- Bibliotheksgesetz
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Als Bibliotheksgesetz bezeichnet man eine gesetzliche Grundlage für den Betrieb und den Unterhalt von Bibliotheken durch die öffentliche Hand. Oft wird – wie z. B. im Bibliothekswesen Irlands – durch ein Bibliotheksgesetz auch eine Körperschaft zur Förderung des Bibliothekswesens konstituiert. Mehr als die Hälfte der EU-Länder verfügt über Bibliotheksgesetze. Die andere Hauptform bibliotheksspezifischer Gesetzgebung ist das Pflichtexemplarrecht.
Inhaltsverzeichnis
Bibliotheksgesetze in Deutschland
Geschichte
Ansätze für eine Büchereigesetzgebung gab es in Deutschland bereits in der Weimarer Zeit.[1]
Das erste – wenn auch nicht demokratische – Bibliotheksgesetz dürfte das Gesetz der Reichsregierung[2] vom 18. April 1940 über die Deutsche Bücherei in Leipzig gewesen sein[3], womit diese in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt und ihre Finanzierung zu zwei Fünfteln dem Reich, zu zwei Fünfteln dem Land Sachsen und zu einem Fünftel der Stadt Leipzig auferlegt wurde.
Das vermutlich erste parlamentarische deutsche Bibliotheksgesetz war das sächsische „Gesetz über die Demokratisierung des Büchereiwesens“ vom 4. Februar 1949“[4] (Pflichtaufgabe für Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern, § 2; Aufteilung der Finanzierung, § 6; Genehmigungserfordernis, § 8). Es galt nur bis zur Auflösung des Landes Sachsen 1952.
In der DDR gab es später eine Verordnung des Ministerrats „über die Aufgaben des Bibliothekssystems bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 31. Mai 1968[5], in der Bundesrepublik das „Gesetz über die Deutsche Bibliothek“ vom 31. März 1969[6].
Aktuelle Gesetze und Gesetzgebungsverfahren
In Deutschland steht die Gesetzgebungskompetenz für Bibliotheksgesetze in erster Linie den Bundesländern zu.[7] Der Bund hat lediglich für die Deutsche Nationalbibliothek im Jahr 2006 eine Novellierung des im Frühjahr 1969 zum ersten Mal verabschiedeten Gesetzes erlassen. Für Baden-Württemberg gilt das „Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens“ vom 11. Dezember 1975.[8] Die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestages empfiehlt in ihrem Abschlussbericht 2007 den Ländern, Bibliotheksgesetze zu erlassen und öffentliche Bibliotheken als Pflichtaufgabe festzuschreiben.[9] Der Deutsche Bibliotheksverband veröffentlichte 2008 den Musterentwurf eines Bibliotheksgesetzes[10], der in § 2 die Unterhaltung Öffentlicher Bibliotheken als Pflichtaufgabe der Städte, Gemeinden und Landkreise und in § 8 die Kostenfreiheit der allgemeinen Benutzung des Bestandes ohne Ausleihe vorsieht.
Als erstes Bundesland hat daraufhin in Thüringen am 4. Juli 2008 der Landtag ein Bibliotheksgesetz[11] beschlossen, das am 30. Juli 2008 in Kraft trat. Das Gesetz geht zurück auf eine Initiative des Landesverbandes Thüringen des Deutschen Bibliotheksverbandes unter Vorsitz des Leiters der Bibliothek der Bauhausuniversität in Weimar, Dr. Simon-Ritz. Der Verband hatte bereits 2006 einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der im November 2007 von den Landtagsfraktionen der LINKEN und der SPD in den Thüringer Landtag eingebracht wurde[12]. Die CDU-Mehrheitsfraktion hat daraufhin im April 2008 einen eigenen Entwurf in den Landtag eingebracht[13], der dann geringfügig geändert Gesetzeskraft erhielt. Trotz vielfacher Kritik wurden in diesem Gesetz die öffentlichen Bibliotheken nicht als kommunale Pflichtaufgabe festgeschrieben.
Ein zweites Bibliotheksgesetz liegt seit dem 27. Juli 2010 in Sachsen-Anhalt[14] vor. Gesetzesvorlagen der LINKEN[15], sowie eine gemeinsame Vorlage von SPD und CDU[16] unterschieden sich aufgrund der Vorlage eines Musterentwurfes durch den Bibliotheksverband nicht wesentlich. Bibliotheken werden als Bildungseinrichtung definiert - aber nicht als kommunale Pflichtaufgabe.
Das dritte neue Bibliotheksgesetz wurde 2010 in Hessen verabschiedet.[17]
In Schleswig-Holstein[18] und anderen Ländern befinden sich Entwürfe für Bibliotheksgesetze im Gesetzgebungsverfahren bzw. unmittelbar davor (Stand Dezember 2010). Es wird erwartet, dass weitere Bundesländer ebenfalls Bibliotheksgesetze erlassen.
Der praktische Nutzen der neuen Bibliotheksgesetze ist allerdings umstritten.[19]
Literatur
- Christiane Bohrer (Hrsg.): Bibliotheksgesetzgebung in Europa – Diskussionsbeiträge und Länderberichte, Bock + Herchen, Bad Honnef, 2000, ISBN 3-88347209-3
- Aloys Lenz: Ansätze und Stillstand einer Bibliotheksgesetzgebung in Hessen seit 1945. In: Information und Ethik – Dritter Leipziger Kongress für Information und Bibliothek, herausgegeben von Barbara Lison, Dinges & Frick, Wiesbaden 2007, S. 387–390, ISBN 3-93499717-1
- Gustav Rottacker: Büchereigesetz und Büchereiverbände: In: Handbuch des Büchereiwesens, herausgegeben von Johannes Langfeldt, Harrassowitz, Wiesbaden 1965, 2. Halbband, S. 192–213
- Barbara Schleihagen: Bibliotheksgesetze in Europa – Mittel politischer Steuerung und Gestaltung. In: Bibliothek Forschung und Praxis 2008, H. 1, S. 14–20
- Frank Simon-Ritz: Auf dem Weg zu einem Bibliotheksgesetz in Thüringen. In: Information und Ethik – Dritter Leipziger Kongress für Information und Bibliothek, herausgegeben von Barbara Lison, Dinges & Frick, Wiesbaden 2007, S. 391–395, ISBN 3-93499717-1
- Eric W. Steinhauer: Bibliotheksgesetzgebung in Deutschland: Praxis – Probleme – Perspektiven. In: Information und Ethik – Dritter Leipziger Kongress für Information und Bibliothek, herausgegeben von Barbara Lison, Dinges & Frick, Wiesbaden 2007, S. 375–386, ISBN 3-93499717-1, Preprint
- Eric W. Steinhauer, Cornelia Vonhof (Hrsg.): Bibliotheksgesetzgebung : ein Handbuch für die Praxis, insbesondere im Land Baden-Württemberg. Bock + Herchen, Bad Honnef 2011, ISBN 978-3-88347-278-2.
Einzelnachweise
- ↑ Wolfgang Thauer (Hrsg.), Die öffentliche Bücherei der Weimarer Zeit (1984), S. 67 f., S. 75 ff. („Gesichtspunkte für die Erörterung eines deutschen Büchereigesetzes“ des Verbands Deutscher Volksbibliothekare von 1931)
- ↑ vgl. „Ermächtigungsgesetz“ vom 23. März 1933
- ↑ RGBl. I S. 657–658
- ↑ http://www.bibliotheksrecht.de/2008/07/28/saechsisches-bibliotheksgesetz-4509674/
- ↑ GBl. II Nr. 78 S. 565–571
- ↑ BGBl. I S. 265–268
- ↑ vgl. Art. 70 GG
- ↑ „Weiterbildungsförderungsgesetz“
- ↑ BT-Drs. 16/7000, insbesondere S. 129 ff.
- ↑ http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/themen/Musterbibliotheksgesetz_09_04_08.pdf
- ↑ ThürBibG vom 16. Juli 2008
- ↑ Thür. LT-Drs. 4/3503
- ↑ Thür. LT-Drs. 4/3956
- ↑ BiblG LSA vom 16. Juli 2010
- ↑ Landtag von Sachsen-Anhalt, Drucksache 5/1930, Fraktion DIE LINKE: Entwurf eines Bibliotheksgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BIBG-LSA)
- ↑ Landtag von Sachsen-Anhalt, Drucksache 5/2016, Fraktionen der CDU und der SPD: Entwurf eines Bibliotheksgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (BiblG)
- ↑ HessBiblG vom 20. September 2010; vgl. Hess. LT-Drs. 18/1728
- ↑ Landtag von Schleswig-Holstein, Drucksache 17-0683,Fraktion der SSW - Entwurf eines Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein (BiblG) und zur Änderung des Landespressegesetzes
- ↑ vgl. Eric W. Steinhauer, Das Hessische Bibliotheksgesetz als Rechtsnorm: juristisch-politische Anmerkungen zu einem vermeintlichen „Schaufenstergesetz“, Bibliotheksdienst 44 (2010), S. 637-642
Weblinks
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