Bergwerkseigentum

Bergwerkseigentum

Bergwerkseigentum ist ein Rechtsbegriff aus dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980. Es handelt sich um eine Bergbauberechtigung. Das Bergwerkseigentum gewährt das Recht, den Bodenschatz, für den das Bergwerkseigentum verliehen ist, abzubauen. Das Bergwerkseigentum ist flächenmäßig begrenzt und gilt bis zur ewigen Teufe, also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtliches

Im frühen Regalbergbau wurden bei der Verleihung der Grubenfelder den Bergbautreibenden weitgehende Nutzungsrechte für das verliehene Grubenfeld erteilt.[1] So wurden die verliehenen Grubenfelder betrachtet wie normales Grundeigentum, der Bergwerksbesitzer wurde als Eigentümer des ihm verliehenen Grubenfeldes betrachtet. Im 19. Jahrhundert änderte sich diese Rechtsauffassung, dass Bergwerkseigentum durfte nunmehr nur zu bergbaulichen Zwecken genutzt werden. Jede privatwirtschaftliche Nutzung von Bergwerkseigentum war somit untersagt.[2]

Heutige Regelungen

Das Bergwerkseigentum ist im Bundesberggesetz als zusätzliche Form der Bergbauberechtigung aufgeführt. Es unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Bewilligung. Durch die Verleihung von Bergwerkseigentum werden dem Bergbautreibenden die gleichen Rechte gewährt wie eine Bewilligung. Allerdings kann ein Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 BBergG Bergwerkseigentum nur erwerben, wenn er schon Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der Bodenschätze des Feldes ist, für das er die Verleihung beantragt.[3] Beim Bergwerkseigentum handelt es sich um ein grundstücksgleiches Recht, das vom Staat verliehen wird. Auf Bergwerkseigentum werden die geltenden Vorschriften des BGB für Grundstücke entsprechend angewendet, somit ist es grundbuch- und beleihungsfähig. Das Bergwerkseigentum wird beim Grundbuchamt in das Berggrundbuch eingetragen.[4] Nach der Verleihung des Bergwerkseigentums wird dem Bergbautreibenden eine Berechtsamsurkunde zugestellt.

Die Verleihung von Bergwerkseigentum kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Bergbehörde nicht genehmigt (versagt) werden. Gründe können sein:

  • Das Fehlen von erforderlichen Unterlagen oder fehlenden Angaben
  • nicht einhalten einer bestimmten Feldesgröße
  • die wirtschaftliche Gewinnung wurde gegenüber der Bergbehörde nicht ausreichend glaubhaft gemacht
  • der Antragsteller ist nicht Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der Bodenschätze Bodenschätze des Feldes ist, für das er die Verleihung beantragt.[5]

Literatur

  • Bundesberggesetz - Textausgabe mit einführenden Vorworten. Glückauf Verlag, Essen 2002, ISBN 3-7739-1248-X

Einzelnachweise

  1. Michael Ziegenbalg: Von der Markscheidekunst zur Kunst des Markscheiders.
  2. Georg Ernst Otto: Studien auf dem Gebiete des Bergrechtes. Verlag von J. G. Engelhardt, Freiberg 1856
  3. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie: Bergbauberechtigungen
  4. : Bergwerkseigentum
  5. Walter Frenz: Bergrecht. TU Aachen

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