- Sachzuwendungen an Dienstnehmer im Rahmen der Lohnverrechnung
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Als Sachbezug bezeichnet man im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht solche Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmer bereichert und der als Entgelt für das Erbringen der Arbeitskraft gewährt wird. Die Sachbezüge können wiederkehrend als laufender Arbeitslohn oder einmalig aus besonderem Anlass gewährt werden.
Die werden allgemein auch als geldwerter Vorteil, Sachleistung, Naturalleistung oder zusätzliche Leistung bezeichnet. In Österreich ist der Ausdruck Sachzuwendung an Dienstnehmer gebräuchlich.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Zu den Einnahmen zählen grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen nach § 8 Absatz 1 EStG. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Häufigste Anwendungen sind die kostenlose Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers oder die Abgabe von verbilligtem Kantinenessen. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (Freigrenze).
Beispiele
- Überlassung eines Dienstwagen zum privaten Gebrauch
- kostenlose oder verbilligte Verpflegung
- Waren, die ein Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses billiger oder unentgeltlich erhält; s. Deputat
- Eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird
- Die Differenz zwischen aktuellem Kurswert und Basiswert einer Aktie beim Ausüben von Aktienoptionen, die dem Arbeitnehmer gewährt wurden
- Benzingutscheine bei Angabe in Liter ohne Wertangabe
- Kinogutscheine ohne Wertangabe
Bewertung des Sachbezugs
Der Wert des Sachbezugs ist nach § 8 EStG allgemein mit den Endpreisen am Abgabeort, die um übliche Preisnachlässe gemindert werden, zu bewerten. Ins Einzelne gehende Regelungen treffen die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) unter Randziffer 8.1.
Genauere Vorgaben zur Bewertung existieren hinsichtlich der privaten PKW- Überlassung (siehe Firmenwagenbesteuerung) und für die verbilligte bzw. kostenlose Zurverfügungstellung von Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug. Für diese Sachbezüge wurden durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt, die für alle Arbeitnehmer maßgebend sind. Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 205 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für Frühstück von 45 Euro, Mittagessen von 80 Euro und Abendessen von 80 Euro[1]. Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2006 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 2,67 Euro und für ein Frühstück 1,50 Euro. [2] Ab 01.01.2009 gilt der Sachbezugswert in Höhe von 2,73 €uro für Mittag- oder Abendessen.
Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte die um vier vom Hundert geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Arbeitsverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (Rabattfreibetrag).
Besteuerung
Optional besteht für Sachbezüge an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer für den zuwendenden Steuerpflichtigen seit dem 1. Januar 2007 die Möglichkeit, die Lohn- bzw. Einkommensteuer - statt mit dem individuellen Steuersatz - mit 30% pauschal zu übernehmen nach § 37b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007.
Diese Pauschalsteuer bewirkt die abschließende Besteuerung beim Empfänger (Abgeltungswirkung).
Österreich
Sachzuwendungen an Dienstnehmer gelten im Rahmen der österreichischen Lohnverrechnung grundsätzlich als lohnsteuerpflichtige Bezugsteile. Das Gesetz normiert nur bestimmte Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sowie bestimmte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen mit den dabei verbundenen üblichen Sachzuwendungen als lohnsteuerbefreit. Diese Bestimmung birgt jedoch einigen Zündstoff in sich, da es schon seit einer Reihe von Jahren permanent Streitigkeiten zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Finanzamt sowie verschiedenste Auslegungsregelungen der Befreiungstatbestände durch die Abgabenbehörde gibt.
Die geltende Gesetzesbestimmung im Überblick
Der § 3 Absatz 1 Ziffer 14 des EStG 1988 führt die folgende Bestimmung an: Von der Einkommensteuer sind befreit ... ″der Geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, etc.) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind.″ Diese Gesetzesbestimmung, die der Finanzbehörde wesentlichen Spielraum gibt, hat immer wieder Anlass zu Kritik gegeben. So wird beispielsweise der Begriff "angemessen" für eine Sachzuwendung höchst unterschiedlich interpretiert, obwohl sich auch hierbei behördliche Richtlinien herausgebildet haben. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1991, 91/14/0060 an einen Dienstnehmer im Rahmen eines Betriebsjubiläums ausgefolgte Warengutscheine sowie Firmenmedaillen nicht als lohnsteuerfrei anerkannt. Hiebei wurde angemerkt, dass diese Sachzuwendungen einen überschiessenden Vermögensvorteil für den Dienstnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung darstellen und daher durch die Steuerbefreiung nicht gedeckt sind. Im Rahmen einer Entscheidung des UFS 29. Juli 2004, RV/1272-W/02 wurden von einem Abgabepflichtigen steuerfrei behandelte Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke, etc. teilweise als steuerpflichtig behandelt. In diesem Fall stellte jedoch die Behörde die Steuerfreiheit von Mitarbeiterweihnachtsgeschenken generell nicht in Abrede, wenn alle Mitarbeiter davon profitieren konnten. Jedoch wurde angemerkt, dass nur eine Angemessenheit bis zu einer Grenze von € 186,-- (und somit Steuerfreiheit) besteht, der übersteigende Teil somit eine steuerpflichtige Sachzuwendung darstellt. Dies deutet darauf hin, dass Geschenke im Rahmen von Betriebsjubiläen sowie Betriebsfeiern generell als steuerfrei anerkannt werden, jedoch eine entsprechende Grenze durch die Verwaltungspraxis bei der Behörde zu berücksichtigen ist.
Ausblick
Diese derzeitige Entwicklung ist jedoch einer ständigen Änderung unterworfen und es bleibt daher abzuwarten, wie sich die für Zwecke der Lohnverrechnung wichtige Lage weiterentwickeln wird. Insbesondere wird hier in der Zukunft die neuere Rechtsprechung des VwGH und des UFS zu betrachten sein, die den Begriff der "Angemessenheit" laufend neu interpretieren und daher auch zu Ungunsten des Lohnsteuerpflichtigen auslegen können.
Siehe auch
Quellen
- ↑ §2 Abs. 2 SvEV
- ↑ BMF, 29.12.2006, IV C 5 - S 2334 - 92/06 in BStBl I, 2006, 785
Weblinks
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