Öffnungsklausel

Öffnungsklausel

Eine Öffnungsklausel ist ein Begriff aus dem Vertragsrecht und stellt eine Klausel dar, die einer oder mehreren Parteien die Möglichkeit einräumt, von dem Vertrag abweichende Aktionen vorzunehmen. Beispielsweise finden Öffnungsklauseln gerne in staatlichen Ausschreibungen Anwendung, um in einem Beschaffungsprozess nachträglich weiteren Nutzern (z. B. anderen Behörden) Zugang zu dem beschafften Gut zu ermöglichen, ohne den vollständigen Vergabeprozess wiederholen zu müssen.

Inhaltsverzeichnis

Öffnungsklauseln im Tarifvertrag

Besonders diskutiert wurde diese Bestimmung im Umfeld von Tarifverträgen, wo sie zu einzelnen Regelungen einen ergänzenden Abschluss eines ergänzenden Firmentarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder abweichende Regelungen durch Arbeitsvertrag zulässt. § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz gestattet solche Öffnungsklauseln. Diese können sich auf tarifliche Rahmenbestimmungen beziehen, die betrieblich konkretisiert und umgesetzt werden müssen (z. B. Regelungen zur leistungsbezogenen Entlohnung oder zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung), sie können aber auch das Unterschreiten tariflich verbindlich vereinbarter Mindeststandards zulassen (z. B. Abweichungen von den Tariflöhnen und -gehältern nach unten in wirtschaftlichen Krisensituationen). Wichtig ist, dass die Verwendung der Öffnungsklausel einer Zustimmung des Betriebsrats bedarf.

Pforzheimer Abkommen

Im Zuge des Pforzheimer Abkommens wurden 2004 von der IG Metall Baden-Württemberg und Südwestmetall Regelungen für den Prozess der Abweichung von Tarifverträgen (Öffnungsklauseln) eingeführt[1][2]. Die vereinbarten Eckpunkte sollen Druck von den Beschäftigten und den Betriebsräten nehmen und eine "kontrollierte Dezentralisierung" ermöglichen. Vereinbart wurde:

  • Vor einer Regelungen müssen Unternehmen umfassend informieren und es findet eine (zum Teil externe) Prüfung der vorgelegten Daten statt; dabei ist es auch der Gewerkschaft gestattet, die Bücher des (um eine Tarifabweichung bemühten) Unternehmens einzusehen, was ihr eine Art informeller, außerbetrieblicher Mitbestimmung sichert.
  • Abweichungen sind nur befristet möglich.
  • Abweichungen sind nur möglich, wenn eine positive Entwicklung auf die Beschäftigungssituation im Unternehmen erwartet wird.
  • Abweichung vom Tarifvertrag sind nur im Rahmen eines betrieblichen Ergänzungstarifvertrags möglich.
  • Bei der Öffnung werden Auswirkungen auf Wettbewerb und Beschäftigung in der Branche und der Region beurteilt.

Einzelnachweise

  1. Zusammenfassung des Tarifergebnis 2004 der IG Metall Baden-Württemberg
  2. Südwestmetall: Abkommen von Pforzheim

Weblinks

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