Sparkassengesetz

Sparkassengesetz

Im Sparkassengesetz regelt der Gesetzgeber die Grundlagen für das Sparkassenwesen auf seinem Territorium. Das Sparkassenrecht wird in Deutschland von den Ländern gestaltet. In Österreich gilt demgegenüber ein Bundesgesetz. Die deutschen Sparkassen unterliegen neben den landesrechtlichen Bestimmungen zusätzlich den Regeln des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), das in die Bundeskompetenz fällt.

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten gemeinsamen Elemente dieser Sparkassengesetze. Dazu zählen etwa die Vorschriften zur Rechtsnatur, zur Trägerschaft, zum Unternehmenszweck, zum öffentlichen Auftrag oder zu den handelnden Organen der Sparkasse.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsnatur

Sparkassen sind in der Regel öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Sie werden/sind von einer Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt, Landkreis) oder einem Zweckverband errichtet. In den Anfangsjahren des Sparkassenwesens war die Sparkasse oftmals ein unselbständiger Teil der Kommunalverwaltung. Ihre heutige, in den Gesetzen normierte Rechtsform einer eigenverantwortlichen „Anstalt des öffentlichen Rechts“ bildete sich in der Weimarer Republik aus.

Neben den öffentlich-rechtlichen Sparkassen gibt es so genannte „Freie Sparkassen“, die sich, zuvor als Wirtschaftlicher Verein oder Stiftung ausgestaltet, in jüngerer Zeit zur Rechtsform der Kapitalgesellschaft hin entwickelt haben. Die Institute sind im Verband der Deutschen Freien Öffentlichen Sparkassen zusammengeschlossen. Auch in Österreich existieren Sparkassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Die Bezeichnung „Sparkasse“ ist ebenso wie die Bezeichnung „Bank“ oder „Bankier“ in Deutschland in den §§ 39 und 40 KWG geschützt.

Trägerschaft

Der die Sparkasse ins Leben rufenden Körperschaft, ihrem Träger, oblagen in der Vergangenheit Anstaltslast und Gewährträgerhaftung. Beide Punkte haben in der Zeit vor und nach der Jahr-2000-Wende interessierte Kreise aus Politik und Wirtschaft bis hin zur Europäischen Kommission beschäftigt.

  • Als „Anstaltslast“ ist die Verpflichtung der öffentlichen Hand zu verstehen, für das Gedeihen der neu geschaffenen Institution zu sorgen. Träger der Anstaltslast war eine einzelne Gemeinde (z.B. bei einer Stadtsparkasse) oder eine Mehrzahl von Kommunen (z.B. bei einer Kreissparkasse). Der Träger musste deshalb in der Vergangenheit gegebenenfalls für eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung, eventuell durch Bereitstellung von Dotationskapital, sorgen, um seiner Einrichtung eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu ermöglichen. Die Sparkassengesetze regeln in ihren heutigen Fassungen, dass mit Wirkung ab dem 19. Juli 2005 gegenüber dem Träger weder ein Anspruch der Sparkasse noch eine sonstige Verpflichtung besteht, ihr irgendwelche Mittel zur Verfügung zu stellen.
  • Die „Gewährträgerhaftung“ griff, wenn eine Sparkasse überschuldet war und kein eigenes Vermögen mehr hatte. Reichten − grob vereinfacht - die vorhandenen Eigenmittel („Rücklagen“) nicht aus, musste im Falle einer Pleite die hinter der Sparkasse stehende Körperschaft einspringen und für die Rückzahlung der bei der Sparkasse angelegten Geldbeträge geradestehen. Die private Bankenwirtschaft vermutete darin Nachteile für sich und schaltete Brüssel ein. Die Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Banken wurde nach mehrmonatiger Diskussion im Rahmen der „Brüsseler Konkordanz“ abgeschafft und die Anstaltslast ersetzt, um etwaige ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber den Mitbewerbern auszuschließen.

Die Sparkassengesetze bestimmen nunmehr, dass Gläubigern im Überschuldungsfalle allein das gesamte Vermögen der Sparkasse haftet und ihr Träger nicht für die Verbindlichkeiten des Instituts aufkommt. Um Einleger im Falle der Insolvenz zu schützen, existieren zusätzlich Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassenverbände.

Öffentlich-rechtliche Sparkassen erwirtschaften ihr haftendes Eigenkapital selbst, es gibt keine Kapitalzuführungen durch Außenstehende. Mehr als früher besteht für eine Sparkasse der Zwang, durch vorsichtiges Geschäftsgebaren angemessene Erträge zu erzielen, um gemäß ihrem Auftrag auf Dauer ihre Kunden bedienen zu können.

Unternehmenszweck

Die Sparkassen haben der Bevölkerung Möglichkeiten zur sicheren und verzinslichen Geldanlage zu geben und sollen die örtlichen Kreditbedürfnisse befriedigen. Sie sollen den bargeldlosen Zahlungsverkehr fördern.

Bei Sparkassen gilt das Regionalprinzip, das heißt, sie darf sich grundsätzlich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Es werden daher konzentriert Kredite an Kreditnehmer in ihrer Region vergeben. Für überregional tätige Firmenkunden können deshalb Konsortialkredite beispielsweise mit der zuständigen Landesbank eine Lösung darstellen. Da die Befriedigung vertretbaren Kundenbedarfs oberstes Ziel ist, kann es im Einzelfall jedoch Abweichungen vom Regionalprinzip geben.

Öffentlicher Auftrag

Die Sparkassen haben den Sparsinn in der Bevölkerung zu pflegen. Sie stellen die Versorgung der Bevölkerung ihres Geschäftsgebietes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicher. Sie fördern die allgemeine Vermögensbildung und die Wirtschaftserziehung der Jugend.

Die Institute sind dem Gemeinnutz verpflichtet, doch nicht gemeinnützig im steuerlichen Sinn. Der Verpflichtung, dem Gemeinwohl zu dienen, werden sie durch Verwendung eines Teiles ihres Jahresüberschusses aber auch Spendenhingaben im Rahmen des Möglichen für gemeinnützige, kulturelle, wissenschaftliche oder soziale Zwecke in ihrem Geschäftsgebiet gerecht. Ebenso zeigt sich im Sponsoring das vom Gesetzgeber gewollte Engagement für die Allgemeinheit.

Innerer Aufbau der Sparkasse

Das Sparkassengesetz enthält nähere Bestimmungen über die Verwaltungs- und Vertretungsorgane, das sind im Regelfall der Verwaltungsrat und der Vorstand der Sparkasse. Gegebenenfalls bildet der Verwaltungsrat einen Kreditausschuss, der über hohe Ausleihungen an Kreditnehmer entscheidet.

Vorstand

Die laufenden Geschäfte der Sparkasse führt eigenverantwortlich der Vorstand. Zinsen und Preise legt er fest. Er ist verpflichtet, den Verwaltungsrat regelmäßig über den Gang der Geschäfte zu unterrichten. Den Rahmen für die Befugnisse bei Kreditgewährungen steckt üblicherweise die Satzung der Sparkasse ab.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. Er erlässt die Geschäftsanweisung für den Vorstand, für einen etwaigen Kreditausschuss und für die Innenrevision. Unter anderem billigt er den Handlungskostenvoranschlag über Personal- und Sachaufwendungen und den Stellenplan. Für bestimmte nicht alltägliche Geschäfte schreibt das Gesetz die Genehmigung durch den Verwaltungsrat vor. Wie sich das Gremium zusammensetzt, gibt das Sparkassengesetz vor.

Kreditausschuss

Ein vom Verwaltungsrat gebildeter Kreditausschuss trifft in kleinerem Kreis Entscheidungen über die Gewährung von großen Kreditbeträgen, welche die Vorstandskompetenz übersteigen. Die kleinere Personenanzahl lässt ein häufigeres Zusammentreten zu und erleichtert im Interesse der Kunden rasche Kreditzusagen.

Im Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (§ 11) ist der Kreditausschuss als Organ der Sparkasse neben Vorstand und Verwaltungsrat konzipiert.

Beschäftigte

Die Rechtsnorm fixiert ferner Regelungen zu den bei der Sparkasse tätigen Beschäftigten, zum Beispiel welches Organ Personal einstellen darf oder über das Vollmachten aufzeigende Unterschriftenverzeichnis. Häufig ist das Gebot der Verschwiegenheit normiert.

Satzung

Das Sparkassengesetz verlangt eine Satzung, die unter anderem Befugnisse des Vorstands oder Details zur Geschäftstätigkeit näher regelt. Die Satzung wird von der Sparkassenaufsichtsbehörde genehmigt und danach veröffentlicht.

Wirtschaftsführung und Jahresabschluss

Hier sind Bestimmungen zum Geschäftsjahr, zur Aufstellung des erwähnten Voranschlags über laufende Kosten, die Rechnungslegung am Ende des Geschäftsjahres und die Verwendung des Jahresüberschusses getroffen.

Verfahren bei Auflösung oder Zusammenschluss der Sparkasse

Das Sparkassengesetz regelt, wie im Falle einer Auflösung des Instituts oder beim Zusammenschluss von Sparkassen zu verfahren ist. Auch für den Fall von Gebietsänderungen des Trägers im Rahmen einer kommunalen Gebietsreform sind teilweise Bestimmungen formuliert.

Gemeinschaftseinrichtungen der Sparkassenfinanzgruppe

Sparkassenverband

Das Sparkassengesetz enthält die Rechtsgrundlagen für den jeweiligen regionalen Sparkassenverband. Vorgeschrieben werden darin seine Rechtsnatur, das Erfordernis einer Satzung, die Aufgaben und die Organe des Verbandes sowie die Frage geklärt, wer Verbandsmitglied sein kann. Der Verband ist beratend für die Sparkasse tätig, aber auch Ansprechpartner für das Ministerium in Sparkassenangelegenheiten. Eine beim Verband eingerichtete, von Weisungen des Verbandes aber unabhängige Prüfungsstelle führt Prüfungen im Auftrage der Aufsichtsbehörden in den Sparkassen durch und testiert deren Jahresabschlüsse.

Landesbank

Die Sparkassengesetze enthalten im Allgemeinen Grundsätze zur Kooperation mit der jeweiligen Landesbank und/oder der Landesbausparkasse.

Aufsicht

Das Sparkassengesetz bestimmt, wie die landesrechtliche Aufsicht ausgestaltet ist. Die Aufsichtsbehörde soll sich davon ein Bild verschaffen, dass die Sparkasse ihre Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig führt. Daneben existiert in Deutschland die im KWG fixierte Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Weitere Gesetzeselemente

Ermächtigung zu Detailregelungen

Jedes Sparkassengesetz enthält die Ermächtigung der Exekutive durch den Gesetzgeber, in einem von ihm vorgegebenen Rahmen Näheres zu den Sparkassen zu regeln. Davon ist in der Regel durch die so genannte „Sparkassenverordnung“ Gebrauch gemacht. Dort sind beispielsweise detailliertere Bestimmungen zur Organisation der Sparkasse als im Gesetz und zu ihrem Geschäftsbetrieb, etwa die Anlage freier Mittel oder zu Beteiligungen (wenn nicht schon gesetzlich geregelt), enthalten. Die Geschäftsmöglichkeiten der Sparkasse sind darin über die KWG-Regelungen hinaus beschränkt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Hierin wird im Gesetz stets das Datum des Inkrafttretens genannt. Ferner können Überleitungsregeln aus Rechtsänderungen gelten.

Weblinks zu den Sparkassengesetzen

Deutschland

Österreich


Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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