Schornsteinfegergesetz

Schornsteinfegergesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
Kurztitel: Schornsteinfegergesetz
Abkürzung: SchfG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerberecht
Fundstellennachweis: 7111-1
Ursprüngliche Fassung vom: 15. September 1969
(BGBl. I S. 1634)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1969
Letzte Neufassung vom: 10. August 1998
(BGBl. I S. 2071)
Letzte Änderung durch: Art. 17 G vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700, 721 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 23 G vom 3. April 2009)
Außerkrafttreten: 1. Januar 2013
(Art. 4 Abs. 4 G vom
26. November 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Schornsteinfegergesetz ist eine Kurzbezeichnung für das Gesetz oder die Verordnung, die in einem Land das Schornsteinfegerwesen regelt. In Deutschland regelt es seit Jahrzehnten unter anderem das Kehrmonopol und die Beleihung der Bezirksschornsteinfegermeister.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Seit dem 5. Februar 1907 war in Preußen ein Ministerialerlass die Rechtsgrundlage für die Kehrbezirksbildung.[1] Es war eine Kann-Bestimmung: sie gestattete Kehrbezirke, schrieb sie aber nicht vor.

Am 13. April 1935 änderte der Reichstag - er hatte seit dem am 24. März 1933 mit dem Ermächtigungsgesetz seine Gesetzgebungskompetenzen an die Reichsregierung abgetreten, war seitdem "gleichgeschaltet" und hatte keine demokratische Funktion mehr - den bis dahin geltenden § 39 der Gewerbeordnung und schrieb die Einrichtung von Kehrbezirken vor („Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung“.[2].

Auf Grundlage dieses Gesetzes erließen Reichswirtschaftsministerium und Reichsinnenministerium die „Verordnung über das Schornsteinfegerwesen“ vom 15. April 1935 und 28. Juli 1937.

Letztere legte fest:

"Die Erhaltung der Feuersicherheit liegt im öffentlichen Interesse. Alle Gebäude mit Schornsteinen und Feuerungsanlagen unterliegen deshalb dem Kehrzwang. Die Kehrgebühr ist eine öffentliche Last des Grundstücks. Kehrarbeiten dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern, die für bestimmte Kehrbezirke angestellt sind, oder deren Gesellen und Lehrlingen ausgeführt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Er ist der Aufsicht und der Ordnungsstrafgewalt einer Behörde unterstellt, hat aber nicht Beamtenhoheit."[3]

Damit bekamen die Bezirksschornsteinfeger das sogenannte Kehrmonopol.

Die Nationalsozialisten beabsichtigten mit dieser Verordnung, die flächendeckende Inspizierung bzw. Kontrolle aller Dachböden und Keller auf unerlaubte Tätigkeiten oder auf sich dort aufhaltende Personen (zum Beispiel versteckte Juden oder andere Verfolgte) zu erleichtern (siehe auch Blockwart, Überwachungsstaat).

Nach dem 2. Weltkrieg gab es in den Besatzungszonen Verordnungen für das Schornsteinfegerwesen.

Am 22. Januar 1952 im wurde ein 'Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens' verabschiedet. Die Verfassungsbeschwerden einiger Bezirksschornsteinfeger wies das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. April 1952 (1 BvR 14, 25,167/52) zurück.[4]

Am 10. Juli 1969 stimmte der Bundesrat dem 'Gesetz über das Schornsteinfegerwesen' zu. Dieses Gesetz hob auch die bis dahin geltenden Paragraphen der Gewerbeordnung von 1935 und 1937 auf.[5]

Die seit 1969 geltende Monopolregelung wird unter anderem von der EU-Kommission als Verstoß gegen die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angesehen. Weiterhin wird teilweise die Befugnis zum Betreten der Wohnung zur Kehrung oder Überprüfung gemäß § 1 Absatz 3 kritisiert. Die EU drohte der Bundesrepublik mit einem Vertragsverletzungsverfahren. Der Bundestag reformierte aus diesem Anlass die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und beschloss am 26. November 2008 das „Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG” („Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk”).[6]

Ablauf des Gesetzes

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Es wird abgelöst durch das „Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG”.

Einzelnachweise

  1. Gerhard Wagner: Geschichte des Schornsteins und des Schornsteinfegerhandwerks vom IX.bis XX.Jahrhundert. Düsseldorf 1987, S. 11ff.
  2. Reichsgesetzblatt I Seite 508
  3. Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 88 / 1937 Ausgegeben zu Berlin, den 30. Juli 1937, Seite 831
  4. Urteil im Volltext
  5. Gerhard Wagner: Geschichte des Schornsteins und des Schornsteinfegerhandwerks vom IX.bis XX.Jahrhundert. Düsseldorf 1987, S. 11ff.
  6. Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 im BGBl.

Weblinks

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