H-Sätze

H-Sätze

Das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS, Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) der Vereinten Nationen ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern.

Das Europäische Parlament und der Rat haben beschlossen, das GHS in Europa ab 2010 für Stoffe und ab 2015 für Zubereitungen umzusetzen.[1]

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Durch eine global gültige Einstufungsmethode mit einheitlichen Piktogrammen (GHS-Gefährdungssymbol) und Texten sollen die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei Herstellung, Transport und Verwendung von Chemikalien bzw. Gefahrstoffen weltweit minimiert werden.

Die bisher in der EU geltenden Kennzeichnungsmethoden für Gefahrstoffe werden ersetzt; im GHS treten an die Stelle der

  • Gefahrensymbole mit ihren Gefahrenbezeichnungen die GHS-Gefährdungssymbole mit einem Signalwort,
  • R-Sätze die H-Sätze (Hazard Statements),
  • S-Sätze die P-Sätze (Precautionary Statements),
  • Sätze für Zusatzgefahren die EUH-Sätze (besondere Gefährdungen).

Alle drei Arten von Hinweiskodierungen erhalten dreistellige Nummern. Die Buchstaben stehen für die Art des Hinweises und bei den H- und P-Sätzen steht die erste Ziffer für die Gruppierung der Gefahr (Bsp.: 2=Physikalische Gefahren) bzw. des Sicherheitshinweises (Bsp.: 2=Vorsorgemaßnahmen). Die letzten zwei Stellen beinhalten die laufende Nummer.

Änderungen gegenüber der bisherigen Gefahrstoffkennzeichnung

Bei den GHS-Gefährdungssymbolen werden teilweise die im Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG[2] verwendeten Gefahrensymbole genutzt. Alle bisherigen Symbole wurden graphisch abgeändert und heben sich durch die rot umrandete Raute mit weißem Hintergrund von den bisherigen quadratischen Symbolen mit orangenem Hintergrund ab. Neu hinzugekommen sind der „Gaszylinder“ für komprimierte Substanzen, das „Ausrufezeichen“ und das Symbol für die Gesundheitsgefahr für Gefahren für die Gesundheit, außer Toxizität (giftig) und Augen- und Hautreizung (Ätzwirkung). Das „Andreaskreuz“ (Symbol mit dem Kennbuchstaben Xn oder Xi) wird zukünftig nicht mehr verwendet und durch die Gefahrenpiktogramme „Ätzwirkung“, „Gesundheitsgefahr“ oder „Ausrufezeichen“ ersetzt[3].

Da es sich beim GHS um ein zum bisherigen EU-Recht unterschiedliches Konzept[4] handelt, ist eine Einbindung in bestehende Systeme oder direkte Übertragung nicht möglich. Die Stoffe werden zum Teil auch nach anderen Regeln gekennzeichnet; so unterliegt z. B. die Einstufung als „giftig“ anderen Kriterien als im bisherigen EU-Recht.

Struktur des GHS

Die Art der Gefahr wird durch die Gefahrenklassen wiedergegeben. Die Abstufung der Gefahr innerhalb einer Gefahrenklasse erfolgt durch die Unterteilung in Gefahrenkategorien (hazard category). So werden beispielsweise entzündbare Flüssigkeiten in Abhängigkeit vom Flammpunkt in drei Gefahrenkategorien unterteilt. Je nach Gefahrenkategorie werden einem Stoff ein bestimmtes Gefahrensymbol (Piktogramm), ein Signalwort – entweder Gefahr (danger) oder Achtung (warning) – und ein Gefahrenhinweis (hazard statement) zugewiesen.

Übersicht: GHS-Gefährdungssymbole

Stoff- und Zubereitungsrichtlinie GHS-Verordnung
Symbol Gefahrenbezeichnung Kenn-
buch-
stabe
Pikto-
gramm
Bezeichnung Kodierung Gefahrenklasse Signalwort[5]
Explosionsgefährlich E Explodierende Bombe GHS01 Instabile explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff(en), selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Organische Peroxide(1)(3) Gefahr(1)(2)
Hochentzündlich F+ Flamme GHS02 Entzündbar, selbsterhitzungsfähig, selbstzersetzlich, pyrophor, Organische Peroxide(1)(3) Gefahr(1)(2)
Leichtentzündlich F
Brandfördernd O Flamme über einem Kreis(1)(3) GHS03 Entzündend (oxidierend) wirkend Gefahr(1)(2)
keine Entsprechung Gasflasche GHS04 Gase unter Druck, verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verfl., gelöste Gase Achtung
Ätzend(5) C Ätzwirkung GHS05 Auf Metalle korrosiv wirkend, hautätzend, schwere Augenschädigung(5) Gefahr / Achtung(5)
Sehr giftig(7) T+ Totenkopf mit gekreuzten Knochen GHS06 Akute Toxizität(7) Gefahr
Giftig(7) T Gefahr
Gesundheitsschädlich(4) Xn keine direkte Entsprechung(4)
Reizend(5) Xi
keine direkte Entsprechung Gesundheitsgefahr(1) GHS08 div. Gesundheitsgefahren Gefahr(1)
keine Entsprechung Ausrufezeichen(8) GHS07 (8)(4)(5) (8)
Umweltgefährlich N Umwelt(1)(9) GHS09 Gewässergefährdend(9) Achtung / Gefahr(1)(9)
Quelle: UNECE[6], Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung, Umweltbundesamt 2007[7]
(1) teilweise Gefahrenkategorien ohne Piktogramm und/oder ohne Signalwort
(2) Signalwort Achtung für mindere Gefahrenkategorien
(3) „Flamme“ entfällt im allgemeinen bei Explosionsgefahr[8], aber auch zwei Piktogramme für Kategorien besonderer Gefahren (organische Peroxide Typ B, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ B)
(4) die als gesundheitsschädlich (schon veraltet als mindergiftig) eingestuften Gefahrenkategorien nur mit Ausrufezeichen
(5) ätzend/reizend für Haut und Augen und auf Metalle korrosiv wirkend werden konsequent unterschiedlich gekennzeichnet: ersteres Doppelkennzeichnung mit „Ätzwirkung“ und „Ausfrufezeichen“, Signalwort Gefahr, zweiteres nur dieses Piktogramm mit Signalwort Achtung
(7) die Kennzeichnung der Unterscheidung sehr giftig/giftig bzw. tödlich (akute Toxizität Kategorie 1/2)/giftig (Kategorie 3) wurde prinzipiell aufgegeben
(8) „Ausrufezeichen“ dient der alleinigen oder zusätzlichen Kennzeichnung diverser Kategorien, entfällt auch unter Umständen[8], Signalwort je nach Zusammenhang
(9) Gewässergefährdend mit Signalwort Achtung, Schädigung der Ozonschicht ohne Piktogramm und mit Signalwort Gefahr

Kennzeichnungsschild

Folgendes Muster gibt die Mindestanforderungen an ein Kennzeichnungsschild nach GHS:[9]

Produktidentifikatoren  Mustergemisch
enthält: Stoff A, Stoff B
Gefahrenpiktogramme 
Signalwort 
  GEFAHR  
Verursacht schwere Augenschäden. Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. Kann Metalle korrodieren. Verursacht Hautreizungen. Sehr giftig für Wasserorganismen. Schädlich für Wasserorganismen, Langzeitwirkung.  Gefahrenhinweise
Nur im Originalbehälter aufbewahren. Nach Handhabung Hände gründlich waschen. Augenschutz tragen. Einatmen von Dampf vermeiden. Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Ausgetretene Mengen zur Vermeidung von Materialschäden aufnehmen. Ausgetretene Mengen auffangen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit reichlich Wasser und Seife waschen. Gezielte Behandlung (siehe Erste-Hilfe-Anleitung auf diesem Kennzeichnungsschild). Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
BEI BERÜHRUNG MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang vorsichtig mit Wasser ausspülen. Evtl. vorhandene Kontaktlinsen entfernen, sofern leicht möglich. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
BEI EINATMEN: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
Ausgetretene Mengen zur Vermeidung von Materialschäden aufnehmen. In korrosionsfestem Behälter mit korrosionsfester Auskleidung lagern. Inhalt/Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.

 Sicherheitshinweise
Angaben zum Lieferanten  Musterfirma · Musterstrasse 1 · D 12345 Musterstadt · Tel: +49 (0)1234 56789 Inhalt: 5 Liter  Nennmenge
Ergänzende Informationen  Wiederholter Kontakt kann zu spröder und rissiger Haut führen.

Entwicklung des GHS

Die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) hat mit der 1992 verabschiedeten Agenda 21 den Anstoß für die Entwicklung des GHS gegeben. Im Kapitel 19 der Agenda 21 wird u. a. eine Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gefordert. Der auf der Nachfolgekonferenz Rio+10 in Johannesburg, Südafrika, im September 2002 verabschiedete Durchführungsplan fordert die Länder auf, das GHS bis zum Jahr 2008 anzuwenden.

Im Dezember 2002 wurde das GHS von einer UN-Kommission inhaltlich verabschiedet.

Am 3. September 2008 hat die EU-Kommission beschlossen, GHS in weiten Teilen zu übernehmen und den Entwurf dem Europäischen Rat zur Verabschiedung zugeleitet. Dieser hat am 16. Dezember 2008 die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (GHS-Verordnung) erlassen und am 31. Dezember 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so dass die Verordnung am 20. Januar 2009, nämlich 20 Tage nach Veröffentlichung ohne nationale Umsetzung in Kraft tritt. Die neuen Kennzeichnungen können ab diesem Zeitpunkt für chemische Stoffe und Zubereitungen (Gemische) genutzt werden. Stoffe müssen parallel zur Umsetzung der REACH-Verordnung bis Dezember 2010 nach GHS gekennzeichnet werden, Gemische bis Mitte 2015. Für Lagerbestände kann darüber hinaus noch eine zweijährige Übergangsfrist genutzt werden.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. EU-Mitgliedstaaten billigen die Einführung internationaler Vorschriften für die Kennzeichnung von Chemikalien. In: EUROPA > Press Room > Press Releases. Europäische Union, 01/12/2008. Abgerufen am 8. April 2009. (dt., Reference: IP/08/1844): Übergangsfristen zu Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (siehe Literatur)
  2. Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG (pdf)
  3. Lit. UBA Leitfaden, 2.2 Kennzeichnung S. 19
  4. Comparison between EU and GHS Criteria Human Health and EnvironmentS. DG ENTR G1 REACH, 8. Juni 2005. Abgerufen am 10. April 2009. (pdf, engl., Vergleich der Konzepte EU/GH; Entwurf: “The comparison is based on the GHS ST/SG/AC.10/30, 2003 as amended by ST/SG/AC.10/32/Add.3, 9 March 2005”)
  5. Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Begriffsbestimmungen 4., siehe Lit. UBA Leitfaden, S. 20
  6. GHS Gefahrensymbole in verschiedenen Formaten, unece.org
  7. Lit. UBA Leitfaden, 2.2 Kennzeichnung S. 18ff
  8. a b Art. 27 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise, siehe Lit. UBA Leitfaden, Tabelle 2.5, S. 20
  9. Lit. UBA Leitfaden, S. 66; in Bezug auf GHS 1.4.10.5.2 Information required on a GHS label und Annex 6 Examples of arrangements of the GHS label elements (pdf, UNECE); Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 TITEL III Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung Kap. 1 Inhalt des Kennzeichnungsetiketts Art. 17 ff

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