Betriebsunternehmen

Betriebsunternehmen

Eine Betriebsaufspaltung ist ein steuerliches Konstrukt (oder auch Rechtsinstitut), bei dem ein wirtschaftlich gesehen einheitliches Unternehmen in zwei oder mehrere rechtlich selbständige Einheiten unterteilt (“aufgespalten”) wird, wobei jedoch die beteiligten rechtlich selbständigen Einheiten personell und wirtschaftlich aneinandergebunden bleiben (Beschluss des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BStBl II 1972, 63).

Inhaltsverzeichnis

Übersicht

Unterscheidung bzgl. der Entstehung

  • Echte Betriebsaufspaltung:
    Aufspaltung eines bestehenden Unternehmens
  • Unechte Betriebsaufspaltung:
    Gründung zweier selbständiger Unternehmen mit anschl. Vertragsschluss

Unterscheidung bzgl. der Aufteilung betrieblicher Funktionen

  • Strukturelle Betriebsaufspaltung:
    Besitz-Unternehmen verpachtet WG an Betriebsgesellschaft (operativ tätig)
  • Funktionale Betriebsaufspaltung:
    Produktions- und Vertriebsgesellschaft
  • Klassische Betriebsaufspaltung:
    Besitz-Personengesellschaft, Betriebs-Kapitalgesellschaft
  • Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung:
    Besitz-Personengesellschaft, Betriebs-Personengesellschaft
  • Umgekehrte Betriebsaufspaltung:
    Besitz-Kapitalgesellschaft, Betriebs-Personengesellschaft (Beteiligung nicht erforderlich, Betriebs-Personengesellschaft muss Besitz-Kapitalgesellschaft beherrschen)
  • Kapitalistische Betriebsaufspaltung:
    Besitz-Kapitalgesellschaft, Betriebs-Kapitalgesellschaft/-Personengesellschaft (umstritten, unmittelbare Beteiligung der Besitz-Kapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft erforderlich)

Vorteile

Beispiel: Die Betriebsgesellschaft ist nach außen als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung tätig, das Besitzunternehmen hält dagegen die Unternehmenswerte. Es haftet aber grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des Betriebsunternehmens, außer für nicht abgeführte Steuern.

Steuerlich können Vorteile des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft mit denen einer Kapitalgesellschaft kombiniert werden. (-> unmittelbare Verlustzuweisungen auf die Gesellschafter)

Voraussetzungen

  • Das Betriebsunternehmen/Vertriebsunternehmen muss einen Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 2 EStG betreiben.
  • Personelle Verflechtung: Zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft muss ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille gegeben sein (vgl. hierzu das Wiesbadener Modell).
  • Sachliche Verflechtung: Zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft muss mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen werden.

Detailinformationen

Begriff

Die Entwicklung der Betriebsaufspaltung hat als „‚Rechtsinstitut‘ [...] außerhalb der unmittelbaren Gesetzesanwendung“ (1) stattgefunden. Allgemein versteht man als Betriebsaufspaltung die „Trennung eines Gewerbebetriebs in zwei Unternehmungen“ (2). Am weitesten verbreitet (3) ist dabei die „typische“ Betriebsaufspaltung, bei der eine Personengesellschaft als Besitz- und eine Kapitalgesellschaft als Betriebsunternehmen fungiert. Diese Form soll im Weiteren bei der Beschreibung der rechtlichen und ertragsteuerlichen Grundlagen verwendet werden, während die weitere Analyse dann auch andere Erscheinungsformen, insbesondere die mitunternehmerische, die umgekehrte sowie die kapitalistische Betriebsaufspaltung, einbezieht.

(1) (Lit.: Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmens-StR, 1993, S. 863.)
(2) (Lit.: o.V., Gabler, 1988, S. 730.)
(3) (Lit.: vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 268.)

Entwicklung und Bedeutung

Erste Nachweise für die Existenz sog. „Doppelgesellschaften“ finden sich bereits kurz nach dem ersten Weltkrieg, (4) die Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft ist 1942 (5) durch den RFH unter Hinweis auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erstmalig bejaht worden. (6)

Zwar gibt es keine genauen Angaben (7) zur tatsächlichen Häufigkeit der Betriebsaufspaltung, sie ist aber eine „im Mittelstand übliche“ (8) Unternehmensform und „stets relevant“ (9).

Als kombinierte Rechtsform (10) ist sie dabei in Konkurrenz zu anderen üblichen Rechtsformen des deutschen Mittelstandes – v.a. Einzelunternehmung, OHG/KG, GmbH & Co. KG und GmbH sowie Formen der stillen Beteiligung – zu sehen.

(4) (Lit.: vgl. Brandmüller, Betriebsaufspaltung nach HR und StR, 1997, S. 31 mit weiteren Nachweisen.)
(5) (Lit.: vgl. RFH vom 1. Juli 1942, VI 96/42, RStBl 1942, S. 1081.)
(6) (Lit.: vgl. zur Entwicklung ausführlich Söffing, Betriebsaufspaltung, 2001, S. 37--44.)
(7) (Lit.: vgl. Fichtelmann, Betriebsaufspaltung im StR, 1999, S. 37.)
(8) (Lit.: o.V., Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1684, 2003.)
(9) (Lit.: o.V., Steuerfragen mittelständischer Personenunternehmen, 2003.)
(10) (Lit.: vgl. Förster/Brinkmann, BB 2002, S. 1289.)

Steuerplanerische Aspekte

Das wesentliche steuergetriebene Argument der Betriebsaufspaltung ist die Kombinations- und Variationsmöglichkeit der vorteilhaften Aspekte sowohl der Personen- als auch der Kapitalgesellschaftsbesteuerung.(11)

Damit ergeben sich unabhängig von der generellen Frage nach der Zweckmäßigkeit der Einrichtung einer Betriebsaufspaltung Möglichkeiten zur Steuerplanung im Hinblick vor allem auf Geschäftsführergehälter sowie auf Miet- und Pachtzinsen,(12) die von der Betriebs- zur Besitzgesellschaft fließen und damit in der typischen Betriebsaufspaltung von der Belastung durch KSt und HEV (13) in die – i. Allg. vorteilhafte (14) – einkommensteuerliche Belastung wechseln. Dieser Vorteil führt zur Gefahr der Entstehung verdeckter Gewinnausschüttungen, wenn unangemessene Vergütungen an die Besitzgesellschaft und durch diese an die Gesellschafter fließen.

(11) (Lit.: vgl. Schulze zur Wiesche, Wpg 2003, S. 90; ebenso Engelsing/Sievert, SteuerStud 2003, S. 624.)
(12) (Lit.: vgl. Schulze zur Wiesche, Wpg 2003, S. 90.)
(13) (Lit.: EStG 2002, §3 Nr. 40.)
(14) (Lit.: vgl. Schreiber, Besteuerung, 2005, S. 265., c.p. Vorteil von 10,6%)

Nicht-steuerliche Aspekte

Bei Vorteilhaftigkeitsüberlegungen hinsichtlich der Gestaltungsoption „Betriebsaufspaltung“ treten in zunehmendem Maße neben steuerlichen auch nicht-steuerliche Aspekte in den Vordergrund.

Engelsing/Sievert(15) nennen fünf wesentliche Beweggründe, die außerhalb des unmittelbaren Bereiches der Steuerplanung von Bedeutung sein können:

  • Beschränkte Haftung durch Trennung von Besitz und Betriebsrisiko
  • Vermiedene Auflösungsgefahr aus persönlichen Gründen (u.a. §131 HGB)
  • Kontinuität des Unternehmens bei gleichzeitiger Vermeidung von Risiken
  • Erleichterter Generationenwechsel
  • Nichtanwendbarkeit von Mitbestimmungs- und Publizitätsregelungen.
(15) (Lit.: vgl. Engelsing/Sievert, SteuerStud 2003, S. 624; ausführlicher Brandmüller, Betriebsaufspaltung nach HR und StR, 1997, S. 45--62.)

Rechtliche Grundlagen

Personelle Verflechtung

Die Frage der personellen Verflechtung wurde 1971 grundlegend entschieden.(16) Der BFH bejahte die Notwendigkeit eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens, verneinte(17) aber explizit, dass besondere Voraussetzungen hinsichtlich des Anteilsbesitzes an der Betriebsgesellschaft zu erfüllen seien.(18)

Hinreichend für den einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen ist das Vorliegen von Beteiligungs- und/oder Beherrschungsidentität entsprechend der Personengruppentheorie,(19) hier genügt die gemeinsame Willensdurchsetzung.(20) Extrem konträre Beteiligungsverhältnisse führen nicht zu personeller Verflechtung,(21) ebenso wenig starke Interessengegensätze im Gesellschafterkreis.(22)

In der Personengesellschaft gilt ohne gesonderte Vereinbarung weitgehend(23) das Einstimmigkeitsprinzip, üblich ist eine Vereinbarung, die zu einem Stimmrecht nach Beteiligungsumfang führt.(24) In der Kapitalgesellschaft entscheidet ohne weitere Regelungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,(25) andere Vereinbarungen sind zulässig. Satzungsbestimmungen können damit ebenfalls zur Steuerung der Betriebsaufspaltungeingesetzt werden.

Anteile von Familienangehörigen unterliegen im Grundfall keiner Zusammenrechnung, insbesondere bei Ehegatten werden pauschal keine gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen angenommen,(26) so dass sich mit dem „Wiesbadener Modell“(27) eine Betriebsaufspaltung vermeiden lässt.

Nur in extremen Ausnahmefällen kann das Konstrukt der faktischen Beherrschung(28) zur Annahme einer personellen Verflechtung führen.

(16) (Lit.: vgl. BFH vom 8. November 1971, GrS 2/71, BStBl. II 1972, S. 63.)
(17) (Lit.: vgl. BFH vom 29. Juli 1976, IV R 145/72, BStBl. II 1976, S. 750.)
(18) (Lit.: vgl. Brandmüller, Betriebsaufspaltung nach HR und StR, 1997, S. 174.)
(19) (Lit.: vgl. Fichtelmann, Betriebsaufspaltungim StR, 1999, S. 65.)
(20) (Lit.: vgl. BFH vom 2. August1972, IV 87/65, BStBl. II 1972, S. 796.)
(21) (Lit.: vgl. BFH vom 24. Februar 1994, IV R 8-9/93, BStBl. II 1994, S. 466.)
(22) (Lit.: vgl. BFH vom 16. Juni 1982, I R 118/80, BStBl. II 1982, S. 1778.)
(23) (Lit.: ausgenommen KG-Kommanditisten bei laufenden Geschäften: HGB, §164 i.V.m. §116.)
(24) (Lit.: vgl. Fichtelmann, Betriebsaufspaltung im StR, 1999, S. 67.)
(25) (Lit.: GmbhG, §\,47 Abs. 1.)
(26) (Lit.: vgl. BVerfG vom 12. März 1985, 1 BvR 571/81, BStBl. II 1985, S. 475.)
(27) (Lit.: vgl. Carlé/Carlé/Bauschatz, Betriebsaufspaltung, 2003, S. 113--114.)
(28) (Lit.: vgl. ausführlich Söffing, Betriebsaufspaltung, 2001, S. 130--149, insb. S. 148.)

Sachliche Verflechtung

Obwohl die Bedeutung der sachlichen Verflechtung in den letzten Jahren gegenüber der personellen Verflechtung zurückgegangen ist,(29) ist die Problematik der Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage vor allem im Bereich der vielfach an den Einzelfall gebundenen Rechtsprechung präsent und spiegelt sich in einer Vielzahl von Urteilen wider.(30)

Als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind „solche Wirtschaftsgüter, denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt und die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind“.(31)(32)

Bauschatz merkt hierzu kritisch an, dass weder eine gesetzliche Festlegung des Begriffes der wesentlichen Betriebsgrundlage noch eine einheitliche Behandlung durch die Rechtsprechung vorhanden sei,(33) zudem rügt er die „fast uferlose Ausweitung des Begriffs“(34).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, ist grundsätzlich auf den Einzelfall einzugehen, dabei ist auf das „Gesamtbild der tatsächlichen und beabsichtigten Nutzung“ (35) abzustellen.

Gebäude sind in der Regel als wesentliche Betriebsgrundlage zu behandeln, unbebaute Grundstücke bei Betriebsnotwendigkeit. Auch bewegliche Anlagegüter oder immaterielle Wirtschaftsgüter können wesentliche Betriebsgrundlagen sein, für Umlaufvermögen ist dies zu verneinen. Eigentum ist generell nicht erforderlich. (36)

(29) (Lit.: vgl. Engelsing/Sievert, SteuerStud 2003, S. 627.)
(30) (Lit.: vgl. umfassend Brandmüller, Betriebsaufspaltung nach HR und StR, 1997, S. 204--208.)
(31) (Lit.: OFD Frankfurt 2001, Abschnitt 2.1.1.)
(32) (Lit.: vgl. BFH vom 12. November 1985, VIII R 342/82, BStBl. II 1986, S. 299.)
(33) (Lit.: vgl. Carlé/Carlé/Bauschatz, Betriebsaufspaltung, 2003, S. 89.)
(34) (Lit.: Carlé/Carlé/Bauschatz, Betriebsaufspaltung, 2003, S. 89.)
(35) (Lit.: vgl. BFH vom 17. November 1992, VIII R 36/91, BStBl II 1993, S. 233; auch BB 1993, S. 640.)
(36) (Lit.: vgl. im Einzelnen Carlé/Carlé/Bauschatz, Betriebsaufspaltung, 2003, S. 91--95.)

Steuerliche Behandlung

Entstehung der Betriebsaufspaltung

Im einfachsten Fall entsteht aus zwei selbständigen Unternehmen die Konstruktion einer Betriebsaufspaltung so, dass die Voraussetzungen der personellen und sachlichen Verflechtung erfüllt sind, z.B. durch Eigentümerwechsel von Anteilen. Dieser Vorgang bleibt ohne ertragsteuerliche Folgen.(37) Vom Einzelunternehmen ausgehend kann die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern des Umlaufvermögens frei von stillen Reserven erfolgsneutral erfolgen. Stille Reserven müssen realisiert werden, wenn bewegliches Anlagevermögen auf die GmbH übertragen wird (weder § 20 UmwStG noch § 6 Abs. 5 EStG sind einschlägig). Erfolglos bleibt wegen § 6 Abs. 5 EStG auch der Versuch, Einzelwirtschaftsgüter auf eine Personengesellschaft zu übertragen und diese in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln. (38) Erfolgt die Betriebsaufspaltung ausgehend von einer Kapitalgesellschaft, so muss zur Steuerbegünstigung ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übergehen. Einzelwirtschaftsgüter können nicht ohne Aufdeckung stiller Reserven übertragen werden.(39)

(37) (Lit.: vgl. Engelsing/Sievert, SteuerStud 2004, S. 17.)
(38) (Lit.: vgl. Schulze zur Wiesche, Wpg 2003, S. 97-98.)
(39) (Lit.: vgl. umfassend Kupfer, Spaltung von Kapitalgesellschaften, 2000, insb. S. 57.)

Laufende Besteuerung

Besteuerung der Besitzgesellschaft

Die Besitzgesellschaft der typischen Betriebsaufspaltung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen der Personengesellschaftsbesteuerung. Bedeutsamste Unterscheidung ist die Einordnung der Einkünfte, die nicht im Rahmen von Vermietung und Verpachtung, sondern durch gewerbliche Betätigung erzielt werden.(40)

Die Gesellschaft ist gewerbesteuerpflichtig. Hält sie selbst Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft, so sind auf sie entfallende Gewinnausschüttungen steuerfrei (Kürzung gem. § 9 Nr. 2a. GewStG).

(40) (Lit.: vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 276.)

Besteuerung der Gesellschafter

Im Grundsatz sind Einkünfte, die Gesellschafter aus der Betriebsaufspaltung von Besitz- oder Betriebsgesellschaft erzielen, als gewerbliche Einkünfte im Rahmen des § 15 EStG zu klassifizieren (41) - Gewinne der Besitzgesellschaft werden zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert, die von den Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebsgesellschaft sind als SBV II bei der Besitzgesellschaft zu bewerten, (42) entsprechende Gewinnausschüttungen unterliegen dem HEV.(43) Lediglich Gesellschafter-Geschäftsführergehälter der Betriebsgesellschaft werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen des § 19 EStG eingeordnet.(44)

Die Umwidmung hin zu gewerblichen Einkünften betrifft auch Nur-Besitzgesellschafter,(45) wogegen Söffing deutliche Bedenken äußert.(46)

(41) (Lit.: vgl. Schreiber, Besteuerung, 2005, S. 257.)
(42) (Lit.: vgl. Pietsch/Hottmann/Fanck, Steuer-Seminar, 1998, S. 566.)
(43) (Lit.: vgl. Schulze zur Wiesche, Wpg 2003, S. 94.)
(44) (Lit.: vgl. BFH vom 9. Juli 1970, IV R 16/69, BStBl. II 1970, S. 722-723.)
(45) (Lit.: vgl. BFH vom 2. August 1972, BStBl. II 1972, S. 796.)
(46) (Lit.: vgl. kritisch Söffing, Betriebsaufspaltung, 2001, S. 234--237.)

Besteuerung der Betriebsgesellschaft

Für die Betriebsgesellschaft gelten die allgemeinen Grundsätze der Kapitalgesellschaftsbesteuerung, sie unterliegt der Körperschaftsteuer und als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform der Gewerbesteuer (KStG 2002, § 1 Abs. 1; GewStG, § 2 Abs. 2). Damit gilt insbesondere das Trennungsprinzip, so dass Verluste der Betriebsgesellschaft nicht mit Gewinnen aus der Besitzgesellschaft verrechnet werden können.(47) Halten Vereinbarungen zwischen Betriebs- und Besitzgesellschaft oder Gesellschaftern einem Fremdvergleich nicht stand, entstehen für den nicht angemessenen Teil der Leistungsbeziehung verdeckte Gewinnausschüttungen, diese sind steuerlich zu korrigieren.(48)

(47) (Lit.: vgl. Engelsing/Sievert, SteuerStud 2004, S. 23.)
(48) (Lit.: vgl. Schulze zur Wiesche, Wpg 2003, S. 93--94.)

Ende der Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung endet, wenn ihre Voraussetzungen durch sachliche oder personelle Entflechtung entfallen. In der Regel wird dann eine Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens stattfinden, diese führt zur Auflösung der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven.(49) So kommt es z.B. häufig bei Todesfällen zu einem ungewollten Auseinanderfallen der Beteiligungen an Besitzgesellschaft und Betriebsunternehmen kommen, weil durch den Erbfall die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung aufgehoben werden. Diese Fälle führen zu einer vollständigen Gewinnrealisierung in der Besitzgesellschaft und in den Anteilen der Betriebsgesellschaft. Die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven ist einkommensteuerlich dem Erblasser zuzurechnen, wobei der Gewinn als Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG zu behandeln ist. Zur Vermeidung der Gewinnrealisation sind bereits vor Ende der BetriebsaufspaltungMaßnahmen zu ergreifen; probates Mittel ist es, die Besitzgesellschaft in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG oder eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln,(50) zudem besteht u.U. ein Betriebsfortführungswahlrecht bei einer im Ganzen erfolgenden Betriebsverpachtung.(51)

(49) (Lit.: vgl. Engelsing/Sievert, SteuerStud 2004, S. 25.)
(50) (Lit.: vgl. ausführlich Carlé/Carlé/Bauschatz, Betriebsaufspaltung, 2003, S. 160-170.)
(51) (Lit.: vgl. BFH vom 23. April 1996, VIII R 13/95, BStBl. II 1998, S. 325.)

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Überlässt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Trägerkörperschaft) ihrem Betrieb gewerblicher Art Wirtschaftsgüter, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, sind die zur Betriebsaufspaltung aufgestellten Grundsätze heranzuziehen.

Literatur

Monographien, Beiträge in Handbüchern und anderen Sammelwerken sowie Artikel in Periodika

  • Bogenschütz, Eugen/Hierl, Marcus (DStR 2003): Steueroptimierter Unternehmensverkauf: Veräußerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Teil I), in: DStR 2003, S. 1097--1105
  • Brandmüller, Gerhard (Betriebsaufspaltungnach HR und StR, 1997): Die Betriebsaufspaltungnach Handels- und Steuerrecht, 7. Auflage, Heidelberg 1997
  • Brandmüller, Gerhard (Praxishandbuch Betriebsaufspaltung, seit 1992): Praxishandbuch Betriebsaufspaltung, Loseblatt, Freiburg, Stand Ende 2004
  • Carlé, Dieter/Carlé, Thomas/Bauschatz, Peter (Betriebsaufspaltung, 2003): Die Betriebsaufspaltung: Gestaltung, Beratung, Muster, 1. Auflage, Köln 2003
  • Engelsing, Lutz/Sievert, Elke (SteuerStud 2003): Aktuelle Entwicklungen bei der Betriebsaufspaltung, in: Steuer \& Studium 2003, S. 624--633
  • Engelsing, Lutz/Sievert, Elke (SteuerStud 2004): Aktuelle Entwicklungen bei der Betriebsaufspaltung, in: Steuer \& Studium 2004, S. 17--26
  • Fichtelmann, Helmar (Betriebsaufspaltungim StR, 1999): Betriebsaufspaltungim Steuerrecht, 10. Auflage, Heidelberg 1999
  • Förster, Guido/Brinkmann, Lars (BB 2002): Die Vorteilhaftigkeit "`zusammengesetzter Rechtsformen"' nach der Unternehmenssteuerreform, in: Betriebs-Berater 2002, S. 1289--1296
  • Freyer, Thomas (Schriften Bd. 43, 2004): Unternehmensrechtsform und Steuern (Schriften zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Bd. 43), Bielefeld 2004
  • Jacobs, Otto H. (Unternehmensbesteuerung, 2002): Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 3. Auflage, München 2002
  • Kaligin, Thomas Die Betriebsaufspaltung. Ein Leitfaden für die Rechts-, Steuer- und Wirtschaftspraxis; Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005, 5. Auflage
  • Kessler, Wolfgang/Teufel, Tobias (BB 2001): Die klassische Betriebsaufspaltung nach der Unternehmenssteuerreform, in: Betriebs-Berater 2001, S. 17--25
  • Kessler, Wolfgang/Teufel, Tobias (DStR 2001): Die umgekehrte Betriebsaufspaltungzwischen Schwestergesellschaften -- eine attraktive Rechtsformkombination nach der Unternehmenssteuerreform 2001, in: DStR 2001, S. 869--878
  • Kiesel, Lothar (DStR 1998): Die "`richtige"' Betriebsaufspaltungist sehr zeitgemäß -- Erwiderung zu van Randenborgh, DStR Heft 1-2/1998, 20 ff., in: DStR 1998, S. 962--964
  • Kiesel, Lothar (DStR 2001): Die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung in der Beratungspraxis -- Eine Replik zu Söffing, DStR 2001, 158, in: DStR 2001, S. 520--523
  • Knobbe-Keuk, Brigitte (Bilanz-- und Unternehmens--StR, 1993): Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Auflage, Köln 1993
  • Kupfer, Christine (Spaltung von Kapitalgesellschaften, 2000): Das Teilbetriebserfordernis als Voraussetzung steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Privilegierung bei der Spaltung von Kapitalgesellschaften, Tübingen 2000
  • o.V. (BB 1993): Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung, in: Betriebs-Berater 1993, S. 639--640
  • o.V. (Gabler, 1988): Gabler Wirtschaftslexikon, 12. Auflage, Wiesbaden 1988
  • Pietsch, Reinhart/Hottmann, Jürgen/Fanck, Bernfried (Steuer-Seminar, 1998): Steuer-Seminar Besteuerung von Gesellschaften: 82 praktische Fälle, 8. Auflage, Achim 1998
  • Rose, Gerd (Ertragsteuern, 2004): Ertragsteuern, 18. Auflage, Berlin 2004
  • Schäfer, Carsten et. al. (BB 2004): Erfolgreiche Unternehmensnachfolge -- eine der wesentlichen ökonomischen Herausforderungen unserer Zeit, in: Betriebs-Berater Special 5/04: Unternehmensnachfolge 2004, S. 1
  • Schreiber, Ulrich (Besteuerung, 2005): Besteuerung der Unternehmen, 1. Auflage, Heidelberg 2005
  • Schulze zur Wiesche, Dieter (Wpg 2003): Die Betriebsaufspaltungunter Berücksichtigung des StSenkG und des UntStFG sowie der neueren Rechtsprechung, in: Die Wirtschaftsprüfung 2003, S. 90--99
  • Söffing, Günter (Betriebsaufspaltung, 2001): Die Betriebsaufspaltung: Formen, Voraussetzungen, Rechtsfolgen, 2. Auflage, Herne/Berlin 2001
  • Söffing, Günter (DStR 2001): Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung -- Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 24. November 1998, VIII R 61/97, in: DStR 2001, S. 158--160

Internetquellen

  • [1] (Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1684): Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht

des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -- Drucksachen 15/1518, 15/1665 -- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz, 14. Oktober 2003

Gesetzesmaterialien

  • Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002) vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, ber. 2003 BGBl I S. 179), letztmalig geändert durch Art. 3 G v. 15. Dezember 2004 (BGBl. II S. 1653)
  • Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892, letztmalig geändert durch Art. 13 G v. 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG) vom 1. Dezember 1936 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), letztmalig geändert durch Art. 4 G v. 15. Dezember 2004 (BGBl. II S. 1653)
  • Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10. Mai 1897, letztmalig geändert durch Art. 1 G v. 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408)
  • Körperschaftsteuergesetz 2002 (KStG 2002) vom 31. August 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), letztmalig geändert durch Art. 4 G v. 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416)
  • Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) vom 28. Oktober 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133, BGBl. 2003 I S. 738, letztmalig geändert durch Art. 3 G v. 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660)
  • Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)

Entscheidungen oberster Gerichte

  • Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
    • BVerfG vom 12. März 1985, 1 BvR 571/81, BStBl. II 1985, S. 475
  • Entscheidungen des Reichsfinanzhofs
    • RFH vom 1. Juli 1942, VI 96/42, RStBl 1942, S. 1081
  • Entscheidungen des Bundesfinanzhofes
    • BFH vom 9. Juli 1970, IV R 16/69, BStBl. II 1970, S. 722-723
    • BFH vom 8. November 1971, GrS 2/71, BStBl. II 1972, S. 63
    • BFH vom 2. August 1972, IV 87/65, BStBl. II 1972, S. 796
    • BFH vom 29. Juli 1976, IV R 145/72, BStBl. II 1976, S. 750
    • BFH vom 1. August 1979, I R 111/78, BStBl. II 1980, S. 77
    • BFH vom 16. Juni 1982, I R 118/80, BStBl. II 1982, S. 1778
    • BFH vom 12. November 1985, VIII R 342/82, BStBl. II 1986, S. 299
    • BFH vom 17. November 1992, VIII R 36/91, BStBl. II 1993, S. 233
    • BFH vom 24. Februar 1994, IV R 8-9/93, BStBl. II 1994, S. 466
    • BFH vom 16. September 1994, III R 45/92, BStBl. II 1995, S. 75
    • BFH vom 23. April 1996, VIII R 13/95, BStBl. II 1998, S. 325
    • BFH vom 2. April 1997, X R 21/93, BStBl. II S. 565
    • BFH vom 24. November 1998, VIII R 61/97, BStBl. II 1999, S. 483
    • BFH vom 23. Mai 2000, VIII R 11/99, BStBl. 2000 II S. 621

Verwaltungsanweisungen

  • OFD Frankfurt vom 2. November 2001, S 2240 A - 28 - St II 21
  • OFD Frankfurt vom 7. April 2004, S 2240 A - 28 - St II 2.02
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Rechtsstand: 2005/06


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