- Sparkassengesetz
-
Im Sparkassengesetz regelt der Gesetzgeber die Grundlagen für das Sparkassenwesen auf seinem Territorium. Das Sparkassenrecht wird in Deutschland von den Ländern gestaltet. In Österreich gilt demgegenüber ein Bundesgesetz. Die deutschen Sparkassen unterliegen neben den landesrechtlichen Bestimmungen zusätzlich den Regeln des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), das in die Bundeskompetenz fällt.
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten gemeinsamen Elemente dieser Sparkassengesetze. Dazu zählen etwa die Vorschriften zur Rechtsnatur, zur Trägerschaft, zum Unternehmenszweck, zum öffentlichen Auftrag oder zu den handelnden Organen der Sparkasse.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsnatur
Sparkassen sind in der Regel öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Sie werden/sind von einer Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt, Landkreis) oder einem Zweckverband errichtet. In den Anfangsjahren des Sparkassenwesens war die Sparkasse oftmals ein unselbständiger Teil der Kommunalverwaltung. Ihre heutige, in den Gesetzen normierte Rechtsform einer eigenverantwortlichen „Anstalt des öffentlichen Rechts“ bildete sich in der Weimarer Republik aus.
Neben den öffentlich-rechtlichen Sparkassen gibt es so genannte „Freie Sparkassen“, die sich, zuvor als Wirtschaftlicher Verein oder Stiftung ausgestaltet, in jüngerer Zeit zur Rechtsform der Kapitalgesellschaft hin entwickelt haben. Die Institute sind im Verband der Deutschen Freien Öffentlichen Sparkassen zusammengeschlossen. Auch in Österreich existieren Sparkassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.
Die Bezeichnung „Sparkasse“ ist ebenso wie die Bezeichnung „Bank“ oder „Bankier“ in Deutschland in den §§ 39 und 40 KWG geschützt.
Trägerschaft
Der die Sparkasse ins Leben rufenden Körperschaft, ihrem Träger, oblagen in der Vergangenheit Anstaltslast und Gewährträgerhaftung. Beide Punkte haben in der Zeit vor und nach der Jahr-2000-Wende interessierte Kreise aus Politik und Wirtschaft bis hin zur Europäischen Kommission beschäftigt.
- Als „Anstaltslast“ ist die Verpflichtung der öffentlichen Hand zu verstehen, für das Gedeihen der neu geschaffenen Institution zu sorgen. Träger der Anstaltslast war eine einzelne Gemeinde (z.B. bei einer Stadtsparkasse) oder eine Mehrzahl von Kommunen (z.B. bei einer Kreissparkasse). Der Träger musste deshalb in der Vergangenheit gegebenenfalls für eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung, eventuell durch Bereitstellung von Dotationskapital, sorgen, um seiner Einrichtung eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu ermöglichen. Die Sparkassengesetze regeln in ihren heutigen Fassungen, dass mit Wirkung ab dem 19. Juli 2005 gegenüber dem Träger weder ein Anspruch der Sparkasse noch eine sonstige Verpflichtung besteht, ihr irgendwelche Mittel zur Verfügung zu stellen.
- Die „Gewährträgerhaftung“ griff, wenn eine Sparkasse überschuldet war und kein eigenes Vermögen mehr hatte. Reichten − grob vereinfacht - die vorhandenen Eigenmittel („Rücklagen“) nicht aus, musste im Falle einer Pleite die hinter der Sparkasse stehende Körperschaft einspringen und für die Rückzahlung der bei der Sparkasse angelegten Geldbeträge geradestehen. Die private Bankenwirtschaft vermutete darin Nachteile für sich und schaltete Brüssel ein. Die Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Banken wurde nach mehrmonatiger Diskussion im Rahmen der „Brüsseler Konkordanz“ abgeschafft und die Anstaltslast ersetzt, um etwaige ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber den Mitbewerbern auszuschließen.
Die Sparkassengesetze bestimmen nunmehr, dass Gläubigern im Überschuldungsfalle allein das gesamte Vermögen der Sparkasse haftet und ihr Träger nicht für die Verbindlichkeiten des Instituts aufkommt. Um Einleger im Falle der Insolvenz zu schützen, existieren zusätzlich Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassenverbände.
Öffentlich-rechtliche Sparkassen erwirtschaften ihr haftendes Eigenkapital selbst, es gibt keine Kapitalzuführungen durch Außenstehende. Mehr als früher besteht für eine Sparkasse der Zwang, durch vorsichtiges Geschäftsgebaren angemessene Erträge zu erzielen, um gemäß ihrem Auftrag auf Dauer ihre Kunden bedienen zu können.
Unternehmenszweck
Die Sparkassen haben der Bevölkerung Möglichkeiten zur sicheren und verzinslichen Geldanlage zu geben und sollen die örtlichen Kreditbedürfnisse befriedigen. Sie sollen den bargeldlosen Zahlungsverkehr fördern.
Bei Sparkassen gilt das Regionalprinzip, das heißt, sie darf sich grundsätzlich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Es werden daher konzentriert Kredite an Kreditnehmer in ihrer Region vergeben. Für überregional tätige Firmenkunden können deshalb Konsortialkredite beispielsweise mit der zuständigen Landesbank eine Lösung darstellen. Da die Befriedigung vertretbaren Kundenbedarfs oberstes Ziel ist, kann es im Einzelfall jedoch Abweichungen vom Regionalprinzip geben.
Öffentlicher Auftrag
Die Sparkassen haben den Sparsinn in der Bevölkerung zu pflegen. Sie stellen die Versorgung der Bevölkerung ihres Geschäftsgebietes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicher. Sie fördern die allgemeine Vermögensbildung und die Wirtschaftserziehung der Jugend.
Die Institute sind dem Gemeinnutz verpflichtet, doch nicht gemeinnützig im steuerlichen Sinn. Der Verpflichtung, dem Gemeinwohl zu dienen, werden sie durch Verwendung eines Teiles ihres Jahresüberschusses aber auch Spendenhingaben im Rahmen des Möglichen für gemeinnützige, kulturelle, wissenschaftliche oder soziale Zwecke in ihrem Geschäftsgebiet gerecht. Ebenso zeigt sich im Sponsoring das vom Gesetzgeber gewollte Engagement für die Allgemeinheit.
Innerer Aufbau der Sparkasse
Das Sparkassengesetz enthält nähere Bestimmungen über die Verwaltungs- und Vertretungsorgane, das sind im Regelfall der Verwaltungsrat und der Vorstand der Sparkasse. Gegebenenfalls bildet der Verwaltungsrat einen Kreditausschuss, der über hohe Ausleihungen an Kreditnehmer entscheidet.
Vorstand
Die laufenden Geschäfte der Sparkasse führt eigenverantwortlich der Vorstand. Zinsen und Preise legt er fest. Er ist verpflichtet, den Verwaltungsrat regelmäßig über den Gang der Geschäfte zu unterrichten. Den Rahmen für die Befugnisse bei Kreditgewährungen steckt üblicherweise die Satzung der Sparkasse ab.
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. Er erlässt die Geschäftsanweisung für den Vorstand, für einen etwaigen Kreditausschuss und für die Innenrevision. Unter anderem billigt er den Handlungskostenvoranschlag über Personal- und Sachaufwendungen und den Stellenplan. Für bestimmte nicht alltägliche Geschäfte schreibt das Gesetz die Genehmigung durch den Verwaltungsrat vor. Wie sich das Gremium zusammensetzt, gibt das Sparkassengesetz vor.
Kreditausschuss
Ein vom Verwaltungsrat gebildeter Kreditausschuss trifft in kleinerem Kreis Entscheidungen über die Gewährung von großen Kreditbeträgen, welche die Vorstandskompetenz übersteigen. Die kleinere Personenanzahl lässt ein häufigeres Zusammentreten zu und erleichtert im Interesse der Kunden rasche Kreditzusagen.
Im Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (§ 11) ist der Kreditausschuss als Organ der Sparkasse neben Vorstand und Verwaltungsrat konzipiert.
Beschäftigte
Die Rechtsnorm fixiert ferner Regelungen zu den bei der Sparkasse tätigen Beschäftigten, zum Beispiel welches Organ Personal einstellen darf oder über das Vollmachten aufzeigende Unterschriftenverzeichnis. Häufig ist das Gebot der Verschwiegenheit normiert.
Satzung
Das Sparkassengesetz verlangt eine Satzung, die unter anderem Befugnisse des Vorstands oder Details zur Geschäftstätigkeit näher regelt. Die Satzung wird von der Sparkassenaufsichtsbehörde genehmigt und danach veröffentlicht.
Wirtschaftsführung und Jahresabschluss
Hier sind Bestimmungen zum Geschäftsjahr, zur Aufstellung des erwähnten Voranschlags über laufende Kosten, die Rechnungslegung am Ende des Geschäftsjahres und die Verwendung des Jahresüberschusses getroffen.
Verfahren bei Auflösung oder Zusammenschluss der Sparkasse
Das Sparkassengesetz regelt, wie im Falle einer Auflösung des Instituts oder beim Zusammenschluss von Sparkassen zu verfahren ist. Auch für den Fall von Gebietsänderungen des Trägers im Rahmen einer kommunalen Gebietsreform sind teilweise Bestimmungen formuliert.
Gemeinschaftseinrichtungen der Sparkassenfinanzgruppe
Sparkassenverband
Das Sparkassengesetz enthält die Rechtsgrundlagen für den jeweiligen regionalen Sparkassenverband. Vorgeschrieben werden darin seine Rechtsnatur, das Erfordernis einer Satzung, die Aufgaben und die Organe des Verbandes sowie die Frage geklärt, wer Verbandsmitglied sein kann. Der Verband ist beratend für die Sparkasse tätig, aber auch Ansprechpartner für das Ministerium in Sparkassenangelegenheiten. Eine beim Verband eingerichtete, von Weisungen des Verbandes aber unabhängige Prüfungsstelle führt Prüfungen im Auftrage der Aufsichtsbehörden in den Sparkassen durch und testiert deren Jahresabschlüsse.
Landesbank
Die Sparkassengesetze enthalten im Allgemeinen Grundsätze zur Kooperation mit der jeweiligen Landesbank und/oder der Landesbausparkasse.
Aufsicht
Das Sparkassengesetz bestimmt, wie die landesrechtliche Aufsicht ausgestaltet ist. Die Aufsichtsbehörde soll sich davon ein Bild verschaffen, dass die Sparkasse ihre Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig führt. Daneben existiert in Deutschland die im KWG fixierte Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Weitere Gesetzeselemente
Ermächtigung zu Detailregelungen
Jedes Sparkassengesetz enthält die Ermächtigung der Exekutive durch den Gesetzgeber, in einem von ihm vorgegebenen Rahmen Näheres zu den Sparkassen zu regeln. Davon ist in der Regel durch die so genannte „Sparkassenverordnung“ Gebrauch gemacht. Dort sind beispielsweise detailliertere Bestimmungen zur Organisation der Sparkasse als im Gesetz und zu ihrem Geschäftsbetrieb, etwa die Anlage freier Mittel oder zu Beteiligungen (wenn nicht schon gesetzlich geregelt), enthalten. Die Geschäftsmöglichkeiten der Sparkasse sind darin über die KWG-Regelungen hinaus beschränkt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Hierin wird im Gesetz stets das Datum des Inkrafttretens genannt. Ferner können Überleitungsregeln aus Rechtsänderungen gelten.
Weblinks zu den Sparkassengesetzen
Deutschland
- Baden-Württemberg: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) vom 19. Juli 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2008
- Bayern: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen – Sparkassengesetz (SpkG) (BayRS 2025-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009
- Berlin: Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin –Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz – SpkG) vom 28. Juni 2005 (Weblink kostenpflichtig)
- Brandenburg: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG) vom 26. Juni 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008
- Bremen: Sparkassengesetz für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (Link nicht mehr abrufbar)
- Hamburg: Kein Sparkassengesetz (da "Hamburger Sparkasse AG")
- Hessen: Hessisches Sparkassengesetz in der Fassung vom 24. Februar 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2008
- Mecklenburg-Vorpommern: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG) vom 26. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010
- Niedersachsen: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG) vom 14. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2008
- Nordrhein-Westfalen: Sparkassengesetz (SpkG) Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008, geändert durch Gesetz vom 17. November 2009
- Rheinland-Pfalz: Sparkassengesetz (SpkG) vom 1. April 1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008
- Saarland: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009, geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2010
- Sachsen: Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2008
- Sachsen-Anhalt: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) vom 13. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002]
- Schleswig-Holstein: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. September 2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2010
- Thüringen: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG) vom 19. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007
Österreich
- Bundesgesetz über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz – SpG) vom 24. Jänner 1979, zuletzt geändert im Jahr 2007 (PDF-Datei; 114 kB)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Öffentliches Recht (Deutschland)
- Rechtsquelle (Deutschland)
- Rechtsquelle (Österreich)
- Sparkassen-Finanzgruppe
Wikimedia Foundation.