- Bereitstellungszinsen
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Die Bereitstellungszinsen (auch Bereithaltungszinsen oder Bereitstellungsprovisionen) entstehen, wenn im Zusammenhang mit einer Kreditfinanzierung, meist einer Immobilienfinanzierung, der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer (Schuldner) ein Darlehen zur Verfügung gestellt hat und dieser Teile noch nicht in Anspruch genommen hat. Der Bereitstellungszins beträgt in der Regel 3% vom Kaufpreis bzw. 0,25% monatlich. Der Zeitraum, für den noch keine Bereitstellungszinsen anfallen, wird im Kreditvertrag festgehalten.
Bereitstellungszins fallen vielfach bei Neubauvorhaben an. Hier ist der Kaufpreis in Raten anhand des Baufortschrittes zu zahlen. Dadurch liegt zwischen dem Darlehensbeginn und der Fälligkeit der letzten Rate eine gewisse Zeitspanne. In diesem Fall sind die Bereitstellungszinsen Teil der Bauzeitzinsen.
Bereitstellungszinsen in der Bankkalkulation
Die Bank hat die Notwendigkeit die vereinbarten Kredite zu refinanzieren. Gemäß der Goldenen Bankregel soll die Bank die Refinanzierung fristenkongruent vornehmen. Hierzu muss sie Annahmen treffen, wann der Kredit ausgezahlt wird. Erfolgt die Kreditauszahlung nun später als vorgesehen, hat die Bank Refinanzierungsmittel mit einer Zinsfestschreibung entsprechend dem Kredit aufgenommen, kann das Geld aber nicht an den Kunden auszahlen. Da die Bank damit rechnen muss, dass das Geld jederzeit abgerufen werden kann, legt sie es kalkulatorisch zum Zinssatz für täglich fälliges Geld (Overnight-Satz) an. Die Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Kreditzins und dem Overnight-Satz stellt den Refinanzierungsschaden der Bank dar. Dieser wird in Form des Bereitstellungszinses an den Kunden weitergegeben.
Wird ein Teil des Darlehens dauerhaft nicht benötigt (z.B. weil das Bauvorhaben billiger war, als geplant), kann der Kreditbetrag herabgesetzt werden, damit die Berechnung der Bereitstellungszinsen endet. In diesem Fall ist jedoch eine Nichtabnahmeentschädigung an die Bank zu zahlen.
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