Zählkind

Zählkind

Als Zählkind wird bei der Berechnung des Kindergeldes ein Kind aus einer anderen Beziehung bezeichnet, das bei einem Berechtigten zu berücksichtigen, also mitzuzählen ist, ohne dass dieser das Kindergeld erhält. Der Vorteil liegt darin, dass die Anzahl der Kinder rechnerisch höher gesetzt wird und in diesem Fall ein höheres Kindergeld ausbezahlt wird.

Die Erhöhung des Kindergeldes ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Kindergeldbetrag ab dem 3. Kind von 184 auf 190 Euro, und ab 4. Kind von 190 auf 215 Euro heraufgesetzt wird (Stand 2010). Indem ein älteres Kind, für das ein anderer vorrangig Berechtigter das Kindergeld erhält, mitgezählt wird, kann sich der Kindergeldanspruch für ein jüngeres Kind erhöhen. Die Kinder sind dabei streng nach der Reihe ihres Lebensalters zu zählen.

Der Vorteil ergibt sich daher nur bei einer entsprechenden Anzahl von Kindern und beschränkt sich auf maximal vier Kinder.

Da der Kinderfreibetrag konstant ist, ergibt sich der Vorteil bei Geltendmachung des Freibetrags im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht.

Beispiel

Ist der Vater für drei gemeinsame Kinder und ein weiteres Kind bezugsberechtigt, ist es günstiger, wenn das Kindergeld komplett an den Vater ausbezahlt wird (184 + 184 + 190 + 215 = 773), als wenn die Mutter für die gemeinsamen (558 €) und der Vater für das weitere Kind (184 €) das Kindergeld erhält (558 + 184 = 742).

Auch im Unterhaltsrecht führt die Berechnung nach der Zählkindermethode immer wieder zu Missverständnis und Streitereien. Ein Unterhaltsverpflichteter kann (wenn derjenige, bei dem die Kinder leben, das Kindergeld erhält) die Hälfte des Kindergeldes vom zu zahlenden Unterhaltsbetrag für die Kinder in Abzug bringen. Hier gilt die Zählkindermethode nicht - es kann nur der verminderte Kindergeldsatz (z. Zt. 184 Euro) hälftig in Abzug gebracht werden. Der durch die Anwendung der Zählkindermethode erzielte Mehrbetrag verbleibt bei demjenigen, bei dem die Kinder leben.

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