- Öffentlicher Auftrag
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Öffentliche Aufträge sind Aufträge, die öffentliche Auftraggeber vergeben. Innerhalb der EU werden öffentliche Aufträge im Wert von 1,6 Billionen Euro vergeben. Dies entspricht etwa 12-15 Prozent des Bruttosozialproduktes der EU. Aufgrund der Nachfragemacht der öffentlichen Auftraggeber in vielen Sektoren hat der Gesetzgeber die Vergabe öffentlicher Aufträge einem speziellen Vergaberecht unterworfen.
Nicht zu den öffentlichen Aufträgen im eigentlichen Sinne gehören Aufgaben die die öffentliche Hand in eigener Regie ausführt, sog. In-House-Vergaben.
In Deutschland ist der Begriff des Öffentlichen Auftrags im § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) legaldefiniert.
Öffentliche Aufträge im Sinne des 4. Teils der GWB sind im Wesentlichen Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen oder Auslobungsverfahren gegen Entgelt, im Einzelnen:
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.
(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
(3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen und keine Auslobungsverfahren sind.
(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen sollen.
(6) Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der Dienstleistungen den Wert der Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag, der neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag.
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