Sachbezug

Sachbezug
Sachbezug - Freie Getränke in einem Unternehmen

Als Sachbezug (englisch: Fringe Benefits) bezeichnet man im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht solche Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmer bereichert und der als Entgelt für das Erbringen der Arbeitskraft gewährt wird (Arbeitsentgelt). Ein Sachbezug wird auch als Sachleistung, Naturalleistung oder zusätzliche Leistung bezeichnet. In Österreich ist der Ausdruck Sachzuwendung an Dienstnehmer gebräuchlich.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Zu den Einnahmen zählen grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen nach § 8 Abs. 1 EStG. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Häufigste Anwendungen sind die kostenlose Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers oder die Abgabe von verbilligtem Kantinenessen. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (Freigrenze).

Beispiele

Bewertung des Sachbezugs

Der Wert eines Sachbezugs ist nach § 8 EStG mit dem Endpreis am Abgabeort, gemindert um übliche Preisnachlässe, anzusetzen. Einzelheiten siehe Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) unter Randziffer 8.1.

Genauere Vorgaben zur Bewertung existieren hinsichtlich der privaten PKW- Überlassung (siehe Firmenwagenbesteuerung) und für die verbilligte bzw. kostenlose Zurverfügungstellung von Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug. Für Kost und Wohnung werden jährlich durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt, die für alle Arbeitnehmer maßgebend sind. Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ist der Sachbezug für Verpflegung für das Jahr 2011 auf monatlich 217 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für Frühstück von 47 Euro, Mittagessen von 85 Euro und Abendessen von 85 Euro (§ 2 Abs. 2 SvEV). Mahlzeiten, die für kürzere Zeiten als einen Monat abgegeben werden, sind mit einem Dreissigstel des Monatswertes anzusetzen.

Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, gelten als Sachbezug der um vier Prozent geminderte Endpreis. Endpreis ist der Wert, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sachbezüge sind steuerfrei, soweit sie aus dem Arbeitsverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (Rabattfreibetrag).

Besteuerung

Optional besteht für Sachbezüge an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer für den zuwendenden Steuerpflichtigen seit dem 1. Januar 2007 die Möglichkeit, die Lohn- bzw. Einkommensteuer – statt mit dem individuellen Steuersatz – mit 30 % pauschal zu übernehmen nach § 37b EStG. Diese Pauschalsteuer bewirkt die abschließende Besteuerung beim Empfänger (Abgeltungswirkung).

Österreich

Sachzuwendungen an Dienstnehmer gelten im Rahmen der österreichischen Lohnverrechnung grundsätzlich als lohnsteuerpflichtige Bezugsteile. Das Gesetz normiert nur bestimmte Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sowie bestimmte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen mit den dabei verbundenen üblichen Sachzuwendungen als lohnsteuerbefreit.

Die geltende Gesetzesbestimmung im Überblick

Der § 3 Absatz 1 Ziffer 14 des EStG 1988 führt die folgende Bestimmung an: Von der Einkommensteuer sind befreit ... ″der Geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, etc.) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind.″ Diese Gesetzesbestimmung hat immer wieder Anlass zu Kritik gegeben. So wird beispielsweise der Begriff "angemessen" für eine Sachzuwendung höchst unterschiedlich interpretiert, obwohl sich auch hierbei behördliche Richtlinien herausgebildet haben. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1991, 91/14/0060 an einen Dienstnehmer im Rahmen eines Betriebsjubiläums ausgefolgte Warengutscheine sowie Firmenmedaillen nicht als lohnsteuerfrei anerkannt. Hiebei wurde angemerkt, dass diese Sachzuwendungen einen überschießenden Vermögensvorteil für den Dienstnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung darstellen und daher durch die Steuerbefreiung nicht gedeckt sind.

Im Rahmen einer Entscheidung des UFS 29. Juli 2004, RV/1272-W/02 wurden von einem Abgabepflichtigen steuerfrei behandelte Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke, etc. teilweise als steuerpflichtig behandelt. In diesem Fall stellte jedoch die Behörde die Steuerfreiheit von Mitarbeiterweihnachtsgeschenken generell nicht in Abrede, wenn alle Mitarbeiter davon profitieren konnten. Jedoch wurde angemerkt, dass nur eine Angemessenheit bis zu einer Grenze von 186 Euro (und somit Steuerfreiheit) besteht, der übersteigende Teil somit eine steuerpflichtige Sachzuwendung darstellt. Dies deutet darauf hin, dass Geschenke im Rahmen von Betriebsjubiläen sowie Betriebsfeiern generell als steuerfrei anerkannt werden, jedoch eine entsprechende Grenze durch die Verwaltungspraxis bei der Behörde zu berücksichtigen ist.

Ausblick

Diese derzeitige Entwicklung ist jedoch einer ständigen Änderung unterworfen und es bleibt daher abzuwarten, wie sich die für Zwecke der Lohnverrechnung wichtige Lage weiterentwickeln wird. Insbesondere wird hier in der Zukunft die neuere Rechtsprechung des VwGH und des UFS zu betrachten sein, die den Begriff der "Angemessenheit" laufend neu interpretieren und daher auch zu Ungunsten des Lohnsteuerpflichtigen auslegen können.

Siehe auch

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