttet werden.
Zunächst wurde eine Leistungskomponente in Höhe von 1 % (Gehaltssumme des Vorjahres ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen) vereinbart. Für den Bund war darüber hinaus noch ein eigener Tarifvertrag zu vereinbaren (LeistungsTV-Bund), welcher zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Schließlich wird dann das Leistungsentgelt nach noch näher in Dienstvereinbarungen/Betriebsvereinbarungen zwischen Personalrat/Betriebsrat und Dienststelle bzw. Unternehmen zu regelnden Bewertungsprinzipien an die Arbeitnehmer zunächst nur in Form von einmaligen Prämien ausgezahlt. Die Finanzierung erfolgt aus der Kürzung der Jahressonderzahlungen und dem Wegfall der Kinderzulagen.

Für die Übergangszeit zwischen der tariflichen Verpflichtung zur Auszahlung und dem Abschluss von Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen, gab es folgende Übergangsregelungen:

Bund/Länder

Im Jahr 2007 haben alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein pauschales Leistungsentgelt in Höhe von 6 % des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts erhalten. Kam bis zum 30. Juni 2007 keine entsprechende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung zustande, erhielten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats April 2008 pauschal 6 % des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Solange auch in den Folgejahren keine Dienstvereinbarung zustande kam bzw. kommt werden jeweils weitere 6 % des Vorjahres-Dezembertabellenentgeltes als pauschales Leistungsentgelt ausgezahlt. Hierdurch wird sichergestellt, dass jeweils ungefähr die Hälfte des auszuzahlenden Leistungsentgeltes zur Auszahlung kommt (6 % eines Monatsentgeltes entspricht ca. 0,5 % eines Jahresentgeltes). Die nicht ausgezahlte andere Hälfte geht den Beschäftigen jedoch nicht verloren, sondern erhöht entsprechend das Leistungsentgelt der kommenden Jahre. Gleichzeitig wird der Druck auf die Dienststellen und deren Personal- bzw. Betriebsräte erhöht, eine entsprechende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung abzuschließen.

VKA

Durch den TVöD war sichergestellt, dass der Gesamtbetrag für 2007 in Höhe von 12 % des Septembergehalts je Arbeitnehmer zur Ausschüttung kam. Seit dem 1. Januar 2008 erfolgt ohne Dienstvereinbarung allerdings nur eine Pauschalausschüttung des hälftigen Betrags, was den Druck auf die Betriebsparteien zum Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung erhöht. Der Abschluss von Dienstvereinbarungen verzögerte sich vielerorts, weil insbesondere auf Arbeitnehmerseite noch auf ein Inkrafttreten der oben genannten Restantenliste gedrängt wurde, die erst mit der Tarifeinigung vom 31. März 2008 erfolgte. Inzwischen (Mitte 2008) ist bei einem Großteil der Dienststellen eine Regelung im Rahmen einer Dienstvereinbarung erfolgt.

Die Ermittlung der Mitarbeiter, welche eine Leistungszulage oder -prämie erhalten, hat entweder durch systematische Leistungsbewertung und/oder Zielvereinbarung zu erfolgen. Allerdings bereitet die Bewertung über Zielvereinbarung aufgrund der Festlegung objektiver Meßwerte Schwierigkeiten.

Zeitzuschläge

Die Zeitzuschläge sind im § 8 TVöD geregelt.

Eingruppierung

Die Vereinfachung der Eingruppierung war weiteres wesentliches Ziel der Tarifreform. 17.000 verschiedene Eingruppierungsmerkmale wurden als Beweis für ein undurchschaubar gewordenes Vergütungssystem herangezogen. Diese Merkmale sollten deutlich reduziert werden. Allerdings ist es den Tarifparteien bis zum Abschluss nicht gelungen, die neue Entgeltordnung auszuhandeln. Sie sollte bis Ende 2006 verhandelt und zum 1. Januar 2007 angewandt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Eingruppierungsmerkmale des BAT vorerst weiter. Mit der Tarifeinigung vom 31. März 2008 wurde der Zeitraum für die Verhandlungen um zwei Jahre verlängert.

Qualifikationseckpunkte der neuen Entgeltordnung sollen sein:

Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind in den Tabellenwerten der jeweiligen Stufe bereits berücksichtigt und fallen damit im TVöD nicht mehr an.

Aufgrund der Streitigkeiten um die Arbeitszeiten zwischen den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) seit November 2006 wurden die Verhandlungen über die neue Eingruppierungsordnung nicht fortgeführt.

siehe: weitere Entwicklung

Zum 31. Dezember 2007 können die vorläufigen Übergangsvorschriften des TVÜ, die sich im Wesentlichen auf die BAT/BMTG/MTArb-Tätigkeitsmerkmale und Eingruppierungen beziehen, gekündigt werden. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen. Da eine neue Entgeltordnung nicht in Sicht ist, drohen aus Arbeitnehmersicht willkürliche Eingruppierungen durch die Arbeitgeber und verstärkte Auseinandersetzungen vor den Arbeitsgerichten. Dies wurde ebenfalls durch die Tarifeinigung am 31. März 2008 ausgeschlossen.

Jahressonderzahlung

Seit dem 1. Januar 2007 sind das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst, die folgende Höhe hat:

Entgeltgruppe West Ost
 E1 bis E8 90 % 67,5 %
 E9 bis E12 80 % 60 %
E13 bis E15 60 % 45 %

Die Jahressonderzahlung berechnet sich grundsätzlich aus den Tabellensätzen des Durchschnittsentgeltes (ohne Zuschläge) der Monate Juli bis September und wird mit dem Novembergehalt ausbezahlt. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Dienstverhältnis am 1. Dezember des Jahres besteht. Für jeden Monat des Jahres, in dem kein Anspruch auf Entgelt bestand, wird die Sonderzahlung um 1/12 gemindert.

Für das Jahr 2005 wurden Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld in bisheriger Höhe ausgezahlt. Für 2006 wurde im November Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in bisheriger Höhe zusammengefasst ausgezahlt.

Arbeitszeitregelungen

Die kommunalen Beschäftigten im Tarifgebiet West arbeiten seit der Einigung der Tarifparteien im Frühjahr 2008 ab Juli 2008 einheitlich 39 Stunden in der Woche, die kommunalen Beschäftigten im Tarifgebiet Ost weiterhin 40,0 Stunden in der Woche, die Beschäftigten beim Bund einheitlich 39 Stunden in der Woche. Die Tarifvertragspartner können sich auf Länder-Ebene (nur im Westen) darauf verständigen, die Wochenarbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern. Entsprechende Tarifvereinbarungen wurden in Hamburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg getroffen. Diese drei Länder haben unterschiedliche Regelungen getroffen, in keiner dieser Landesverwaltungen konnte die 38,5-Stunden-Woche von ver.di gehalten werden (siehe 20. März 2006), in keinem Land konnte sich allerdings auch die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA/KAV) für den Kommunalbereich mit der Forderung nach der 40-Stunden-Woche durchsetzen. siehe: weitere Entwicklung

Der TVöD eröffnet in § 10 neue Möglichkeiten zur Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen unter Nutzung von Langzeitarbeitskonten. Diese sind wie die Regelungen zur Leistungsbezahlung durch Dienstvereinbarungen im Einzelnen zu regeln.

Unkündbarkeit

Die prinzipielle Unkündbarkeit wurde für das Tarifgebiet West gemäß den seitherigen Regelungen vereinbart. Danach gilt ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre bei einem unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Arbeitgeber beschäftigt sind. Die außerordentliche Kündigung (aus wichtigem Grund) ist allerdings auch bei „unkündbaren“ Arbeitnehmern (ähnlich wie im alten BAT, dort § 54) möglich. Angestellten, die vor dem 30. September 2005 (BAT) bereits unter dem besonderen Kündigungsschutz standen (§ 55 Abs. 1 BAT), kann aus dienstlich wichtigem Grunde nicht gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung kann lediglich verhaltens- oder personenbedingt möglich sein. In den neuen Bundesländern gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht.

Sonstige Regelungen

Umsetzung des SIMAP- und Jäger-Urteils des EuGH. Arbeitszeit + Bereitschaftsdienst darf nicht mehr als 13 bzw. 16 Stunden (einschließlich Pausen) betragen, unter strengen Voraussetzungen kann diese Zeitspanne noch auf maximal 24 Stunden erhöht werden.

Überleitung

Bei der Überleitung wurde zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Grundsätzlich wurde vereinbart, dass keine Verluste für bereits Beschäftigte bei ihrem aktuellen Lohn/Gehalt entstehen sollen. Die Überleitung in das neue Tarifsystem fand am 1. Oktober 2005 statt.

Die Regelungen zur Überleitung sind sehr umfangreich und werden hier nur grob dargestellt.

Überleitung der Angestellten

Aufgrund einer Überleitungstabelle wurde der seitherigen Vergütungsgruppe eine entsprechende TVöD-Entgeltgruppe zugeordnet.

Zunächst wurde für jeden Angestellten ein Vergleichsentgelt errechnet. Dieses bestand aus den BAT-Vergütungsbestandteilen Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (ledig, verheiratet) sowie der allgemeinen Tarifzulage. Diese Berechnung erfolgte auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Aus der zugeordneten Entgeltgruppe nach TVöD wurde diejenige Stufe festgelegt, deren Betrag der Nächstniedrigere zum Vergleichsentgelt darstellt. Es muss sich dabei mindestens um Stufe 2 handeln. Bei Teilzeitbeschäftigung wird nun auf das entsprechende Volumen umgerechnet.

Zu dem ermittelten Grundentgelt wurde nun als Besitzstand bezahlt: evtl. Zulagen für Kinder (Differenz zu Ortszuschlagstufe 3 und folgende), bereits erhaltene Vergütungsgruppenzulagen und sonstige Zulagen, sowie die Differenz des TVöD-Grundentgeltes zum individuellen Vergleichsentgelt. Damit sollte sichergestellt werden, dass kein Arbeitnehmer weniger verdient als zuvor.

In dieser festgestellten Stufe verblieb jeder übergeleitete Arbeitnehmer bis zum 30. September 2007. Zum 1. Oktober 2007 wurden alle, die die Endstufe noch nicht erreicht hatten, in die nächsthöhere reguläre Erfahrungsstufe höhergestuft. Der Besitzstand aus der Differenz zum Vergleichsentgelt entfiel damit.

Soweit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007 Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen anstanden, wurden diese zum ursprünglich nach BAT vorgesehenen Zeitpunkt vorgenommen, sofern am 1. Oktober 2005 mindestens die Hälfte der erforderlichen Bewährungszeit erreicht war. Diese Regelung wurde mit dem Tarifabschluss vom 31. März 2008 und vom 27. Februar 2010 teilweise geändert und bis zum 31. Dezember 2012 verlängert, wobei in künftigen Tarifrunden erneute Verlängerungen vereinbart werden können.

Überleitung der Arbeiter

Bei den Arbeitern wurde die Erfahrungsstufe ermittelt, indem die individuelle Beschäftigungszeit so angesehen wird, als wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits der TVöD gegolten hätte. War das dort ermittelte Entgelt allerdings geringer als sein bisheriges Vergleichsentgelt, erhielt er ebenso die Differenz zum Vergleichsentgelt als Bestandsschutz. Im Unterschied zum Angestellten allerdings solange, wie nach der individuellen Beschäftigungszeit der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe zu erfolgen hatte.

Strukturausgleichszahlungen

Für einige festgelegte Vergütungssituationen wurden Ausgleichszahlungen vereinbart. Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen sich durch die Überleitung die Einkommenserwartungen in der Zukunft deutlich verschlechtert haben („Exspektanzverlust“). Die Strukturausgleichsbeträge werden frühestens ab 1. Oktober 2007 monatlich für eine bestimmte Dauer oder dauerhaft bezahlt. Der Strukturausgleich ist ein nicht dynamischer Betrag, der bei künftigen Tariferhöhungen unverändert bleibt und der bei etwaigen Höhergruppierungen verrechnet wird, sich also um die Entgelterhöhung reduziert.

Probleme bei der Überleitung

Bei der Überleitung kam es insbesondere in Fällen der Konkurrenzregelungen beim Ortszuschlag ab Stufe 2 zu Problemen.

Im bisherigen Tarifsystem des öffentlichen Dienstes wurden Verheiratetenzuschlag und Kinderzulage nur einmalig für beide Partner gewährt, sofern beide im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Fiel nun der Ehegatte des TVöD-Angestellten unter einen weiterhin gültigen BAT-Tarifvertrag oder das Beamtenrecht, wonach (weiterhin) Familienzuschläge gewährt wurden, wurde im Vergleichsentgelt der familienbezogene Zuschlag gekürzt. Der Arbeitgeber des Ehegatten bezahlte dafür den vollen Zuschlag. In der Regel blieb das Familieneinkommen erhalten.

Ist nun aber der Ehegatte nur teilzeitbeschäftigt oder geht er in Elternzeit, wird das Vergleichsentgelt und damit der Besitzstand des TVöD-Partners zwar gekürzt, der andere Partner erhält aber ab dem 1. Oktober 2005 wegen der ab diesem Zeitpunkt fehlenden Konkurrenz nur den Teil bis zur Höhe seines Beschäftigungsanteils oder im Falle der Elternzeit keinen Zuschlag. Zusätzliche Verschlechterungen treten ein, wenn der teilzeitbeschäftige Ehepartner vorher den bis dahin ungekürzten Kinderzuschlag erhalten hat. Auch können hohe Verluste entstehen, wenn der ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehegatte selbst nicht in den TVöD übergeleitet wird. Hierdurch kann es vorkommen, dass der TVöD-Beschäftigte in eine niedrigere Zwischenstufe übergeleitet wird, was sich ab dem 1. Oktober 2007 monatlich bis zu mehreren hundert Euro auswirken kann. Dies steht im Widerspruch zur derzeitigen politischen Zielsetzung der Familien- und Kinderförderung, ist aber dennoch in verschiedenen Fällen bereits höchstrichterlich gegen die klagenden TVöD-Beschäftigten entschieden worden.

Die Tarifparteien waren sich dieser Problemfälle (wesentlicher Teil der sogenannten „Restantenliste“) bewusst und haben entsprechende Nachverhandlungen geführt, die in die Tarifeinigung 2008 einflossen. Da aber auch bei diesen Nachverhandlungen nicht alle Lücken geschlossen wurden, wurden diese Lücken anschließend teilweise außertariflich weiter geschlossen.

Einmalzahlungen für 2005, 2006 und 2007 sowie Tariferhöhungen für 2008/2009 und 2010/2011

Für die gesamte Laufzeit des Tarifabschlusses wurden keine regulären tabellenwirksamen Tariferhöhungen vereinbart. Als Ausgleich erhielten die Beschäftigten (ausschließlich im Tarifgebiet alte Bundesländer) Einmalzahlungen in Höhe von je 300 Euro in den Jahren 2005, 2006 und 2007. Die Auszahlung erfolgt 2005 im April, Juli und Oktober zu je 100 Euro. In den Jahren 2006 und 2007 jeweils im April und im Juli zu je 150 Euro. Auszubildende erhielten jährlich (im Juli) eine Einmalzahlung von 100 Euro. Zum 1. Januar 2008 erfolgte die erste reguläre Tariferhöhung aufgrund des Abschlusses vom 31. März 2008 (Sockelbetrag von 50 Euro zuzüglich weitere 3,1 %). Zum 1. Januar 2009 wurde eine weitere Tariferhöhung von 2,8 % vereinbart. Zum 1. Januar 2010 erfolgte eine Erhöhung in Höhe von 1,2 %. Ab dem 1. Januar 2011 erfolgt eine Erhöhung um weitere 0,6 % und ab dem 1. August 2011 noch einmal um 0,5 %.

Kritik am neuen Tarifwerk des öffentlichen Dienstes

Entgelttabelle

Die Entgelttabelle sieht die Absenkung der Eingangsstufe, danach schneller steigende Erfahrungsstufen für Jüngere vor, um dann später geringere Endstufen für Ältere im Vergleich zum BAT auszuzahlen. Begründung hierfür ist, den öffentlichen Dienst für Jüngere attraktiv zu machen. Nach Auskunft der Tarifparteien erfolgte die Berechnung der Tabellenwerte aufgrund von Lebenseinkommen, in denen der Verlauf eines Berufslebens simuliert wurde. Nach verschiedenen Berechnungen wird dieser Anspruch jedoch nicht erfüllt. So rechnete beispielsweise der Marburger Bund vor, dass je nach Einstiegsalter eines Arztes Verluste im Lebenseinkommen bis zum 20. Berufsjahr in Höhe von bis zu 119.000 Euro erreicht werden. Hierbei ist der Wegfall der Kinderzulagen (die ca. 20.000 Euro je Kind betragen) noch nicht eingerechnet. [4]

Auf diese Berechnungen reagierte Verdi mit einer Gegenrechnung, die allerdings die abgesenkte Jahressonderzahlung unterschlägt, ausschließlich von Monatswerten und nicht vom Lebenseinkommen ausgeht und deren Lebenseinkommen lange nicht bis zum Eintritt ins Rentenalter reicht.[5]

Abschaffung der familienbezogenen Gehaltsbestandteile

Auch das Netzwerk für eine kämpferische und demokratische Verdi legt Berechnungen vor, in denen es Lebenseinkommen verschiedener Berufsgruppen in verschiedenen Familienständen vergleicht. Als Fazit ist festzuhalten, dass Ledige und immer kinderlos Bleibende gewinnen, Verheiratete und Familien mit Kind bzw. mit Kindern dafür verlieren bzw. mit steigender Kinderzahl umso erheblicher verlieren.

Berechneter Lohngewinn bzw. -verlust des Lebenseinkommens

a) am Beispiel eines Arztes / einer Ärztin (BAT II-Ib VKA → TVöD 14):
ledig/kinderlos +0,4 % (+9.064 €);
verheiratet/kinderlos −1,8 % (−39.014 €);
verh./1 Kind −2,9% (−62.750 €);
verh./2 Kinder −4,0 % (−86.485 €) usw.;
b) am Beispiel eines Sozialpädagogen / einer Sozialpädagogin (BAT Vb-IVb Bund → TVöD 9):
ledig/kinderlos +1,1 % (+16.001 €);
verheiratet/kinderlos −2,1 % (−32.077 €);
verh./1 Kind −3,6 % (−55.813 €);
verh./2 Kinder −5,1 % (−79.548 €) usw.

Die Lohnsteigerungen für kinderlose Angestellte werden ermöglicht durch Einsparungen bei Angestellten mit Kindern. Dabei gilt: Je mehr Kinder, desto größer die Einsparungen durch den TVöD.[6]

Eingeschränkte Mobilität

Die öffentlichen Arbeitgeber haben den Wettbewerb um öffentliche Beschäftigte eingeschränkt. Berufserfahrungen werden zwischen den Gebietskörperschaften nicht mehr zwingend wechselseitig anerkannt. Bei Wechsel zwischen den Gebietskörperschaften erfolgt grundsätzlich eine Einstellung als Berufseinsteiger. Es liegt im Ermessen des neuen Arbeitgebers, Vorerfahrungen anzuerkennen.

Leistungsorientierte Bezahlung (LOB)

Die Ausgestaltung der leistungsorientierten Bezahlung wurde im Tarifwerk nicht abschließend geregelt. Somit ist der tarifvertragliche Rahmen durch einvernehmliche Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung zu konkretisieren, dies bleibt jeweils den kommunalen Arbeitgebern und den dortigen Arbeitnehmervertretungen bzw. Bundesbehörden mit ihren Personalräten überlassen.

Die Finanzierung des ersten Schrittes (1 % aus der Vorjahresgehaltssumme ab 2007) erfolgt aus der Absenkung der Jahressonderzahlung sowie aus der Abschaffung der Kinderzulagen. Für die weiteren Schritte ist lediglich eine Protokollerklärung gefasst, nach der die zukünftigen weiteren Volumensteigerungen bis zu 8 % zum einen aus auslaufenden Besitzständen, zum anderen aus entsprechend niedrigeren Tarifrunden finanziert werden sollen. Nach dem Tarifabschluss vom 31. März 2008 verbleibt es für die Kalenderjahre 2008 und 2009 beim bisherigen Volumen. In 2010 wurde über das künftige Leistungsentgelt verhandelt. Ergebnis ist eine stufenweise Erhöhung im kommunalen Bereich. Im Bundesbereich verblieb es zunächst bei 1 %. Außertarifliche Erhöhungen sind jedoch durch das Bundesministerium des Innern angekündigt. Auf Seiten der Gewerkschaften wird eine Erhöhung des für Leistungsentgelte zur Verfügung stehenden Volumens kritisch gesehen.

Insbesondere ist kritisch anzumerken, dass die Absenkung der Lohnsumme durch die Kürzung der Jahressonderzahlung und Abschaffung der Kinderzulagen zwar beschlossen, die Höhe des durch das Auslaufen der Besitzstände frei werdenden Finanzvolumens (und die damit einhergehende Erhöhung des Leistungsentgeltvolumens über das erste Prozent hinaus) aber Gegenstand von zukünftigen Verhandlungen wird. Außerdem wurden die Regelungen über die Verteilung des Leistungsentgeltvolumens auf die betriebliche Ebene verlagert. Die Leistungsbezahlung kommt u.U. nur einem kleinen Teil der Arbeitnehmer zugute, das Geld für diese Leistungsbezahlung wurde aber bei allen Arbeitnehmern eingespart. Hier haben Betriebs- und Personalräte im Rahmen von Dienstvereinbarungen in einzelnen Betrieben/Dienststellen zum Teil erreicht, dass die Leistungsentgelte einem größeren Personenkreis zugute kommen und nicht als Eliteförderung zu verstehen sind. Denn § 18 TVöD sieht für den Erhalt des Leistungsentgeltes (anders als das Vorziehen von Erfahrungsstufen nach § 17 TVöD) keine den normalen Rahmen übersteigende Leistung vor. Andererseits ist in manchen Behörden auch die Tendenz zu erkennen, dass – unabhängig von der Leistung – an alle Beschäftigten eines Teilvolumens das gleiche Leistungsentgelt gezahlt wird. Ursache hierfür ist, dass Vorgesetzte sich oftmals scheuen, sich mit den tatsächlichen Leistungen der einzelnen Beschäftigten auseinander zu setzen und somit für alle Beschäftigten das gleiche Endergebnis festgestellt wird. Die mangelnde Bereitschaft der Vorgesetzten und der Beschäftigten, sich näher mit der individuellen Leistung auseinanderzusetzen ist möglicherweise auch darauf zurückzuführen, dass mit 1 % nur eine relativ geringe Zahlung erfolgt, wofür sich der Aufwand oftmals nicht als lohnend angesehen wird.

Leistungsfeststellung oder Bewertung

Obwohl dem neuen TVöD eine mehrjährige Reformarbeit vorausgegangen ist, besteht ein schwerwiegender Kritikpunkt in der Art und Weise, wie denn die Leistung des Menschen ermittelt werden soll. Die nach dem Betriebsverfassungsrecht bindende Vorgabe der Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit [7] blieb bei der Fassung des § 18 Leistungsentgelt gänzlich unbeachtet.

Am Beispiel der Leistungsentlohnung nach dem seit 1964 geltenden Tarifvertrag „Gedingerichtlinien[8] in Betrieben und Einrichtungen der Bundeswehr ist hingegen dargestellt, wie die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgreich umgesetzt worden sind [9] Nach diesen Bestimmungen wurden ca. 5000 Beschäftigte leistungsbezogen entlohnt. Der Bundesrechnungshof hat in seiner Mitteilung [10] festgestellt, dass Dienststellen, die den quantitativen Personalbedarf nach diesen anerkannten Methoden (Gedingerichtlinien) ermittelt haben, erhebliche Einsparungen erzielten.

Öffnungsklauseln

Das wichtige Ziel der Gewerkschaften, die Erhaltung der Arbeitszeit (zumindest bei den Kommunen im Westen), konnte nur durch großzügige Öffnungsklauseln erreicht werden. Der frühestmögliche Kündigungstermin für die Arbeitszeitregelungen wurden von den kommunalen Arbeitgebern Baden-Württembergs schon wahrgenommen, um über eine Erhöhung zu verhandeln. Durch den Tarifabschluss vom 31. März 2008 wurde die Öffnungsklausel gestrichen; gleichzeitig wurde die Arbeitszeit im Tarifgebiet West auf 39 Stunden erhöht (im Tarifgebiet Ost bleibt sie bei 40 Stunden, im Bundesdienst bei 39 Stunden)

Meistbegünstigungsklausel

Bestandteil des Tarifvertrages war eine Meistbegünstigungsklausel, die besagte, dass wenn die beteiligten Gewerkschaften mit einem oder mehreren Bundesländern einen in den Punkten Arbeitszeit, Einkommen oder Sonderzahlung für die Arbeitgeber günstigere Regelung vereinbaren, dies automatisch als Angebot an die TVöD-Arbeitgeber gilt. Diese Meistbegünstigungsklausel wurde ebenfalls durch den Tarifabschluss vom 31. März 2008 gestrichen.

Anwendung auf andere Bereiche

Der BAT wurde nicht nur von den öffentlichen Arbeitgebern angewandt, sondern darüber hinaus auf eine Vielzahl von gemeinnützigen Organisationen und Verbänden. Dies geschah auch auf Druck des Besserstellungsverbotes öffentlich geförderter Arbeitsplätze (wie z.B. bei Kindertagesstätten freier Träger der Jugendhilfe) gegenüber vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen. Viele der Einordnungsmerkmale, die im BAT im Laufe der Zeit entstanden, fehlen im TVöD (noch). Zusätzlich sind viele Arbeitsverträge nicht mit einer Anpassungsklausel versehen, so dass der BAT für diese Angestellten weiter Gültigkeit hat. Die in der LIGA der freien Wohlfahrtsverbände zusammengeschlossen Träger haben bislang keine Alternative zum TVöD vorgelegt bzw. den Umgang damit präzisiert.

Kommunikation der Gewerkschaft

Für viele Gewerkschaftsmitglieder war die Tarifrunde 2005 geprägt von einer äußerst zurückhaltenden Informationspolitik ihrer Organisationen. Das Ergebnis wurde präsentiert, ohne die Basis darüber diskutieren zu lassen. Insbesondere der Systemwechsel auf allen Ebenen macht die Überprüfung des Ausgehandelten schwierig, so dass bis heute die Auswirkungen des neuen Systems weitgehend unbekannt sind.

Von den Gewerkschaften veröffentlichte Publikationen beinhalten Behauptungen, die der Realität nicht standhalten. So wird beispielsweise mit der Aussage „Keiner verdient weniger“ die oben genannten Situationen der Konkurrenzregeln im Familieneinkommen ausgeblendet. Die Behauptung, die Nullrunde sei verhindert worden, widerspricht jeder Kennzahlenlogik wenn eine über drei Jahre gleich bleibende Einmalzahlung als Erhöhung pro Jahr definiert wird. Ver.di konnte eine zweimalige Nullrunde für die Jahre 2006 und 2007 nicht verhindern.

Des Weiteren ist es auffällig, dass die Verminderung des jeweils zu erreichenden Maximaleinkommens umso deutlicher ist, je höher der Qualifizierungsgrad des Angestellten ist. Insbesondere Akademiker müssen erhebliche Abstriche im Maximaleinkommen feststellen. Da diese aber nur einen geringen Teil der Verdi-Mitglieder stellen, drängt sich der Verdacht auf, Verdi habe hier Klientel-Politik zugunsten der unteren Lohngruppen betrieben.

Zusatzurlaubstage

Im Falle möglicher Zusatzurlaubstage, z.B. durch die Erbringung von zusätzlichen Leistungen bzw. Belastungen im Wechselschichtdienst, erfolgen Probleme in der Überleitung von BAT nach TVöD und in der Umsetzung vom TVöD. Denn, auch wenn es vordergründig so aussieht, als würden nach TVöD gegenüber BAT mehr Zusatzurlaubstage möglich, besteht aber das Problem, dass es eine Begrenzung der Gesamtjahresurlaubstage gibt. Dies betrifft vor allem Mitarbeiter in personen- und gesundheitsbezogenen Dienstleistungsberufen im Sozial- und Gesundheitswesen.

Nach BAT wurden die Zusatzurlaubstage im Folgejahr genommen. Nach TVöD müssen diese im laufenden Jahr genommen werden. So kam es Erstens dazu, dass im Jahr 2006 viele Mitarbeiter ihre erarbeiteten Zusatzurlaubstage nicht nehmen konnten, da die Tage nach BAT und die Tage nach TVöD in diesem Jahr zusammen fielen und somit die Obergrenzen erreicht wurde, die Tage also weg fielen. Zweitens sind insbesondere ältere MA aufgrund ihres höheren Urlaubsanspruchs von diesem Problem betroffen. Mitarbeiter, die nicht von den hohen Belastungen des Wechselschichtdienstes betroffen sind, also auch weniger Zusatzurlaubstage erwerben, werden eher nicht an die Gesamturlaubsbegrenzung herankommen. Es wird ihnen als wahrscheinlich wegen der geringeren Belastungen aufgrund des nicht durchgeführten Wechselschichtdienstes weniger Urlaub gestrichen. Bei Mitarbeitern mit Zusatzurlaubsanspruch wegen Behinderung bestehen gesonderte Probleme.

Des Weiteren ist der Anspruch auf Jahresurlaub an das Alter gekoppelt. Jüngere Mitarbeiter kommen also leichter in den Genuss der Zusatzurlaubstage als Ältere, denn diese gelangen eher an die tarifvertraglich geregelte Obergrenze. Teilweise können Mitarbeiter ab 40 Jahren die möglichen Zusatzurlaubstage gar nicht erlangen, da sie die Obergrenze erreichen würden.

Gestützt werden diese Regelungen aus verschiedenen Aussagen in TVöD, TVÜ, BT-K. Es ist trotz Tarifautonomie fraglich, wie die Vereinbarkeit zum Tarifvertragsgesetz (TVG) und AGG (Allgem. Gleichbehandlungsgesetz) sowie den „Guten Sitten“ bewertet wird, hierzu gibt es noch keine Rechtssicherheit (Richtersprüche).

Fraglich ist also, ob eine Begrenzung des Gesamturlaubsanspruches, der aufgrund von Alter, Tätigkeit, Belastungen und Behinderung individuell ausfällt, rechtmäßig und mit dem AGG vereinbar ist sowie ob eine doppelte Anrechnung der Zusatzurlaubstage 2006 gemäß der guten Sitten und eine Streichung erworbener Zusatzvergünstigungen aufgrund erbrachter Leistungen (aus 2005 auch quasi rückwirkend) rechtswirksam ist.

Sprachliche Besonderheiten

Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst definiert einige Begriffe abweichend von der vorherrschenden Verwendung dieser Begriffe in den Arbeitswissenschaften. Ein Beispiel hierfür ist die Normalleistung gemäß § 7 (3) des Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes. Sie ist definiert als „Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ und stellt die mittlere Leistungsstufe dar.[11] Diese Definition weicht erheblich vom Gebrauch der Normalleistung (REFA) ab, die in den Arbeitswissenschaften üblich ist.

Weitere Entwicklung

Am 24. April 2007 hatte der VKA beim Arbeitsgericht Berlin Klage gegen ver.di und die dbb – Tarifunion erhoben. Die VKA vertrat die Auffassung, dass sie auf Grund der zwischen ihr und den beiden genannten Gewerkschaften geltenden sogenannten „Meistbegünstigungsklausel“ ein Recht auf die mit der TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) ausgehandelten Arbeitszeiten im TV-L – und hier namentlich auf die in Bayern geltende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und sechs Minuten – gehabt hätte. Die gewerkschaftliche Sicht der Dinge war, dass die im TV-L vereinbarten Arbeitszeitregelungen keine Wirkungen auf den TVöD haben. [12] Der Rechtsstreit ist mit der Tarifeinigung vom 31. März 2008 einvernehmlich beendet worden.

Aufgrund der Verhandlungen zu den Arbeitszeiten im Frühjahr 2006 und zu den strittigen Punkten zum TVöD wurden die Verhandlungen zu den neuen Eingruppierungsmerkmalen zunächst nicht aufgenommen. Bei der Tarifeinigung vom 31. März 2008 ist ein Zeitrahmen für die Verhandlungen und ihren Abschluss vereinbart worden.

Viele Details mussten nach dem 1. Oktober 2005 zwischen Arbeitgebern und Personalräten / Betriebsräten weiter ausgehandelt werden, so Fragen der zeitlichen Lage der Arbeitszeit und der Vergabe von Leistungsprämien. Hierzu wurden zahlreiche Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen abgeschlossen. Mit dem Tarifabschluss 2008 wurde vereinbart, dass in Krankenhäusern die Bestimmungen für leistungsbezogene Vergütung für zwei Jahre ausgesetzt werden.

In der Tarifeinigung vom 31. März 2008 (Laufzeit der Vergütungstarifverträge bis 31. Dezember 2009) wurden die Vergütungen erhöht.[13] Die Arbeitszeit bleibt in den östlichen Bundesländern bei 40 Stunden pro Woche, bei den Einrichtungen des Bundes sowie den kommunalen Einrichtungen in Baden-Württemberg und Niedersachsen bleibt sie bei 39 Stunden, in den Krankenhäusern (West) bei 38,5 Stunden. In den übrigen Bereichen beträgt die wöchentliche Arbeitszeit ab 1. Juli 2008 39 Stunden.

Sozial- und Erziehungsdienst

Nach langen Warnstreiks und Streiks in Kindertagesstätten von April bis Juli 2009 konnte am 29. Juli 2009 eine Einigung zwischen den Gewerkschaften (verdi, GEW, dbb tu) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände erzielt werden. Diese umfasst neben Regelungen über eine Betriebliche Gesundheitsförderung auch Einkommenserhöhungen insbesondere für neue Beschäftigte, die nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. Oktober 2005 neu eingestellt wurden. Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst wird eine neue besondere Einkommenstabelle mit 16 Entgeltgruppen S3 bis S18 und Tabellenentgelten von 1.750 Euro bis 4.525 Euro eingeführt. Es soll eine Überleitung nach dem Vergleichsentgelt ab 1. November 2009 erfolgen.

TVöD-Bezirkstarifverträge

Anfang 2007 wurden erste Bezirkstarifverträge zum TVöD abgeschlossen. Diese regeln regionale Besonderheiten.[14]

Literatur

  • Margrit Zepf, Max Gussone: Das Tarifrecht in Krankenhäusern, Heimen und sozialen Einrichtungen: Besonderheiten und Handlungsanleitungen nach TVöD und TV-L. Bund-Verlag, Frankfurt 2009, ISBN 978-3-7663-3847-1.
  • Karin Tondorf: Tarifliche Leistungsentgelte – Chance oder Bürde? Edition Sigma, Berlin 2007, ISBN 978-3-89404-749-8.
  • Wolf-Dieter Sponer, Franz Steinherr u. a.: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Gesamtausgabe – Kommentar. 1. Auflage. Verlag R. v. Decker, Heidelberg/München/Landsberg/Berlin 2005, ISBN 3-7685-4844-9.
  • Alfred Breier, Anette Dassau, Karl-Heinz Kiefer, Helmut Lang, Bernhard Langenbrinck u. a.: TVöD. Kommentar zum Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst. 1. Auflage. Rehm-Verlag, Heidelberg/München/Landsberg/Berlin 2005, ISBN 3-8073-2169-1.
  • Anette Dassau, Bernhard Langenbrinck: TVöD. Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht. 2. Auflage. Rehm-Verlag, 2006, ISBN 3-8073-2310-4.
  • Hock, Schäffer, Schiefer: Leistungsorientierte Vergütung im öffentlichen Dienst. Haufe Verlag, 2006, ISBN 3-448-07901-4.
  • TVöD kompakt. Fachzeitschrift, i.b.m. Institut für Betriebliche Mitbestimmung
  • Antje Meyer: Leistungsgerecht bezahlen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Tectum Verlag, Marburg 2007, ISBN 978-3-8288-9489-1.

Weblinks

Tarifverträge im Wortlaut (PDF)
Bundesministerium des Inneren
Vereinigung der kommunalen Arbeitsgeberverbände (VKA)
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di)
dbb – tarifunion
TVöD Bezirkstarifverträge
TVöD Online-Tarifrechner
TV Sozial- und Erziehungsdienst

Einzelnachweise

  1. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. August 2008, Aktenzeichen: 6 P 11.07
  2. Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 6. April 2011, Aktenzeichen: 7 ABR 136/09
  3. So z.B. nach Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft GEW sowie Berufsverband Information Bibliothek BIB
  4. Berechnungen des Marburger Bunds
  5. Verdi-Berechnungen (Link nicht mehr abrufbar)
  6. Berechnungen des Netzwerkes
  7. § 90 (2) Unterrichtungs- und Beratungsrechte, Betr. VG
  8. Tarifvertrag für die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2 a MTB II (Gedingerichtlinien) vom 1. April 1964 i. d. F. des Tarifvertrags vom 16. Mai 1973
  9. B. Heitzer: Leistungslohn in Instandsetzungsbetrieben der Bundeswehr. In: Bundeswehrverwaltung. Heft 9, Sept. 1986.
  10. BRH: Mitteilung an den Bundesminister der Verteidigung über die Prüfung der Auswirkungen der Arbeits- und Zeitwirtschaft auf die Organisation, die Aufgabenstellung und den Personalbedarf des Bundesministers der Verteidigung. Frankfurt am Main, 10. Juni 1991, Az. IV – 9150(21)/88–89d.
  11. LeistungsTV-Bund
  12. [1] (Link nicht mehr abrufbar)
  13. Vergütungstabellen
  14. Landesbezirklicher Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD-NRW).
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