- Betriebsrisiko
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Das Betriebsrisiko ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft und der Betriebswirtschaftslehre. Es bezeichnet das Risiko, dass ein Unternehmen seine Leistung aus betrieblich-technischen oder zwingenden rechtlichen Gründen nicht erfüllen kann.
Bei Unternehmen, die ihrer Natur nach mit Risiken umgehen (also vor allem Kreditinstitute und Versicherungen), umfasst das Betriebsrisiko das Risiko des eigenen Geschäftsbetriebs. Im Gegensatz dazu steht das Marktrisiko (die Marktentwicklung entspricht nicht den Erwartungen), das Zinsrisiko (die Zinsentwicklung entspricht nicht den Erwartungen) oder das Adressrisiko (einzelne Kreditnehmer werden zahlungsunfähig).
Die Lehre vom Betriebsrisiko ist anzuwenden, falls aus beiderseits unverschuldeten betrieblich-technischen oder zwingenden rechtlichen Gründen die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich ist und hierfür keine einzel- oder kollektivvertragliche Regelung vorliegt.
Beispiele für Betriebsrisiken sind: Arbeitsausfall wegen Energie- oder Rohstoffknappheit, das Versagen der IT oder auch ein Produktionsverbot bei Smogalarm.
Rechtliche Situation
Für solche Arbeitsausfälle ist arbeitsrechtlich nach der sog. Sphärentheorie darauf abzustellen, wessen beherrschbarem oder jedenfalls zu verantwortendem Einflussbereich (Risikosphäre) die Störungsursache zuzurechnen ist. Hiernach trägt regelmäßig der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, so dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütungsfortzahlung behält.
In zwei Fällen hat der Arbeitgeber das Betriebsrisiko nicht zu tragen, mit der Folge, dass der Lohnanspruch ganz oder teilweise wegfällt:
- Wenn die Vergütungszahlung an die Arbeitnehmer im konkreten Fall die Existenz des Unternehmens gefährden würde.
- Wenn bei einem Arbeitskampf aus Paritätsgründen eine Verschiebung des Risikos zur Arbeitnehmerseite hin geboten ist, sog. Arbeitskampfrisiko.
Gegenmaßnahmen
Während ein Unternehmen sich mit Finanzinstrumenten wie Optionen gegen Währungs-, Markt- und Zinsrisiken absichern kann, lässt sich das Betriebsrisiko nur durch den Abschluss einer Versicherung (etwa gegen Betriebsunterbrechungen) oder individuelle Maßnahmen des betrieblichen Risikomanagements abfedern. Dazu zählen Notfallplanungen, doppelte Datensicherungen, Maßnahmen zur Unfall- und Brandverhütung usw.
Für Kreditinstitute sind derartige Maßnahmen nach den Vorgaben der Bankenaufsicht (z.B. den Forderungen von Basel II) erforderlich.
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