- Zweistufige Volksgesetzgebung
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Die zweistufige Volksgesetzgebung unterscheidet sich von der dreistufigen darin, dass der endgültigen Abstimmung durch das Volk nur eine einleitende Stufe - nicht zwei - vorangehen.
Allgemein
Sie besteht aus einer Unterschriftensammlung, die unmittelbar zu einer Volksabstimmung über ein Gesetz oder einen anderen Gegenstand der politischen Willensbildung führt. Je nachdem auf welcher Ebene des Bundesstaates das Verfahren angesiedelt ist, heißen die Stufen unterschiedlich. Auf Bundesebene heißt die erste Stufe - die Unterschriftensammlung - Volksinitiative oder Volksbegehren. Die zweite ist der Volksentscheid. Auf Kommunalebene heißt die Unterschriftensammlung Bürgerbegehren, die zweite Bürgerentscheid. Während Volksinitiative und Volksbegehren in der zweistufigen Volksgesetzgebung (nicht aber der dreistufigen!) gleichgesetzt werden können, ist das Bürgerbegehren als Auftakt für einen Bürgerentscheid nicht mit einer Bürgerinitiative zu verwechseln.
Schweiz
In der Schweiz führt die Sammlung einer bestimmten Anzahl von Unterschriften für eine Volksinitiative unmittelbar einen Volksentscheid herbei.
Deutschland
- In Deutschland herrscht das Prinzip der dreistufigen Volksgesetzgebung vor. Alle Bundesländer (mit Ausnahme der wenigen, in denen es auf Landesebene keine Volksgesetzgebung gibt), verfügen über ein dreistufiges Verfahren.
- Demgegenüber gibt es auf Kommunalebene in allen Bundesländern, in denen kommunale Bürgerentscheide existieren, ein zweistufiges Verfahren.
- In der Weimarer Republik gab es ein Verfahren der Volksgesetzgebung, das zwischen zwei- und dreistufiger Volksgesetzgebung anzusiedeln ist: Die erste Stufe, der „Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens“ erforderte reichsweit lediglich 5.000 Unterschriften oder eine Organisation, deren Vorstand eine Unterstützerschaft von 100.000 glaubhaft machen konnte.
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