- Bundesstaat
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Als Bundesstaat wird einerseits ein Staat bezeichnet, der aus mehreren Teil- oder Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Rechtlich betrachtet besteht ein solcher Bundesstaat aus mehreren Staatsrechtssubjekten, das heißt politischen Ordnungen mit Staatsqualität, und vereint deshalb in der Regel auch verschiedene politische Ebenen in sich.
Andererseits wird in manchen Fällen auch ein Gliedstaat eines bundesstaatlich verfassten Systems als Bundesstaat bezeichnet. In beiden Fällen ist das zu Grunde liegende politische Ordnungsprinzip das des Föderalismus.
Inhaltsverzeichnis
Bundesstaat als Gesamtstaat
In erster Linie wird als Bundesstaat der föderale Gesamtstaat (aus einem Bund, einer Union begründeter Staat) bezeichnet, der aus mehreren Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Gegensatz dazu ist einerseits ein Gliedstaat (Teilstaat, etwa Land, Bundesland oder Kanton), der Teil eines solchen Gesamtstaates mit in der Regel eigener Staatlichkeit ist, andererseits ein Einheitsstaat, dessen Untergliederungen (zum Beispiel Verwaltungsbezirke) keine eigene Staatlichkeit besitzen, aber auch der Staatenbund, der eine Verbindung mehrerer Staaten ohne eigene Staatlichkeit bildet.
Im Falle der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird die Bezeichnung „Bundesstaat“ meist in diesem Sinne, dem föderalen Gesamtstaat, gebraucht – man spricht dann von Bundesebene, wo institutionalisierte Staatsorgane wie Bundesparlamente oder Bundesgerichte figurieren, welche hierarchisch den Gliedstaaten übergeordnet sind.[1] Ein solcher Bundesstaat wird häufig auch Bundesrepublik genannt.
Ein Staatenbund ist der vertragliche Zusammenschluss von Staaten, die selbständig und unabhängig bleiben, zu einem völkerrechtlichen Rechtsverhältnis ohne höheres staatsrechtliches Rechtssubjekt. Der Deutsche Bund (1815–1866) war ein Staatenbund. Ein Bundesstaat dagegen besitzt als Gesamt- und Oberstaat eigene Staatlichkeit. Weitere Beispiele für solche Staatsgefüge sind das Deutsche Reich für die Zeit von 1871–1918 oder die Reichsrepublik der Weimarer Verfassung 1919–1933/34.
Bundesstaat als Gliedstaat eines Gesamtstaats
Andererseits wird unter Bundesstaat ein föderalistischer Gliedstaat als Teil eines solchen Gesamtstaates verstanden, die Gegensätze hierzu wären der Gesamtstaat (Bund, Union) bzw. ein in manchen Bundesstaaten existierendes bundesunmittelbares Gebiet.
Üblich ist diese Bezeichnung (state) zum Beispiel im Falle der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Indien. Für die auch als Bundesglieder bezeichneten Gliedstaaten[2] des Deutschen Reichs wurde ebenfalls der Begriff Bundesstaat benutzt, ehe dieser in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 durch Land abgelöst worden ist; gleichwohl aber hielt sich Bundesstaat noch bis in die 1930er Jahre hinein in anderen Reichsgesetzen.[3]
Literatur
Hans Kristoferitsch: Vom Staatenbund zum Bundesstaat? – Die Europäische Union im Vergleich mit den USA, Deutschland und der Schweiz. Springer, Diss. Univ. Wien 2007, ISBN 978-3-211-35201-4.
Einzelnachweise
- ↑ E. Gruner, B. Junker: Bürger, Staat und Politik in der Schweiz, 1972.
- ↑ Zur Terminologie ist zu beachten, dass auch in der Zeit des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Kaiserreiches (1867 bis 1918) die den Bund bzw. das Reich konstituierenden einzelnen Staaten als Bundesstaaten bezeichnet wurden (vgl. etwa Art. 3 der Verfassungen des Norddeutschen Bundes von 1867 und des Deutschen Reiches von 1871). Diese Benennung knüpfte an den Sprachgebrauch der Zeit des Deutschen Bundes (1815 bis 1866) an, nach welchem die Mitgliedstaaten des Bundes als „Bundesstaaten“ adressiert wurden (vgl. etwa Art. VI. oder XIII. der Deutschen Bundesakte von 1815).
- ↑ Vgl. dazu etwa die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit von 1934, womit die bis dahin im RuStAG verankerte „Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate“ durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden ist.
Weblinks
Wiktionary: Bundesstaat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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