Familienpolitik

Familienpolitik

Unter Familienpolitik versteht die deutsche Bundesregierung „eine Politik der Schaffung von Rahmenbedingungen für Lebensläufe, in denen Familie und Familienentwicklung nachhaltig gelebt werden können“.[1] Die Familienpolitik gilt als Teilbereich der Sozialpolitik bzw. Bevölkerungspolitik und gehört damit in die Volkswirtschaftslehre.

Im 7. Familienbericht der Bundesregierung wird zwischen Familienlastenausgleich und Familienleistungsausgleich unterschieden: „Familienpolitische Leistungen, die aus dem Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit und der Lebensstandardsicherung abgeleitet sind, zielen darauf ab, bestimmte Belastungen der Eltern zu kompensieren, die durch die Geburt und Erziehung der Kinder entstehen. Diese Instrumente lassen sich unter dem Oberbegriff des Familienlastenausgleichs zusammenfassen. Daneben ist es eine weitere Aufgabe der staatlichen Familienpolitik, jene Leistungen der Erziehung, Versorgung und Bildung der Kinder zu kompensieren, die die Familien für die Gesellschaft erbringen, die aber nicht über den Markt abgegolten werden. Diese Leistungen fasst man als Familienleistungsausgleich zusammen.“[2]

In manchen europäischen Staaten sollen durch gezielte familienpolitische Maßnahmen auch die fallenden Geburtenraten aufgefangen und stabilisiert werden.

Inhaltsverzeichnis

Familienpolitische Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland

Der Schutz der Familie ist eines der Grundrechte des Grundgesetzes. Aus Art. 6 GG ergeben sich für Familien sowohl Hilfs- als auch Abwehransprüche gegenüber dem Staat.

Im föderalen deutschen Regierungssystem ist primär der Bund für Familienpolitik zuständig, hier werden die Grundlagen vorgegeben (z. B. Familienrecht). Artikel 6 des Grundgesetzes verpflichtet aber auch die Länder und Kommunen dazu, die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu stellen.

Die Bundesländer haben die Möglichkeit, die bundespolitischen Vorgaben durch eigene gesetzliche Leistungen (z. B. Landeserziehungsgeld, Familiengründungsdarlehen etc.) zu ergänzen. Außerdem entscheiden sie über die Ausgestaltung von Ausführungsgesetzen (z. B. Kinder- und Jugendhilfegesetz). Durch diese Eigenkompetenz der Länder können die Regelungen von Bundesland zu Bundesland differieren. So hat z. B. Sachsen-Anhalt eine sehr hohe Abdeckung mit Kindertagesstätten, andere Bundesländer jedoch eine sehr geringe.[3]

Die Kommunen sind ebenfalls originäre Träger von Familienpolitik. Kommunale Familienpolitik differenziert die Regelungen der Länder weiter aus. So können auch Städte, Landkreise und Gemeinden eigene Schwerpunkte setzen.

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht setzte in mehreren Urteilen seit 1990 klare Vorgaben für die Familienpolitik.[4]

Im Urteil zum steuerfreien Existenzminimum von Familien vom 29. Mai 1990 konstatierte das Bundesverfassungsgericht, dass der Unterhaltsaufwand beim zu versteuernden Einkommen der Familie wenigstens in Höhe des Existenzminimums abgezogen werden müsse und dass der Staat zudem sicherstellen müsse, dass dieser Mindestbedarf bei allen Kindern gedeckt ist.[4]

Das „Trümmerfrauenurteil“ vom 7. Juli 1992 stellte die Benachteiligung von Eltern mehrerer Kinder gegenüber Kinderlosen und kinderarmen Personen heraus, und das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass Zeiten der Kindererziehung bei der Bemessung der Rente berücksichtigt werden müssen.[4]

Im Urteil vom 12. März 1996 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Rentenansprüche aus Kindererziehungszeiten nicht dadurch unwirksam werden, dass zugleich anderweitig Rentenansprüche erworben werden. Der Wert der Kindererziehung im Sinne des Generationenvertrags werde durch eine gleichzeitige versicherungspflichtige Beschäftigung nicht geschmälert.[5][6]

Im „Kinderbetreuungsurteil“ vom 10. November 1998 wurde festgehalten, dass die bestehenden Regelungen für Alleinerziehende auf den Kreis der verheirateten Eltern auszudehnen seien; so müsse neben einem Kinderbetreuungsfreibetrag zusätzlich ein Erziehungsfreibetrag gewährt werden. Auch hierbei wurde der Staat verpflichtet, diesen Bedarf bei allen Kindern sicherzustellen, etwa durch entsprechende Erhöhung des Kindergeldes oder einer vergleichbaren Leistung. Eltern müsse sowohl die persönliche Betreuung der Kinder als auch die Vereinbarung von Erziehungs- und Erwerbsarbeit möglich sein. “Der Staat muss auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden.”[7] Dies stelle auch einen wirkungsvoller Beitrag zum Schutz des ungeborenen Lebens dar.[4]

Im Urteil vom 3. April 2001 wurde festgestellt, dass in einem umlagefinanzierte Sicherungssystem die Kindererziehungsleistung bei der Bemessung der Beiträge als „konstitutiv“ zu berücksichtigen ist.[4]

Familienpolitik auf Bundesebene

Familienpolitik auf Länder-, Kreis- und Gemeindeebene

  • „Begrüßungsgeld“ oder Sachspenden (Zahlung für jedes Neugeborene)
  • Kindergärten, Kinderkrippen und Förderung von Betreuung bei Tagesmüttern
  • Schulen und Ganztagesbetreuungseinrichtungen
  • Öffentliche Spielplätze, Sportanlagen
  • Kinderferienaktionen
  • Förderung des Breitensportes

Wichtige familienpolitische Maßnahmen sind auch das barrierefreie Bauen und die Förderung von behindertengerechtem Nahverkehr. Denn was für einen Rollstuhlfahrer geeignet ist, ist auch mit dem Kinderwagen zu bewältigen.

Weitere Aspekte

Die familienpolitischen Ansätze der Parteien unterscheiden sich wie die von unterschiedlichen Denkrichtungen. Während Konservative eher die Ehe (bzw. die Ehepaare) und die daraus hervorgehenden Kindern als Hauptziel der Fördermaßnahmen ansehen, gehen Reformwillige davon aus, dass grundsätzlich das Aufziehen von Kindern, unabhängig vom Partnerschafts-Status der Eltern, den Anspruch auf familienfördernde Leistungen begründen sollte.

So ist z. B. ein Maßstab zur Analyse von Familienpolitiken, inwieweit sie gleiche Rechte der Geschlechter fördern oder vielmehr bestehende Geschlechterarrangements festigen.

Gesellschaften, die Lebenslaufsentscheidungen als Entweder/Oder organisieren, schränken die individuellen Wahlmöglichkeiten ein. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass Deutschland nicht nur zu den Ländern gehört, die arm an Geburten sind und in denen sich die Wunschvorstellungen hinsichtlich der Familiengröße am untersten Level in Europa bewegen, sondern auch zu den Ländern gehört, wo diejenigen, die sich für Kinder entschieden haben, sich am seltensten mehr als die realisierten Kinder wünschen.[8]

Die Familienpolitik der DDR

Hauptartikel: Frauen- und Familienpolitik der DDR

Ein wichtiger Bestandteil der Familienpolitik der DDR war die Vereinbarkeit von Familie und Beruf; sie gehörte für Frauen in der DDR zur Selbstverständlichkeit innerhalb ihrer Biografie. Aus unterschiedlichen Motiven gelang es von Seiten des SED-Staates bis 1989 nahezu 92 Prozent der Frauen in den Erwerbssektor zu integrieren. In dieser hohen weiblichen Erwerbsquote der DDR liegt ein deutlicher Unterschied zur vergleichsweise niedrigeren Erwerbsbeteiligung von Frauen in der alten Bundesrepublik. Die Frauen in der DDR standen vor der Notwendigkeit, die beiden Lebensbereiche Beruf und Familie miteinander in Einklang zu bringen. Die sogenannte „Gleichstellungspolitik“ der DDR hatte Einfluss auf diese einzelnen Lebensbereiche der ostdeutschen Frauen: Auswirkungen auf die Situation von Frauen im Erwerbssektor und auf die Lebensformen innerhalb der Familien.

Familienpolitik in Österreich

Für Familienpolitik in Österreich ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.

Der katholische Familienverband Österreichs ist die größte parteiunabhängige Familienorganisation Österreichs und setzt sich als Politischer Akteur für die Interessen aller Familien ein.

Familienpolitik in der Schweiz

Auf Bundesebene gehört die Familienpolitik zum Aufgabenbereich des EDI. Umgesetzt wird sie jedoch meist auf kantonaler Ebene.

Maßnahmen im Bereich der Familienpolitik:

Familienpolitik in Frankreich

Familienpolitik hat in Frankreich eine lange Tradition. Schon 1898 wurde ein Familiengeld in der französischen Nationalversammlung eingeführt. 1940 wurde allocation de mère au foyer eingeführt, eine Zulage für die Hausfrau und Mutter in Höhe von 10 % des Ernährerlohnes des Ehemanns. Diese Zulage bestand bis 1978.[9]

Charles de Gaulle schrieb in seine Memoiren: „Die Erhöhung der Bevölkerungszahl ist zweifellos die wichtigste von allen Investitionen.“ Diese (ursprünglich von Traum der „Grande Nation“ geprägte) Priorität ist allmählich in eine Handlung übergegangen, die durch alle politischen Parteien über einen allgemeinen Konsens in der Bevölkerung verfügt. Dabei ist die Ehe in Frankreich keine zwingende Basis der Familienpolitik. Sämtliche familienpolitische Maßnahmen basieren alleine auf einer Unterhaltsverpflichtung, eine Ehe spielt dabei keine Rolle.[10]

Zu den Leitsätzen der französischen Familienpolitik gehören die Wahlfreiheit für die Familien sowie die Leistungsgerechtigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip, horizontale Steuergerechtigkeit).

Seit 1970 werden Kindertagesstätten von der Familienkasse, der caisse d´allocations familiales (CAF), finanziell unterstützt. 1980 wurde die Unterstützung auf eine durch Eltern in Anspruch genommene professionelle Kinderbetreuung erweitert.[11]

Der Anteil des Bruttosozialprodukts, der insgesamt für Geldleistungen, Dienstleistungen und Steuererleichterungen für Familien ausgegeben wurde (Ausgaben für Gesundheit, Wohnen und Sozialhilfe nicht mit eingerechnet), lag 2005 in Frankreich mit knapp 4 % (Stand: 2005) höher als bei allen anderen OECD-Staaten.[11]

Wahlfreiheit

Zur Wahlfreiheit[12] gehört ein sehr breites Angebot an Betreuungseinrichtungen einschließlich Kinderkrippen, ein flächendeckendes Netzwerk von kostenfreien Kindergärten und Ganztagsschulen, sowie arbeitsrechtliche und familienpolitische Maßnahmen wie Mutterschaftsurlaub, Geburts- und Adoptionsurlaub (auch für Väter), familienbezogene Umzugsprämie oder Renovierungsprämie und Anrechnung der Erziehungszeit auf die Rente.

Frankreich hat seit langem eine hohe Frauenerwerbsquote, und die Mehrheit der Frauen geht einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nach, welche durch die Geburt von Kindern nur kurz unterbrochen wird.[13] Dabei weist Frankreich, wie auch Deutschland, im OECD-Vergleich eine mittlere Frauenerwerbsquote zwischen 50% und 60% auf,[14] und die französische Frauenerwerbsquote liegt knapp unterhalb der deutschen (Stand: 2002).[15]

Leistungsgerechtigkeit

Zur Leistungsgerechtigkeit werden Familien durch einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen unterstützt wie:

  • Kindergeld,
  • Familiensplitting (quotient familial),
  • Familienzulagen,
  • Geburtsbeihilfen (allocations pré- et postnatales),
  • Schulbeginnhilfe (allocation de rentrée scolaire),
  • Alleinerziehendenhilfe

Das französische Familiensplitting beruht auf einem Familienquotienten, dem quotient familial, der unter anderem von der Kinderzahl abhängt. Als Resultat zahlen nur die Hälfte aller französischen Haushalte überhaupt Lohn- und Einkommensteuer; ab dem dritten Kind sind Eltern mit Durchschnittseinkommen de facto steuerfrei.[16]

Europäische Union

Die Europäische Union hat keine vertraglich begründeten Kompetenzen für eine ausdrücklich auf Familien ausgerichtete Politik.[17] Im Sinne der Subsidiarität liegt hier die Verantwortung ganz bei der nationalen Gesetzgebung.

Auf die nationale Familienpolitik haben bestimmte Richtlinien besondere Auswirkungen, insbesondere:

Gemeinsame Ziele der EU sind zudem laut BMFSFJ:[17]

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. „Sie will Impulse geben, damit das Leben mit Kindern, die Beziehungen zwischen den Generationen und die gleiche Teilhabechance aller an Familie, Erwerbsarbeit und Gesellschaft selbstverständlich wird. Für die Kommission wie für die Bundesregierung sind gleiche Chancen der Geschlechter und gute Entwicklungschancen für alle Kinder gleichermaßen wesentliche Leitziele.“ (7. Familienbericht, Stellungnahme der Bundesregierung, S. 29)
  2. (7. Familienbericht, S. 56)
  3. „Die Bereitstellung familienergänzender Infrastruktur ist in Deutschland vorrangig Aufgabe der Länder und Kommunen. So regelt das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dass die Länder und Kommunen für ein ausreichendes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen zu sorgen haben. Fakt ist, dass Westdeutschland bei der Versorgung mit Plätzen in Kindertageseinrichtungen im europäischen Vergleich einen der hinteren Plätze einnimmt. Dies trifft insbesondere auf die Betreuung von Kindern unter drei Jahren und die ganztägigen Betreuungsangebote für Kinder im Kindergarten und Schulalter zu. Auf Bundesebene besteht für Kinder ab dem dritten Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, allerdings nur im Umfang von vier Stunden. Verschiedene Regelungen auf Bundesländerebene ergänzen diesen Rechtsanspruch. Nur drei Bundesländer dehnen den Rechtsanspruch auf Klein- und Schulkinder aus. Sachsen-Anhalt fasst den Anspruch am Weitesten. Hier haben Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres einen Anspruch auf einen ganztägigen Betreuungsplatz. In Brandenburg besteht ein Anspruch ab der Vollendung des 2. Lebensjahres. Kinder in Thüringen haben mit zweieinhalb Jahren zunächst Anspruch auf einen Kindergartenplatz und im Anschluss daran bis zum Abschluss der Grundschule auf Hortbetreuung. Fast alle Bundesländer haben bezüglich des zeitlichen Umfangs des Rechtsanspruches ein Mindestmaß festgelegt. Baden-Württemberg,Bayern und Niedersachsen bilden dabei die Ausnahmen. Die Spannweite reicht von vier Stunden (Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein) bis zu einem Ganztagesplatz (Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)(vgl. z. B. Sozialministerium Baden-Württemberg 2004). Ostdeutschland kann im Gegensatz zu Westdeutschland für alle Altersgruppen und Platzarten sehr viel höhere Versorgungsquoten aufweisen (vgl. Statistisches Bundesamt 2004a).“ (7. Familienbericht, S. 59)
  4. a b c d e Reiner Sans: Das Bundesverfassungsgericht als familienpolitischer Ausfallbürge, in: Das Online-Familienhandbuch, 18. Juni 2004.
  5. Irene Gerlach: Politikgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Familienpolitik − I. Grenzen der Gewaltenteilung? Kapitel III. Zur Entwicklung eines familienpolitischen Gestaltungswillens, Aus Politik und Zeitgeschichte (B 3-4/2000)
  6. BVerfGe 94, 241
  7. 2 BvR 980/91, S. 28 f. Zitiert nach: Der Paritätische Wohlfahrtsverband: Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. In: Online-Familienhandbuch. 23. März 2010, abgerufen am 24. Juli 2011.
  8. 7. Familienbericht, S. 67
  9. Anne Hornung: Magisterarbeit zum Thema Frauenerwerbstätigkeit in Deutschland und Frankreich – eine Analyse mit dem European Labour Force Survey. 9. Juni 2006 (leicht korrigierte Fassung – Stand Juli 2008), abgerufen am 25. Oktober 2009 (PDF)., S. 36 f.
  10. Sarah Ebi: Französische und deutsche Familienpolitik – Historische Entwicklung und aktueller Stand. Freiburg 2008 (Abschlussarbeit an der Evangelischen Fachhochschule Freiburg). [1]
  11. a b Julien Damon: Reform der Familienleistungen in Frankreich: Vorrang für Kleinkinder. Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit ISSA, 22. März 2010, abgerufen am 26. Juni 2010.
  12. Siehe dazu ausführlich: Eckstein, Christiane, Geschlechtergerechte Familienpolitik. Wahlfreiheit als Leitbild für die Arbeitsteilung in der Familie, Stuttgart 2009.
  13. Der Planet der anderen Mütter. Frankreich: Die Frauen bekommen gern Kinder – weil sie trotzdem weiter berufstätig sein können und kein schlechtes Gewissen dabei haben müssen, Spiegel Special Jung im Kopf – Die Chancen der alternden Gesellschaft, 8/2006, Seiten 76–77.
  14. H. Birg u.a.: Frauenerwerbsquote und Fertilität in Deutschland – Regionalanalyse der 439 Land- und Stadtkreise. 0.99950174389636, abgerufen am 16. Juni 2010 (PDF). S. 10 f.
  15. H. Birg u.a.: Frauenerwerbsquote und Fertilität in Deutschland – Regionalanalyse der 439 Land- und Stadtkreise. 0.99950174389636, abgerufen am 16. Juni 2010 (PDF). Abbildung S. 11
  16. Alexander Wegener und Inge Lippert, Studie Familie und Arbeitswelt – Rahmenbedingungen und Unternehmensstrategien in Großbritannien, Frankreich und Dänemark, Berlin, 30. Juli 2004, S. 55 (abgerufen am 7. Mai 2008)
  17. a b Internationale Familienpolitik. BMFSFJ, 8. September 2009, abgerufen am 6. November 2009.

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