- Ätzwirkung
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Ätzende Stoffe sind Stoffe, die Ätzwirkung zeigen, also lebendes Gewebe zerstören oder Oberflächen angreifen. Stoffe, die Hautgewebe in der gesamten Dicke innerhalb von drei Minuten zerstören können, müssen mit dem Risikosatz R35 „Verursacht schwere Verätzungen“ eingestuft werden. Stoffe, die Hautgewebe in der gesamten Dicke innerhalb von 4 Stunden zerstören können, müssen mit dem Risikosatz R34 „Verursacht Verätzungen“ eingestuft werden. Stoffe, die mit R35 und R34 eingestuft sind, müssen mit dem Gefahrensymbol „C“ (Englisch: Corrosive) für ätzend gekennzeichnet werden.
Zu den ätzenden Stoffen zählen stärkere Säuren und Basen sowie Verbindungen, die mit Wasser stark alkalisch oder sauer reagieren. Auch oxidierend wirkende und Wasser entziehende Stoffe können ätzend sein. Ätzende Stoffe können organischer oder anorganischer Natur, fest, flüssig oder gasförmig sein.
Beispiele: Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure), Schwefelsäure, Salpetersäure, Natronlauge, konzentrierte Seifenlauge, Abflussreiniger.
Ätzende Gase (z. B. Chlor, Fluor) verursachen schon in kleinsten Mengen und geringer Konzentration Schädigungen der Atemwege und der Lunge.
Flüssigkeiten wirken auf der Haut wegen ihrer benetzenden Wirkung sofort und sind für sie deshalb am gefährlichsten. Feste und gasförmige ätzende Stoffe müssen eine gewisse Zeit auf dem Gewebe der Haut verweilen, um mit äußerlich anhaftender Feuchtigkeit oder der inneren Gewebeflüssigkeit reagieren zu können. Siehe hierzu Verätzung.
Siehe auch
- Ätzung als Fertigungsverfahren
Weblinks
Quellen
- Deutschland: ChemPrüfV § 2 Abs. 4
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