Bergschäden

Bergschäden
Warnschild vor Bergschäden im südlichen Ruhrgebiet
Durch Bergsenkung notwendig gewordener technischer Ausbau der Seseke
Die Fluchtstäbe zeigen die Bergsenkungen im Emscherbruch in Herten (Nähe Zeche Ewald 1/2/7 in den letzten 25 Jahren (1980: -7,8 m; 1985: - 3,8 m; 1990: - 1,3 m; 2000: Stilllegung)
Tagebruch in einem Bachtal bei Wetter. Der Bach versickert völlig in den alten Bauen.

Ein Bergschaden ist ein durch bergbauliche Aktivitäten, zumeist an Bauwerken und Grundeigentum, verursachter Schaden. Er wird im Regelfall durch Gebirgsbewegungen, wie Senkungen, Schiefstellungen, Zerrungen und Pressungen verursacht.

Bergschäden werden nicht nur von untertägigem Abbau verursacht. Auch Grundwasserabsenkungen oder horizontale Erdbewegungen im Einflussbereich von Tagebauen können zu Bergschäden führen.

Inhaltsverzeichnis

Arten von Bergschäden

Die vom Bergbau verursachten Bodenbewegungen und -verformungen rufen an der Erdoberfläche unterschiedliche Schäden hervor, je nachdem, ob es sich um Häuser, Industrie- und Verkehrsanlagen, Versorgungsleitungen, oder um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen handelt.

Gebäudeschäden

Gebäudeschäden werden im Wesentlichen durch die Längenänderungen, die sich als Zerrungen oder Pressungen bemerkbar machen, verursacht. Sie zeigen sich vornehmlich in Form von Mauerrissen. Eine zweite Schadensart ist die durch unterschiedliche Senkungen verursachte Schiefstellung von Gebäuden.

Schäden an Verkehrsanlagen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen

Durch Längenänderungen entstehen Risse oder Aufwölbungen an Straßen. Ebenso kann es zu Rohrbrüchen kommen. Durch die Senkungen kommt es an Abwasserkanälen und Eisenbahngleisen zu Gradientenänderungen. An Schifffahrtskanälen müssen die Senkungen durch Aufdeichen sofort ausgeglichen werden, da der Kanal sonst im Senkungsbereich überlaufen würde. Der Kanal „wächst“ dabei buchstäblich aus dem Gelände heraus.

Schäden an der Vorflut

Bäche und Flussläufe werden durch die Senkungen in ihrer natürlichen Vorflut gestört. Hier muss durch Eindeichungen, Gewässerumlegungen und dem Bau von Pumpwerken reagiert werden.

Schäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen

Durch Veränderungen des Grundwasserspiegels kann es zu Aufwuchsschäden kommen.

Tagesbrüche

Tagesbrüche treten als Folge von oberflächennahem Abbau auf. Sie werden durch Zusammenbrechen oberflächennaher Grubenbaue verursacht. Diese Grubenbaue stammen im südlichen Ruhrgebiet zum Teil aus dem 18. und 19. Jahrhundert. Werden heute solche Hohlräume, von denen die Gefahr eines Tagebruchs ausgeht, bekannt, so werden diese verfüllt.

Prävention/Bergschädensicherung

Um Bergschäden zu vermeiden oder zumindest zu mindern, können Bergschädensicherungen eingebaut werden. Solche Sicherungen arbeiten entweder nach dem Widerstands- oder nach dem Ausweichprinzip. Konstruktive Verstärkungen des Bauwerks gehören zum Widerstandsprinzip. Bei Sicherungen nach dem Ausweichprinzip werden Gleit- und Dehnfugen oder auch Rollenlager eingebaut; die Bauwerke werden klein gehalten oder in Skelettbauweise errichtet. An Rohrleitungen werden Dehner eingebaut oder sie werden reibungsarm gebettet, um große kleinräumige Dehnungen über große Längen in kleine relative Dehnungen abbauen zu können. Es ist auch möglich, von vornherein Einrichtungen zum späteren Horizontieren einzubauen.

Gesetzliche Regelungen

In Deutschland regelt das Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 §§110ff. die Rechtsfragen zum Thema Bergschäden. Danach ist der Verursacher der Bergschäden nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ersatzpflichtig. Nach dem § 120 BBergG kommt es für die untertägige Aufsuchung oder Gewinnung im Rahmen einer Gefährdungshaftung zu einer Beweislastumkehr, d. h. der Bergbaubetrieb muss im Zweifelsfalle beweisen, dass es sich nicht um einen Bergschaden handelt.

Gegenwart

Bergschäden (Risse, links) an einem Haus in Gladbeck-Rentfort

Bergschäden sind vielfältig umstritten, gehörten jedoch über lange Jahrzehnte für die von der Industrialisierung und dem Bergbau abhängigen Beschäftigten „mit dazu“. In früheren Zeiten wurden Bergschäden durch die Tradde reguliert. Zudem hatten die Bergwerke die Bergschäden an den eigenen Mietshäusern zu beheben.

Erst mit der Schadensentstehung an Häusern, die nicht den Zechen- und Bergwerksbetrieben gehörten, wurden Rufe nach Entschädigung und dementsprechenden Regelungen laut. Die Betroffenen in den Bergschadensgebieten wehren sich dagegen, dass ihr Eigentum durch Risse beschädigt wird, was teilweise sogar den Totalabriss der Immobilie zur Folge hat.

Derzeit werden der DSK jährlich ca. 35.000 neue Bergschäden mit einem Schadensvolumen von ca. 70 Millionen Euro gemeldet, die für Instandsetzung und Regulierung ausgezahlt werden. Der Börsengang und die Bergbau-Stiftung entbinden die RAG auch in den kommenden 30 Jahren nicht von der Regulierung folgender Bergschäden, die noch auftreten werden. Die Bergbau-Stiftung selber hat die Funktion, die Jahrhundertkosten zu erwirtschaften und sicherzustellen, dass Finanzen z. B. für den Dauerbetrieb der Entwässerung bereitstehen.

Es wird vor allem argumentiert, dass der Steinkohlebergbau wirtschaftlich gesehen nicht mehr eigenständig existieren könne und trotz der Schäden subventioniert werde. Als problematisch angesehen wird auch die Regulierungspraxis, dass die Sachverständigen, die beurteilen, ob es sich um Bergschäden handelt, von den Bergwerken angestellt oder beauftragt sind, und somit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Schadensverursacher stehen.

Beispiel für ein Maximum an Bergschäden ist z. B. das saarländische Fürstenhausen. Hier wurden allein im Jahr 2002 Bergschäden in einer Höhe von 34 Millionen Euro reguliert. Diese Entwicklung scheint sich auch 2005 zu wiederholen, wenn man die Abbaupläne der DSK im Saarland betrachtet und die damit prognostizierten Schäden.

Es wird von Seite der Geschädigten einzelnen Zechengesellschaften vorgeworfen (z.B. der Zeche Westfalen in Ahlen), in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen oberirdischen Schachtanlagen keine Abbauarbeiten unter Tage auszuführen, um ein Absinken ihrer eigenen Betriebsgebäude in diesen Bereichen und den Einsturz der Schachtanlagen zu vermeiden. Von Seiten der Bergwerksbetreiber und Aufsichtsorgane wird entgegengehalten, dass der Abbau im sogenannten Schachtsicherheitspfeiler in der Regel rechtlich unzulässig ist, da eine potentitelle Beschädigung der Schächte zu unkalkulierbaren Sicherheitsrisiken führen würde.

Im Saarland wurde im Februar 2008 durch Erdstöße der Stärke 4,0 auf der Richterskala das dort bisher stärkste Beben aufgrund des Steinkohleabbaus gemessen. [1][2]

Ein Beispiel für Bergsenkung ist auf der Autobahn A1 direkt nördlich des Kamener Kreuzes allgemein sichtbar: Die Fahrbahn weist zahlreiche Ausbesserungen und ehemalige Aufbrüche auf, so dass eine permanente Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig wurde.

Literatur

  • Wolfgang Heller: Bundesberggesetz : (BBergG) ; vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322). 10. Auflage. Glückauf Verlag, Essen 2002, ISBN 3-7739-1248-X. 
  • Helmut Kratzsch: Bergschadenkunde. 4. Auflage. Deutscher Markscheider-Verein e.V., Bochum 1997, ISBN 3-00-001661-9. 
  • Johannes Schürken, Detlev Finke: Bewertung von Bergschäden. 3. Auflage. Theodor Oppermann Verlag, Isernhagen 2008, ISBN 978-3-87604-025-7. 

Siehe auch

Einzelnachweis

  1. Spiegel Online: „Kohleabbau löst Erdbeben mit Stärke 4,0 aus“, 24. Februar 2008
  2. Deutschlandradio 14. März 2008

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