Berechtsame

Berechtsame

Als Berechtsame (auch Abbaugerechtigkeit) bezeichnet man im Bergbau das Nutzungsrecht an bestimmten Grubenfeldern.[1] Der Begriff stammt aus dem alten Preußischen Allgemeinen Berggesetz von 1865 und wird auch heute noch im Bergbau verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Im alten Preußischen Berggesetz von 1865 war geregelt, dass der Bergbaulustige gegenüber dem Staat Anspruch auf Verleihung des Bergwerkeigentums hatte. Außerdem hatte er Anspruch darauf, auch ohne den Willen des Grundstückseigentümers die auf dem Grundstück vorkommenden Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen.[2] Die Berechtsame (neue Bezeichnung: Bergbauberechtigung) ist die Voraussetzung für sämtliche bergbauliche Aktivitäten auf bestimmte im Bundesberggesetz genannte Bodenschätze. Durch die bergbehördliche Verleihung der Berechtsame wird geregelt, welcher Berechtigungsinhaber welche bergfreien Bodenschätze in welchem Gebiet aufsuchen oder abbauen darf.[3] Die Berechtsame umfasst alle zu einem Bergwerk oder zu einer Bergwerksgesellschaft gehörenden Grubenfelder.[4] Zur Dokumentation der Bergbauberechtigungen wird durch die Bergbehörden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte geführt.[5]

Neue Bezeichnungen

Im Bundesberggesetz vom 13. August 1980 werden drei Bergbauberechtigungen unterschieden:

Die Erlaubnis gewährt dem Bergbautreibenden ein ausschließliches Recht. Dies bedeutet, dass im Erlaubnisfeld kein anderer Unternehmer eine Aufsuchung durchführen kann. Für bestimmte Fälle, z. B. wenn die Aufsuchung wissenschaftlichen Zwecken dient, sind im Bundesberggesetz Ausnahmen geregelt. Aufgrund der Erlaubnis hat der Erlaubnisinhaber die planmäßig bei der Aufsuchung zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen. An diesen gewonnenen Bodenschätzen kann der Erlaubnisinhaber das Eigentum erwerben. Außerdem darf der Erlaubnisinhaber Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen errichten, die zur Aufsuchung und zur Durchführung der damit verbundenen bergbaulichen Tätigkeiten erforderlich sind.

Die Bewilligung gewährt dem Inhaber der Bewilligung die Gewinnung der freien Bodenschätze im sogenannten Bewilligungsfeld. Er darf neben den in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze auch andere Bodenschätze mitgewinnen. An allen im Bewilligungsfeld vorkommenden Bodenschätzen kann der Inhaber das Eigentum erwerben. Außerdem darf der Inhaber alle Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen errichten, die zur Gewinnung der Bodenschätze und der damit verbundenen bergbaulichen Tätigkeiten erforderlich sind. Durch die Bewilligung wird dem Inhaber der Abbau genehmigt, dies ist ein weitaus größeres Recht als nur das Aufsuchen von Bodenschätzen. Letztendlich kann der Inhaber einer Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen von Grundstückseigentümern eine Grundabtretung verlangen, dadurch kann ein Bergbautreibender fremden Grund und Boden für Zwecke des Bergbaus in Anspruch nehmen.

Beim Bergwerkseigentum sind die rechtlichen Inhalte mit dem der Bewilligung identisch. Durch die Verleihung von Bergwerkseigentum erhält der Inhaber noch weitere aus dem BGB hervorgehende Rechte. Das Bergwerkseigentum entsteht erst mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller.

Die Bewilligung und die Erlaubnis werden nur auf Antrag erteilt, das Bergwerkseigentum wird auf Antrag verliehen. Die Anträge sind dabei an eine bestimmte Form gebunden und müssen schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.[6]

Österreich

Nach dem österreichischen Berggesetz werden drei Berechtigungen unterschieden: die Gewinnungsberechtigung, die Bergwerksberechtigung und die Schurfberechtigung. Die Gewinnungsberechtigung für obertägige mineralische Rohstoffe bezieht sich auf grundeigene mineralische Rohstoffe und ist im Mineralrohstoffgesetz geregelt.[7]

Die Bergwerksberechtigung bezieht sich auf bergfreie mineralische Rohstoffe. Bergwerksberechtigungen werden für Grubenmaße und Überscharen verliehen. Überscharen sind Felder, die sogenannte neobergfreie mineralische Rohstoffe enthalten. Außerdem wird nach dem österreichischen Berggesetz auch die sogenannte Schurfberechtigung für das Aufsuchen und Erschließen von bergfreien mineralischen Rohstoffen verliehen. Die Schurfberechtigung gilt für einen als Freischurf bezeichneten Kreis mit einem Radius von 425 Metern, der bis in die ewige Teufe gilt, verliehen.[8]

Einzelnachweise

  1. Gesamtverband Steinkohle: Glossar-B
  2. Wilhelm Hermann, Gertrude Hermann: Die alten Zechen an der Ruhr. 4. Auflage, Verlag Karl Robert Langewiesche, Nachfolger Hans Köster KG, Königstein i. Taunus 1994, ISBN 3-7845-6992-7.
  3. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie: Bergbauberechtigungen
  4. Joachim Huske: Die Steinkohlenzechen im Ruhrrevier. 3. Auflage, Selbstverlag des Deutschen Bergbau-Museums, Bochum 2006, ISBN 3-937203-24-9
  5. Deutscher Markscheiderverein: Tätigkeit bei den Bergbehörden
  6. Walter Frenz: Bergrecht. TU Aachen
  7. Ines Bürgler: Die obertägigige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe.
  8. Prüfungsfragen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher

siehe auch

Weblinks


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