- Bierlieferungsvertrag
-
Der Bierlieferungsvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von Bier und anderen Getränken zwischen einer Brauerei und einem Gastwirt.
Bilanzielle Behandlung des Bierlieferungsrechtes
Die Brauerei erhält im Bierlieferungsvertrag typischerweise ein exklusives Recht ("Bierlieferungsrecht"), das die Gaststätte verpflichtet über einen vertraglich festgelegten Zeitraum lediglich Bier dieser Brauerei zu verkaufen ("Bierbezugsverpflichtung"). Im Gegenzug leistet die Brauerei einen einmaligen Zuschuss (oftmals auch in Form der Ausstattung der Gaststätte mit Inventar). Dieser einmalige Zuschuss stellt aus Sicht der Brauerei einen Immateriellen Vermögensgegenstand dar. Dieser ist in der Bilanz zu aktivieren und über die Laufzeit des Vertrages abzuschreiben.[1]. Entsprechend sind die Zuschüsse auf Empfängerseite passiv abzugrenzen.[2]
Bayern
Eine gesetzliche Regelung über den Bierlieferungsvertrag besteht in Bayern. Dies ist auch der Grund für den etwas kuriosen Begriff, zumal Bier heutzutage in aller Regel nicht allein Vertragsgegenstand ist und man daher allgemeiner auch von einer Getränkelieferungsvereinbarung spricht. Berührt wird die landesrechtliche Ausgestaltung des Bierlieferungsvertrages vom Handelsgesetzbuch nicht. Nach Art. 18 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) sind die Regeln des HGB dispositiv.
Die landesrechtlichen Bestimmungen in Bayern finden sich in Art. 5 und Art. 6 BayAGBGB (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Art. 6 Abs. 1 BayAGBGB - in der Vorgängervorschrift in Kraft seit dem 1. Januar 1900 - füllt zunächst eine mögliche Lücke der vertraglichen Vereinbarung auf. Ist die Menge des zu liefernden Biers nicht bestimmt, so gilt als Gegenstand des Vertrags der gesamte Bedarf an Bier. Weiterhin ist gesetzlich festgelegt (vorbehaltlich abweichender Vereinbarung), dass der Wirt den Bedarf ausschließlich von dem Brauer beziehen muss. Außerdem wird eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. September jeden Jahres festgelegt. Die besondere Bedeutung des Bierlieferungsvertrags in Bayern ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass dort noch viele Brauereien das Bier selbst liefern (Direktvertrieb), anstatt sich des Getränkegroßhandels zu bedienen
Einzelnachweise
- ↑ Bernhard Großfeld, Claus Luttermann: Bilanzrecht: Die Rechnungslegung in Jahresabschluss und Konzernabschluss nach Handelsrecht und Steuerrecht, Europarecht und IAS/IFRS, 2005, ISBN 3811423487, Seite 101, Online
- ↑ Lexikon Rechnungswesen, 2002, ISBN 3448049425, Seite 16, Online
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Schuldrecht (Deutschland)
- Bier
- Recht (Bayern)
Wikimedia Foundation.