Zweistufige Volksgesetzgebung

Zweistufige Volksgesetzgebung

Die zweistufige Volksgesetzgebung unterscheidet sich von der dreistufigen darin, dass der endgültigen Abstimmung durch das Volk nur eine einleitende Stufe - nicht zwei - vorangehen.

Allgemein

Sie besteht aus einer Unterschriftensammlung, die unmittelbar zu einer Volksabstimmung über ein Gesetz oder einen anderen Gegenstand der politischen Willensbildung führt. Je nachdem auf welcher Ebene des Bundesstaates das Verfahren angesiedelt ist, heißen die Stufen unterschiedlich. Auf Bundesebene heißt die erste Stufe - die Unterschriftensammlung - Volksinitiative oder Volksbegehren. Die zweite ist der Volksentscheid. Auf Kommunalebene heißt die Unterschriftensammlung Bürgerbegehren, die zweite Bürgerentscheid. Während Volksinitiative und Volksbegehren in der zweistufigen Volksgesetzgebung (nicht aber der dreistufigen!) gleichgesetzt werden können, ist das Bürgerbegehren als Auftakt für einen Bürgerentscheid nicht mit einer Bürgerinitiative zu verwechseln.

Schweiz

In der Schweiz führt die Sammlung einer bestimmten Anzahl von Unterschriften für eine Volksinitiative unmittelbar einen Volksentscheid herbei.

Deutschland


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