Ermächtigungsgesetz

Ermächtigungsgesetz
Das Ermächtigungsgesetz von 1933 wurde in der Krolloper beschlossen.
Gesetzestext im Reichsgesetzblatt

Mit einem Ermächtigungsgesetz erteilt das Parlament der Regierung außergewöhnliche Vollmachten. In der deutschen Geschichte gab es seit 1914 eine Reihe von Ermächtigungsgesetzen. Sie widersprachen zwar der Weimarer Verfassung, die keine solche Übertragung von Rechten eines Organs an ein anderes Organ vorsah, doch die damalige Staatsrechtslehre akzeptierte diese Gesetze; sie kamen in Krisenzeiten und mit Zweidrittelmehrheit zustande. Eine solche Mehrheit wäre auch für eine Verfassungsänderung nötig gewesen.

Das weitaus bekannteste Ermächtigungsgesetz ist das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933. Es diente nicht dazu, die Republik handlungsfähig zu machen, sondern um sie abzuschaffen. Zusammen mit der Reichstagsbrandverordnung gilt es als rechtliche Hauptgrundlage der nationalsozialistischen Diktatur, weil damit das die elementare Grundlage des Verfassungsstaats bildende Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen wurde.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 macht Ermächtigungsgesetze unmöglich. Es sieht ebenfalls keine Übertragung von Rechten eines Verfassungsorgans vor, außer im Gesetzgebungsnotstand. Außerdem erlaubt es nur die ausdrückliche Änderung des Verfassungstextes, keine Abweichung, selbst wenn eine verfassungsändernde Mehrheit dafür stimmen würde.

Inhaltsverzeichnis

Ermächtigungsgesetze bis 1933

Kriegs-Ermächtigungsgesetz 1914

Reichstagsgebäude um 1910

Am 4. August 1914 stimmte der Deutsche Reichstag, das deutsche Parlament, dem Kriegs-Ermächtigungsgesetz zu (Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse, Reichsgesetzblatt 345). Insgesamt kamen an jenem Tag 17 Kriegsgesetze zustande. Damit sollte der Bundesrat beziehungsweise die Reichsleitung zu den kriegsnotwendigen wirtschaftlichen Maßnahmen ermächtigt werden, zur „Abhilfe wirtschaftlicher Schädigung“. Ähnliche Gesetze gab es auch in den anderen kriegführenden Staaten während des Ersten Weltkriegs.[1]

Das Gesetz wurde als legal angesehen, weil es für eine beschränkte Dauer gelten sollte und weil der Reichstag über die Maßnahmen zu informieren war und die Vorlagen außer Kraft setzen konnte. Außerdem bestand weiterhin die allgemeine Rechtsetzung durch den Reichstag. In den vier Kriegsjahren kam es zu 825 Anordnungen aufgrund des Gesetzes, wovon nur fünf beanstandet wurden (sie hatten Bezug auf Gerichtsverfahren). Normalerweise hatten sie einen direkten oder indirekten Bezug auf die Wirtschaft und nicht etwa auf das Presserecht, das Polizeirecht usw. Der Reichstag hat nur selten eine Aufhebung gefordert, allein dieser Möglichkeit wegen hat der Bundesrat von seinen Befugnissen nur maßvoll Gebrauch gemacht.[2]

Allerdings bedeutete das Gesetz den „Durchbruch eines neuen verfassungspolitischen Prinzips von außerordentlicher Tragweite“, so Ernst Rudolf Huber, wegen des Beispiels für die Weimarer Zeit ab 1919.[3] Es handelte sich um ein verfassungsdurchbrechendes Gesetz, das der Verfassung widersprach, aber in Kauf genommen wurde, weil es unter den Umständen zustande kam, die auch für eine Verfassungsänderung nötig gewesen wären. Der Verfassungstext jedoch wurde an sich nicht geändert.

Nach der Abdankung des Kaisers am 9. November 1918 dauerte es bis zum Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919, bis eine zweifelsfrei rechtmäßige Reichsregierung antrat. Damit erlosch das Kriegs-Ermächtigungsgesetz von 1914. Allerdings blieben einige Alt-Ermächtigungen in Kraft, sogar noch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung vom 11. August 1919. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916/18. August 1917, die 1919 vom Reichsarbeitsminister für weiterhin gültig erklärt wurde. Das war verfassungsrechtlich unstatthaft, meint Huber, setzte sich aber durch. Insgesamt ging es um 215 solcher Rechtsetzungsakte nach Alt-Ermächtigungen.[4]

Ermächtigungsgesetze 1919–1927

Die Nationalversammlung von 1919/1920 und der Reichstag seit Juni 1920 beschlossen mehrere Ermächtigungsgesetze „zur Behebung von Staatskrisen“ (Sylvia Eilers). Die Gesetze fanden ihre Grenzen darin, dass sie Grundrechte nicht beschneiden durften (außer, wenn das Gesetz das ausdrücklich erwähnt hat) und dass der Reichstag sie aufheben konnte.[5] Sie waren in der Regel zeitlich befristet, die aufgrund von ihnen erlassenen Verordnungen konnten allerdings lange gültig bleiben.

Name RGBl. beschlossen Gültigkeit Anmerkungen
Not-Gesetz für elsaß-lothringische Angelegenheiten[6] 257 1. März 1919 unbefristet, lief der Natur der Sache nach aus Staatenausschuss musste zustimmen
Gesetz zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen[7] 286 6. März 1919 bis Ende der Nationalversammlung
(Erstes) Gesetz über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft[8] 394 17. April 1919 bis Ende der Nationalversammlung Staatenausschuss und ein Ausschuss der Nationalversammlung mussten zustimmen; Grundlage für viele bedeutsame, dauerhafte Vollmacht-Verordnungen[9]
(Zweites) Gesetz über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft[10] 1493 3. August 1920 bis 1. November 1920[11] Reichsrat und ein Reichstagsausschuss mussten zustimmen
(Drittes) Gesetz über den Erlaß von Verordnungen für die Zwecke der Übergangswirtschaft[12] 139 6. Februar 1921 bis 6. April 1921[13] Reichsrat und ein Reichstagsausschuss mussten zustimmen
Art. VI des Reichs-Notgesetzes[14] I 147 24. Februar 1923 bis 1. Juni 1923[15] Reichsrat musste zustimmen (bei einem Teil der Fälle)
(Erstes) Reichs-Ermächtigungsgesetz[16] I 943 13. Oktober 1923 bis zum Ende der Regierung bzw. deren parteipolitische Zusammensetzung, das hieß bis zum 2. November 1923, als die SPD die Koalition verließ; ansonsten wäre die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. März 1924 befristet gewesen[17] „Stresemannsches Ermächtigungsgesetz“
(Zweites) Reichs-Ermächtigungsgesetz[18] I 1179 8. Dezember 1923 bis 15. Februar 1924[19] „Marxsches Ermächtigungsgesetz“; Reichsrat und Reichstagsausschuss mussten „in vertraulicher Beratung“ gehört werden; Reichstag vertagte sich bis Februar
(Erstes) Reichs-Ermächtigungsgesetz über die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen[20] II 421 10. Juli 1926 gültig für sechs Monate, nur außerhalb der Sitzungsperioden des Reichstags (d. h. bis 3. November 1926)
(Zweites) Reichs-Ermächtigungsgesetz über die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen[21] II 466 14. Juli 1927 sechs Monate, nur außerhalb der Sitzungsperioden des Reichstags (d. h. bis 18. Oktober 1927)

Die beiden ersten Gesetze (vom 1. und 6. März 1919) behandelten nur einen begrenzten Teil der Gesetzgebung, nämlich die Übergabe Elsaß-Lothringens und den Waffenstillstand. Die übrigen hingegen waren nur vage begrenzt, die Ermächtigungsgesetze für die Regierungen Stresemann und Marx (Oktober und Dezember 1923) waren „deutliche Blankovollmachten“, Huber zufolge. Die erlassenen Vollmacht-Verordnungen mussten sich, wenn das auch nicht ausdrücklich erwähnt wurde, an die Reichsverfassung halten. Nur das Stresemannsche Ermächtigungsgesetz erlaubte eine Abweichung von den Grundrechten. Von 1919 bis 1925 kamen etwa 420 „gesetzvertretende Verordnungen“ zustande, deren Grundlage die Ermächtigungen seit 1914 waren. Sie hatten größten Einfluss auf die „Sozial-, Wirtschafts-, Finanz- und Justiz-Verfassung“, von der Errichtung der Deutschen Rentenbank über Betriebsstilllegungen bis zur Schaffung der Reichsbahn und der Steuergesetzgebung.[22]

Die Gesetze hatten „verfassungsändernden Charakter“, obgleich sie den Text der Verfassung nicht änderten. Die Verfassung selbst hatte es nicht vorgesehen, dass ein Organ seine Rechte an ein anderes Organ delegiert. Somit waren die Ermächtigungsgesetze nicht legal, urteilt Huber, eine verschwiegene Verfassungsumgehung.[23] Daran änderte nichts, dass die Gesetze mit Zweidrittelmehrheit des Reichstags beschlossen wurden, derselben Mehrheit, die für eine Verfassungsänderung nötig gewesen wäre. Sylvia Eilers[24] kommentierte:

„Die Besonderheit eines Ermächtigungsgesetzes lag vor allem darin, daß die Parlamentarier in einem freiwilligen Akt der Selbstausschaltung glaubten, die Exekutive aufgrund ihrer größeren Sachkompetenz, ihrer parteipolitischen Unvoreingenommenheit und ihrer Erfahrung von parlamentarischen 'Hemmnissen' befreien zu müssen.“

Die jeweilige Opposition trug diese Gesetze großteils mit, etwa die Deutschnationale Volkspartei 1919 oder die Sozialdemokratische Partei 1920/1921. Dies erfolgte durch Zustimmung oder Tolerierung durch Nichtbeteiligung an der Abstimmung. Ein Grund dafür war nicht zuletzt die Drohung der Regierung, bei einer Ablehnung Verordnungen auf anderem Wege zu realisieren. Beispielsweise am 26. Februar 1924 beriet der Reichstag darüber, ob er bestimmte Verordnungen außer Kraft setzen lassen wollte. Da kündigte Reichskanzler Wilhelm Marx mit Zustimmung von Reichspräsident Friedrich Ebert an, in diesem Fall den Reichstag aufzulösen. Der Reichstag entschied sich daraufhin, die Behandlung zu verschieben. Nachdem die Regierung ein großes Gesetzgebungsprogramm auf den Weg gebracht hatte, für lebenswichtige Maßnahmen in der damaligen Krisenzeit, wollte die Opposition die Aufhebungsanträge behandeln. Ebert löste den Reichstag auf, hinderte diesen also daran, seine verfassungsmäßige Aufgabe wahrzunehmen.[25]

Alternativ zu einem Ermächtigungsgesetz konnte die Reichsregierung den Reichspräsidenten um Diktaturverordnungen (sogenannte Notverordnungen) nach Art. 48 der Verfassung bitten. Auch von diesen nur für echte Notfälle gedachten Verordnungen wurde viel Gebrauch gemacht, vor allem in den Jahren 1919–1923 und 1930–1933. Für den Reichstag hatte ein Ermächtigungsgesetz den gewissen Vorzug, dass er zeitliche Befristungen und ein Mitspracherecht (etwa über einen gesonderten Ausschuss) aushandeln konnte. Die Reichsregierungen sahen jedoch seit der Radikalisierung der Deutschnationalen ab 1928 und dem Anwachsen der NSDAP ab 1930 keine Mehrheiten mehr für eine entsprechende Zweidrittelmehrheit.

Ermächtigungsgesetze in den Ländern

Auch in den Ländern des Deutschen Reiches gab es Ermächtigungsgesetze und Notverordnungen. Die preußische Verfassung von 1920 (Art. 55) sah vor, dass bei Nichtversammeltsein des Landtags die Regierung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen konnte. Dazu brauchte sie die Zustimmung eines bestimmten Landtagsausschusses. Eine Verordnung war aufzuheben, wenn der Landtag dies bei seiner nächsten Sitzung forderte. Vierzehn von achtzehn Ländern hatten ein solches Notverordnungesrecht. Vor allem Preußen machte davon Gebrauch (93 Notverordnungen), gefolgt von Thüringen (89) und Sachsen (61). Zusätzlich kam es zu Verordnungen aufgrund von Landesermächtigungsgesetzen, aufgrund eines Reichsermächtigungsgesetzes oder aufgrund von Notstandsartikeln einer Landes- oder der Reichsverfassung. Sowohl linke als auch Mitte-rechts-Regierungen machten in den Ländern ähnlich starken Gebrauch von solchen Instrumenten wie die Reichsebene.[26]

Ein Beispiel ist das vom Thüringer Landtag vor allem auf Initiative des dortigen Innen- und Volksbildungsministers Wilhelm Frick beschlossene und am 29. März 1930 verkündete Gesetz, mit welchem Landesverwaltung und Behördenaufbau umgebildet wurden.[27]

Gesetzestext Teil 1
Gesetzestext Teil 2

Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933

Mit den Gesetzen der 1920er-Jahre, vor allem der Stresemannschen und Marxschen Ermächtigungsgesetze, waren gefährliche Vorbilder für den Verfassungsbruch geschaffen worden. Als Adolf Hitler zu Beginn des Jahres 1933 seine Diktatur zu festigen suchte, strebte er zielgerichtet auf ein Ermächtigungsgesetz zu. Sein Gesetz vom 24. März 1933 unterschied sich aber in entscheidenden Punkten von dem Marxschen aus dem Jahre 1923:[28]

  • 1933 entschieden die Abgeordneten nicht mehr frei, sondern waren durch den nationalsozialistischen Terror bereits eingeschüchtert
  • Hitlers Regierung sollte nach seinem Ermächtigungsgesetz nicht nur Verordnungen, sondern Gesetze und auch Verträge mit dem Ausland beschließen können
  • die so beschlossenen Gesetze konnten von der Verfassung abweichen
  • die Regelung war thematisch nicht beschränkt und sollte vier Jahre dauern
  • weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat konnten Kontrolle ausüben bzw. wenigstens nachträglich die Aufhebung fordern

Ein weiterer Unterschied besteht in der parlamentarischen Situation: Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte Hitler seit den Wahlen vom 5. März 1933 zusammen mit der DNVP eine absolute Mehrheit im Reichstag.[29] Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten, die Verfassung de facto außer Kraft zu setzen und dennoch den Schein der Legalität zu wahren.

Inhalt

Originalauszug des Ermächtigungsgesetzes, das am 24. März 1933 in Kraft trat:[30]

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. […]

Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

Das bedeutete, dass neue Gesetze nicht mehr verfassungskonform sein, insbesondere die Grundrechte nicht wahren mussten, dass Gesetze neben dem verfassungsmäßigen Verfahren auch allein von der Reichsregierung erlassen werden konnten (damit bekommt die Exekutive auch legislative Gewalt) und die Gültigkeit des Gesetzes vier Jahre betrug. Die im ersten Artikel erwähnten Verfassungsartikel 85 Abs. 2 und 87 banden Haushalt und Kreditaufnahme an die Gesetzesform. Durch das Ermächtigungsgesetz konnten jetzt also auch der Haushaltsplan und Kreditaufnahmen ohne den Reichstag beschlossen werden.

Hitlers Rede zum Ermächtigungsgesetz

Im Reichstag vorgetragene Argumente

Da der Reichstag nach dem Reichstagsbrand nicht benutzt werden konnte, tagte das Parlament in der Krolloper. Das Gebäude wurde von der SS abgesperrt, die an diesem Tag erstmals in größerem Rahmen in Erscheinung trat. Im Inneren standen lange SA-Kolonnen. Als weitere Neuerung hing eine riesige Hakenkreuzfahne hinter dem Podium. Zur Eröffnung hielt Reichstagspräsident Hermann Göring eine Gedenkrede auf Dietrich Eckart.

  • Dann betrat Hitler im Braunhemd das Podium. Es war seine erste Rede vor dem Reichstag, und viele Abgeordnete sahen ihn überhaupt das erste Mal. Wie in vielen seiner Reden begann er mit der Novemberrevolution und entwarf dann seine Ziele und Absichten. Damit die Regierung die Aufgaben erfüllen könne, habe sie das Ermächtigungsgesetz einbringen lassen.
„Es würde dem Sinn der nationalen Erhebung widersprechen und dem beabsichtigten Zweck nicht genügen, wollte die Regierung sich für ihre Maßnahmen von Fall zu Fall die Genehmigung des Reichstags erhandeln und erbitten.“[31]
Anschließend beschwichtigte er, dass weder der Bestand des Reichstages noch des Reichsrates, noch die Existenz der Länder noch die Stellung und die Rechte des Reichspräsidenten dadurch gefährdet seien. Erst am Ende seiner Rede drohte Hitler, die Regierung sei bereit, auch Ablehnung und Widerstand entgegenzunehmen. Er schloss mit den Worten:
„Mögen Sie, meine Herren Abgeordneten, nunmehr selbst die Entscheidung treffen über Frieden oder Krieg.“ Es folgten Ovationen und der stehend angestimmte Gesang des Deutschlandliedes.
„Die gegenwärtige Stunde kann für uns nicht im Zeichen der Worte stehen, ihr einziges, ihr beherrschendes Gesetz ist das der raschen, aufbauenden und rettenden Tat. Und diese Tat kann nur geboren werden in der Sammlung.
Die deutsche Zentrumspartei, die den großen Sammlungsgedanken schon seit langem und trotz aller vorübergehenden Enttäuschung mit Nachdruck und Entschiedenheit vertreten hat, setzt sich zu dieser Stunde, wo alle kleinen und engen Erwägungen schweigen müssen, bewusst und aus nationalem Verantwortungsgefühl über alle parteipolitischen und sonstigen Gedanken hinweg. […]
Im Angesicht der brennenden Not, in der Volk und Staat gegenwärtig stehen, im Angesicht der riesenhaften Aufgaben, die der deutsche Wiederaufbau an uns stellt, im Angesicht vor allem der Sturmwolken, die in Deutschland und um Deutschland aufzusteigen beginnen, reichen wir von der deutschen Zentrumspartei in dieser Stunde allen, auch früheren Gegnern, die Hand, um die Fortführung des nationalen Aufstiegswerkes zu sichern.“
Otto Wels, SPD-Vorsitzender und Reichstagsabgeordneter
  • Für die sozialdemokratische Fraktion begründete der SPD-Vorsitzende Otto Wels die strikte Ablehnung der Gesetzesvorlage; er spricht die letzten freien Worte im Deutschen Reichstag:
„Die Wahlen vom 5. März haben den Regierungsparteien die Mehrheit gebracht. Damit ist die Möglichkeit gegeben, streng nach Wortlaut und Sinn der Verfassung zu regieren. Wo diese Möglichkeit besteht, besteht auch die Pflicht. Kritik ist heilsam und notwendig. Niemals noch, seit es einen Deutschen Reichstag gibt, ist die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch die gewählten Vertreter des Volkes in solchem Maße ausgeschaltet worden, wie das jetzt geschieht und wie das durch das neue Ermächtigungsgesetz noch mehr geschehen soll. Eine solche Allmacht der Regierung muss sich umso schwerer auswirken, als auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehrt […]
Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde feierlich zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus. Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten […]
Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schöpfen. Wir grüßen die Verfolgten und Bedrängten. Wir grüßen unsere Freunde im Reich. Ihre Standhaftigkeit und Treue verdienen Bewunderung. Ihr Bekennermut, ihre ungebrochene Zuversicht verbürgen eine hellere Zukunft.“

(Das Wortprotokoll verzeichnet mehrfach Beifall und Zustimmung bei den Sozialdemokraten und Lachen bei den Nationalsozialisten.)[32]

  • Daraufhin betrat Hitler erneut das Rednerpult. Immer wieder von stürmischem Beifall unterbrochen, bestritt er der Sozialdemokratie den Anspruch auf nationale Ehre und Recht und hielt Wels unter Anspielung auf dessen Worte von Verfolgung die Verfolgungen vor, welche die Nationalsozialisten erlitten hätten. Die Nationalsozialisten würden die Fürsprecher des deutschen Arbeiters sein. Er wolle gar nicht, dass die SPD für das Gesetz stimme: „Deutschland soll frei werden, aber nicht durch Sie!“[33]

Das Protokoll vermerkte langandauernde Heil-Rufe und Beifallskundgebungen bei den Nationalsozialisten und auf den Tribünen, Händeklatschen bei den Deutschnationalen sowie immer erneut einsetzenden stürmischen Beifall und Heil-Rufe. Joseph Goebbels notierte dazu in seinem Tagebuch (24. März 1933): „Man sah niemals, daß einer so zu Boden geworfen und erledigt wurde wie hier. Der Führer spricht ganz frei und ist groß in Form. Das Haus rauscht vor Beifall, Gelächter, Begeisterung und Applaus. Es wird ein Erfolg ohnegleichen.“

Auseinandersetzung im Zentrum

Aufgrund der Änderung der Geschäftsordnung bei Abstimmungen des Reichstags über das Ermächtigungsgesetz hing die nötige Zweidrittelmehrheit vom Verhalten des Zentrums und der Bayerischen Volkspartei (BVP) ab.

Die Verhandlungen mit den Nationalsozialisten im Vorfeld der Reichstagssitzung hatten die Zentrumsfraktion einer Zerreißprobe ausgesetzt. Schließlich setzte sich der Parteivorsitzende Prälat Ludwig Kaas, Verfechter einer autoritären nationalen Sammlungspolitik, gegen die Minderheit um Heinrich Brüning und Adam Stegerwald durch. Kaas vertrat die Meinung, dass ein Widerstand des Zentrums an der Herrschaft Hitlers als politische Realität nichts ändern werde.[34] Man werde lediglich die Chance auf die Einhaltung der von Hitler zugesicherten Garantien verspielen, die da wären:

Diese Haltung ist auch im Kontext des Kulturkampfes gegen Otto von Bismarck zu sehen, in dem die katholische Kirche sich nicht gegen die Einführung der Alleingültigkeit der Zivilehe und der staatlichen Schulaufsicht durchsetzen konnte. Darüber hinaus würden gemäß Kaas weite Teile der Partei ein besseres Verhältnis zur NSDAP wünschen und seien kaum noch daran zu hindern, in das Lager Hitlers zu wechseln.[35][36]

Im Anschluss an seine Rede folgt die Begründung der Bayerischen Volkspartei durch den Abgeordneten Ritter von Lex.[37]

Sowohl die Abgeordneten des Zentrums als auch die Abgeordneten der Bayerischen Volkspartei stimmten ohne Ausnahme für das Ermächtigungsgesetz. Die Zentrumspartei soll ihre Reichstagsabgeordneten unter Fraktionszwang gesetzt haben (siehe Eugen Bolz). Der Frankfurter Abgeordnete Friedrich Dessauer sprach sich noch in der Vorberatung am 24. März 1933 gegen das Ermächtigungsgesetz aus, gab jedoch aus Hoffnungslosigkeit und Angst nach.

Ob bei der Entscheidung des Zentrums für das Ermächtigungsgesetz auch konkrete Zusagen bezüglich des einige Wochen später abgeschlossenen Reichskonkordates eine Rolle gespielt haben, ist umstritten.

Verhalten der Liberalen

Die fünf Abgeordneten (Hermann Dietrich, Theodor Heuss, Heinrich Landahl, Ernst Lemmer, Reinhold Maier[38]) der Deutschen Staatspartei waren sich anfangs uneins, folgten dann aber alle der Mehrheit von drei Abgeordneten, die trotz Bedenken zustimmen wollten. Die Begründung der Fraktion trug der Abgeordnete Reinhold Maier vor:

„Wir fühlen uns in den großen nationalen Zielen durchaus mit der Auffassung verbunden, wie sie heute vom Herrn Reichskanzler vorgetragen wurde […]. Wir verstehen, dass die gegenwärtige Reichsregierung weitgehende Vollmachten verlangt, um ungestört arbeiten zu können […]. Im Interesse von Volk und Vaterland und in der Erwartung einer gesetzmäßigen Entwicklung werden wir unsere ernsten Bedenken zurückstellen und dem Ermächtigungsgesetz zustimmen.“[39][38]

Abstimmung

Partei Sitze Anteil Zustimmung Ablehnung
NSDAP 288 45 % 288 0
DNVP 52 8 % 52 0
Zentrum 73 11 % 72* 0
BVP 19 3 % 19 0
DStP 5 1 % 5 0
CSVd 4 1 % 4 0
DVP 2 0,3 % 1** 0
Bauernpartei 2 0,3 % 2 0
Landbund 1 0,2 % 1 0
SPD 120 19 % 0 94
KPD 81 13 % 0 0
Gesamt 647 100 % 444 (69 %) 94

*) Ein Abgeordneter war entschuldigt.

**) Ein Abgeordneter war krank.

Zur Verabschiedung des Gesetzentwurfes mussten zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen. Des Weiteren war erforderlich, dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Reichstages bei der Abstimmung anwesend waren. Von den 647 Abgeordneten mussten also 432 anwesend sein. SPD und KPD verfügten über 201 Abgeordnete. Um die Gültigkeit der Abstimmung zu verhindern, hätten also neben diesen 201 Abgeordneten lediglich 15 weitere Abgeordnete der Abstimmung fern bleiben müssen (647 − 216 = 431). Um das zu verhindern, beantragte die Reichsregierung eine Änderung der Geschäftsordnung. Danach sollten auch diejenigen Abgeordneten, die ohne Entschuldigung einer Reichstagssitzung fernblieben, als anwesend gelten. Zu diesen „unentschuldigt“ Fehlenden zählten auch die vorher in „Schutzhaft“ genommenen oder vertriebenen Abgeordneten. Obwohl die SPD ausdrücklich auf die Gefahr des Missbrauchs hinwies, stimmten außer ihr alle Parteien dieser Änderung der Geschäftsordnung zu.

Göring und Hitler schafften es, die bürgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen – zum einen durch Verhandlungen vom 20. März, zum anderen durch eine wirksame Drohkulisse, die die SA im Ausweichquartier des ausgebrannten Reichstagsgebäudes, in der Krolloper, durch ihre Präsenz aufbaute. Die erzwungene Abwesenheit der KPD-Abgeordneten auf Grund von Verhaftung, Ermordung und Flucht erhöhte den Druck auf die bürgerlichen Parlamentarier.

Nach der Ausschaltung der KPD, „denen im übrigen die Mandate durch Verordnung entzogen worden sind“[40], stimmte allein die SPD (94 Stimmen) im Reichstag gegen das Gesetz. Otto Wels hielt dabei die letzte freiheitliche Rede im Reichstag (s.o.). 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil:

  • 26 Abgeordnete der SPD waren inhaftiert oder geflohen
  • 81 Abgeordnete der KPD (die gesamte Fraktion) wurden vor der Abstimmung widerrechtlich verhaftet, ermordet oder waren geflüchtet und untergetaucht
  • 2 weitere Abgeordnete fehlten aus unbekannten Gründen

Ausweislich des amtlichen Protokolls wurden insgesamt 538 gültige Stimmen abgegeben, 94 Abgeordnete stimmten mit nein.[41] Alle anderen Abgeordneten (insgesamt 444) stimmten für das Gesetz. Entweder geschah dies aus Überzeugung oder aus Sorge um ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familien, aber auch weil sie sich dem Fraktionszwang ihrer Partei beugten. Prominente Beispiele für die letzte Gruppe waren der spätere Bundespräsident Theodor Heuss (Deutsche Staatspartei), der spätere Bundesminister und CDU-Politiker Ernst Lemmer und der erste Ministerpräsident von Baden-Württemberg Reinhold Maier (DStP). Als Hermann Göring das Abstimmungsergebnis bekannt gab, stürmten die NSDAP-Abgeordneten nach vorn und sangen das Horst-Wessel-Lied.

Folgen und Ausblick

Die Presse wurde zensiert, das Gewerkschaftseigentum eingezogen, die Gewerkschaftsführer verhaftet, die politischen Parteien zwischen Mai und Juli verboten. Als „Partei“ war nur noch die NSDAP zugelassen. Per Gesetz vom 1. Dezember wurde die Einheit von Staat und Partei verkündet. Viele der Betroffenen machten sich bis zuletzt Illusionen über die nun folgende Unterdrückung.[42]

Das Ermächtigungsgesetz wurde zum Schlüsselgesetz für die Gleichschaltung Deutschlands auf allen Ebenen. Gesetzgebungsverfahren des Reichstags wurden bald selten. Auch die Gesetzgebung durch die Reichsregierung ging immer mehr zurück (Im Reichsgesetzblatt sind die auf der Grundlage von Ermächtigungsgesetzen erlassenen Gesetze an der Eingangsformel „Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen“ zu erkennen.) Spätestens nach Kriegsbeginn wurden die Gesetze durch Verordnungen und schließlich durch Führerbefehle ersetzt, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte, da die zahlreichen Führerbefehle nicht immer ordnungsgemäß verkündet wurden und sich oft widersprachen.

Das Gesetz wurde vom Reichstag, bei dem es sich dann aber nicht mehr um eine demokratische Institution handelte, am 30. Januar 1937 um weitere vier Jahre bis zum 1. April 1941, am 30. Januar 1939 bis zum 10. Mai 1943 und dann ohne Zeitbeschränkung „verlängert“. Die letzte Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes (1943) wurde nicht mehr wie 1937 und 1939 durch den nationalsozialistischen Reichstag, sondern durch einen Erlass Hitlers verfügt, in dem eine Aufhebung dieses Gesetzes auf Dauer untersagt wurde.

Wegen seiner Funktion bei der Einrichtung der NS-Diktatur ist das Ermächtigungsgesetz von 1933 weitaus bekannter als alle vorherigen Ermächtigungsgesetze. In einem Überblickswerk zu geschichtswissenschaftlichen Kontroversen über die Weimarer Zeit schrieb Dieter Gessner: „Sogar mit 2/3-Mehrheit erlassene ‚Ermächtigungsgesetze‘ waren nach der Verfassung möglich, wenn auch kein republikanisches Parlament bis zum Januar 1933 davon Gebrauch gemacht hat.“[43]

Im Grundgesetz von 1949 besagt Artikel 79 Absatz 1, dass die Verfassung nur dadurch geändert werden kann, dass der Wortlaut des Grundgesetzes geändert wird. Außerdem (Absatz 3) darf das ändernde Gesetz nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze (u. a. Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, föderale Gliederung, Achtung der Menschenwürde) berühren (Ewigkeitsklausel). Allerdings gibt es im Grundgesetz den Gesetzgebungsnotstand. Er erlaubt einer Bundesregierung, unter bestimmten Umständen und auf ein halbes Jahr befristet, mit Zustimmung des Bundespräsidenten und des Bundesrates Gesetze zu beschließen. Elemente dieser Regelung erinnern an die Begrenzungen der Weimarer Ermächtigungsgesetze.

Literatur

  • Dieter Deiseroth: Die Legalitäts-Legende. Vom Reichstagsbrand zum NS-Regime. Blätter für deutsche und internationale Politik 53, 2008, 2, ISSN 0006-4416, S. 91–102
  • Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924, Diss. Köln 1987, Köln 1988
  • Rudolf Morsey (Hg.): Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933. Reihe: Historische Texte: Neuzeit, 4. Unv. Nachdruck. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1976, ISBN 3-525-35655-2
    • ders. (Hg.): Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933. Quellen zur Geschichte und Interpretation des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“. Droste, Düsseldorf 1992, ISBN 3-7700-5168-8
    • ders. (Hg.): Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933. Quellen zur Geschichte und Interpretation des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“. Reihe: Dokumente und Texte, 1. Überarb. und ergänzte Neuaufl., Droste, Düsseldorf 2010, ISBN 978-3-7700-5302-5.[44]
  • Adolf Laufs: Das Ermächtigungsgesetz („Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“) vom 24. März 1933. Reichstagsdebatte, Abstimmung, Gesetzestexte. Reihe: Juristische Zeitgeschichte. Kleine R., 9. Berliner Wissenschaftsverlag BWV, 2003, ISBN 3-8305-0523-X

Weblinks

 Wikisource: Ermächtigungsgesetz – Quellen und Volltexte

Dokumente

Gedenkschrift

Historischer Kontext

Historische Debatte

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1978, S. 37, 62/63, 67.
  2. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1978, S. 65–68.
  3. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1978, S. 63.
  4. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 437/438.
  5. Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924, Diss. Köln 1987, Köln 1988, S. 17.
  6. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 438, 441.
  7. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 438–441.
  8. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 438–441.
  9. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 438.
  10. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439, 441.
  11. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VII: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1984, S. 161.
  12. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439, S. 441.
  13. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VII: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1984, S. 161.
  14. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439–441.
  15. Verhandlungen des Reichstags, 1. Wahlperiode 1920, S. 6281 Anlage 5567.
  16. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439, S. 441.
  17. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VII: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1984, S. 363, S. 387.
  18. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439, S. 441.
  19. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VII: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1984, S. 454.
  20. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 449.
  21. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 449.
  22. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 441–443.
  23. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439.
  24. Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924, Diss. Köln 1987, Köln 1988, S. 16.
  25. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 440, 442.
  26. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 449/450.
  27. Jochen Grass: Der Griff zur Macht – das Ermächtigungsgesetz vom 29.3.1930 als Synonym für nationalsozialistischen Experimentierwillen in Thüringen. In: VerwArch. Bd. 91, 2000, S. 261–279.
  28. Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924, Diss. Köln 1987, Köln 1988, S. 163.
  29. Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924, Diss. Köln 1987, Köln 1988, S. 166.
  30. Bundeszentrale für politische Bildung: Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft
  31. Hitlers Rede zur Begründung des Ermächtigungsgesetzes
  32. Otto Wels’ (SPD) Rede zur Begründung der Ablehnung des Ermächtigunsgesetzes, Reichstagssitzung vom 23. März 1933 in der Berliner Krolloper
  33. Erwiderung Hitlers auf die Rede von Wels
  34. Hans-Ulrich Thamer: Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft, in: Nationalsozialismus I. Von den Anfängen bis zur Festigung der Macht (Informationen zur politischen Bildung, Nr. 251), Neuauflage 2003, S. 43 (Abschn. „Ermächtigungsgesetz“; online).
  35. Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. März 1933, S. 25 C, 37.
  36. Prälat Kaas begründet die Zustimmung des Zentrums zum Ermächtigungsgesetz.
  37. Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. März 1933, S. 25 C, 37 f.
  38. a b Werner Fritsch, Deutsche Demokratische Partei, in: Dieter Fricke et al., Lexikon zur Parteiengeschichte, Band 1, Leipzig 1983, S. 574–622, hier: S. 612
  39. Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. März 1933, S. 25 C, 38.
  40. Alfred Grosser, Geschichte Deutschlands seit 1945. Eine Bilanz. Deutscher Taschenbuchverlag, 9. Aufl., München 1981, S. 35, ISBN 3-423-01007-X
  41. Amtliches Protokoll
  42. Alfred Grosser, Geschichte Deutschlands seit 1945. Eine Bilanz. Deutscher Taschenbuchverlag, 9. Aufl., München 1981, S. 35–36, ISBN 3-423-01007-X
  43. Dieter Gessner: Die Weimarer Republik. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2002 (Kontroversen um die Geschichte), S. 98.
  44. Ergänzt durch Kommentare zeitgenössischer Staatsrechtslehrer, durch Erinnerungen von 41 ehem. Reichstagsabgeordneten (MdR), am ausführlichsten von Heinrich Brüning, sowie die spätere Bewertung der Entscheidung durch die Geschichtswissenschaft.

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