- Grubenfeld
-
Als Grubenfeld bezeichnet man im Bergbau einen Raum unterhalb der Erdoberfläche, in dem sich ein Bergbauberechtigter die Minerale der Lagerstätte aneignen darf.[1]
Inhaltsverzeichnis
Die verschiedenen Grubenfelder
Nach den alten Bergordnungen war es vorgeschrieben Grubenfelder in Fundgruben und Maßen aufzuteilen.[2]
Man unterschied folgende Feldesformen:
- Streichendes Feld
- Geviertes Feld
- Seifenfeld
- Cubisches Feld
- Stollenfeld
Das streichende Feld, auch gestrecktes Feld genannt, ist ein Feld, das nur der Länge der Lagerstätte nach vermessen wird. Die Breite des Feldes wird über die Vierung bestimmt.
Das gevierte Feld wird rechtwinklig durch zwei Richtungen begrenzt vermessen.
Das Seifenfeld ist ebenfalls ein geviertes Feld, das sich allerdings nur auf die Mächtigkeit der an der Oberfläche vorhandenen abzubauenden Lagerstätte erstreckt. Eventuell darunter liegende Bodenschätze können an andere Bergbauberechtigten verliehen werden. Die Verleihung als Seifenfeld erfolgt in der Regel auch bei Raseneisenstein.
Das Cubische Feld wird nach drei rechtwinklig zueinander Richtungen vermessen.
Beim Stollenfeld wird durch die Verleihung der Bergbau mit einem Stollen oder sonstigen söhlig getriebenen Grubenbauen von vorgeschriebener Höhe und Weite auf unbeschränkte Länge genehmigt.[3]
Mit Ausnahme des Stollenfeldes und des Seifenfeldes war es bei den meisten Regalbergbauen dem Bergbauberechtigten erlaubt bis in die ewige Teufe zu bauen.[4]
Abmessungen
Die Abmessungen der Grubenfelder waren in den einzelnen Bergbaurevieren sehr unterschiedlich. Im kursächsischen Bergbau waren die Abmessungen des Grubenfeldes auf 3,5 sächsische Lachter beiderseits des Ganges begrenzt. Die Länge betrug 42 Lachter nach dem Streichen und Fallen.[5] Im Freiberger Raum war das Grubenfeld ursprünglich mit der Fundgrube identisch, diese hatte die Größe von 7 Lehen. Ein Lehen hatte die Abmessung von 49 Quadratlachter. Zwischen dem 12. bis 15. Jahrhundert wurden dem Grubenfeld auf beiden Seiten zuerst sieben, später dann acht Nebenlehen angefügt.[6] Nach dem neuen preußischen Bergrecht wurden Grubenfelder verliehen die die Größe von einer Fundgrube und zusätzlich bis zu 1200 Maßen hatten.[7] In Frankreich wurde nach dem Berggesetz vom 21. April 1810 die verleihbare Größe der Grubenfelder nicht mehr begrenzt.[8]
Rechte des Bergbautreibenden
Der Besitzer des Grubenfeldes hatte nach den alten Bergordnungen mit der Verleihung des Grubenfeldes weitgehende Rechte erworben. Er durfte auf den Grubenfeld Erzaufbereitungen, Gerätehäuser oder Berghütten errichten. Er durfte den Abraum auf dem Grundstück aufhalden und auch die auf dem Grubenfeld wachsen Bäume fällen und als Grubenholz nutzen. Auch war es ihm gestattet Vieh auf dem Grundstück weiden zu lassen, das zu seiner Verpflegung diente.[9] Nachdem die Größe der Grubenfelder nicht mehr beschränkt wurde, wurde auch das uneingeschränkte Nutzungsrecht der Grubenfelder dahingehend geändert das die Nutzung der Grubenfelder nur noch beschränkt war um innerhalb des Grubenfeldes unterhalb der Erdoberfläche bergmännische Tätigkeiten zu verrichten.[10] Die Rechte des Bergbautreibenden bezüglich der Nutzung des Grubenfeldes sind heute in den Berggesetzen festgeschrieben. Im Bundesberggesetz gibt es hierfür den Begriff des Bergwerkseigentum.
Abgaben
Für die Nutzung des Grubenfeldes muss der Besitzer des Grubenfeldes eine Abgabe errichten. Im mittelalterlichen Bergbau war dies der sogenannte Zehnt. Die Abgabe war je nach Staat unterschiedlich. In den sächsischen Staaten musste etwa ab dem 19. Jahrhundert eine Grubenfeldsteuer entrichtet werden deren Höhe sich nach der Größe des Grubenfeldes und des abgebauten Rohstoffes richtete.[11]
Einzelnachweise
- ↑ Walter Bischoff, Heinz Bramann, Westfälische Berggewerkschaftskasse Bochum: Das kleine Bergbaulexikon. 7. Auflage, Verlag Glückauf GmbH, Essen 1988, ISBN 3-7739-0501-7
- ↑ Wilfried Liessmann: Historischer Bergbau im Harz. 3. Auflage, Springer Verlag, Berlin und Heidelberg 2010, ISBN 978-3-540-31327-4
- ↑ Ferdinand Gätzschmann: Sammlung bergmännischer Ausdrücke. 2. Auflage, Verlag von Craz & Gerlach, Freiberg 1881
- ↑ Moritz Ferdinand Gaetzschmann: Vollständige Anleitung zur Bergbaukunst. Erster Theil, Zweite Auflage, Verlag von Arthur Felix, Leipzig 1866
- ↑ Bergstadt Schneeberg: Das Grubenfeld
- ↑ Bergmännische Begriffe
- ↑ Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau, in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869
- ↑ Entwicklung des Bergrechts im westlichen Teil des preußischen Staates und des Kreises Moers
- ↑ Michael Ziegenbalg: Von der Markscheidekunst zur Kunst des Markscheiders.
- ↑ Georg Ernst Otto: Studien auf dem Gebiete des Bergrechtes. Verlag von J. G. Engelhardt, Freiberg 1856
- ↑ Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871
Kategorie:- Bergrecht (Deutschland)
Wikimedia Foundation.