- Zwangsexmatrikulation
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Die Exmatrikulation ist die Streichung aus der Liste der Studenten beim Verlassen der Hochschule.
An vielen Hochschulen erfolgt die Exmatrikulation automatisch zum Ende des Semesters, in welchem die letzte Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde und das Studium als beendet gilt. Studenten, die ihre Hochschule vorzeitig verlassen wollen, beantragen im Studentensekretariat die Exmatrikulation während der Rückmeldefristen der Hochschule.
Sie kann auch – in Form einer Zwangsexmatrikulation – ohne Antrag des Studenten stattfinden, wenn
- die Studenten sich nicht ordnungsgemäß rückgemeldet haben
- erforderliche Beiträge nicht gezahlt sind, z. B. Studiengebühren oder der Semesterbeitrag (Sozialbeitrag)
- eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht wurde
- der Student innerhalb von zwei Jahren keinen in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbringt (dies gilt nicht in allen Bundesländern)
- ein Student Gewalt gegen andere Hochschulmitglieder oder Organe anwendet oder androht oder Veranstaltungen der Hochschule wiederholt behindert.
- der Student die Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht. Das kann passieren, wenn der Student ein halbes Jahr keine Versicherungsgebühren zahlt und die Krankenversicherung ihrer Meldeverordnung nachkommt. Man erhält ohne Vorwarnung einen Brief und ist mit Erreichen dieses Briefes exmatrikuliert. Die einzige Chance besteht darin, innerhalb von 10 Tagen eine Versicherungsbescheinigung nachzureichen.
Das Nicht-Zahlen des Beitrags ist für Studenten allerdings auch die bequemste Art der Exmatrikulation, weil sie in diesem Fall keine Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen (z. B. Rückgabenachweise der Bücherei)
Siehe auch
Weblinks
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