- Bestandsverzeichnis
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Mit Bestandsverzeichnis bezeichnet man im deutschen Sachenrecht den ersten Teil eines Grundbuchblatts, das die Bezeichnung des Grundstücks (Bestands-Nr., Gemarkung, Flurnummer, Flurstück-Nummer, Größe in m²) enthält.
Außerdem kann das Bestandsverzeichnis auch Aktivvermerke über Rechte, die zugunsten des Eigentümers an fremden Grundstücken bestellt wurden, enthalten (so genanntes „herrschendes Grundstück“). Teile des Bestandsverzeichnisses nehmen am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 ff. BGB teil (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer), während sich der öffentliche Glaube nicht auf Lagebezeichnung, Flächengröße und Nutzungsart (Bebauungs- und Bewirtschaftungsart) erstreckt.
Bestandsverzeichnis heißen zudem alle mit der betrieblichen Inventur zusammenhängenden Listen, die die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens zusammenfassen, so etwa das Verzeichnis über die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG).
Siehe auch
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- Freiwillige Gerichtsbarkeit (Deutschland)
- Verzeichnis
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