- Dauerschuldverhältnis
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Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der nicht durch einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung (wie etwa beim Kauf- oder Werkvertrag) erfüllt wird, sondern durch ein dauerhaftes Verhalten oder wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Einzelleistungen. Die Leistung kann aus einem fortlaufenden Tun, Dulden oder auch Unterlassen bestehen.[1]
Der Gesamtumfang der Leistungen, die durch den Schuldner erbracht werden, steht bei einem Dauerschuldverhältnis bei Vertragsschluss nicht fest. Ein Dauerschuldverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. Ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis wird durch Kündigung beendet. Dabei kann eine Kündigungsfrist zu beachten sein.
Die wichtigsten Dauerschuldverhältnisse sind:
- Überlassungsverträge
- Arbeitsvertrag
- Heimvertrag
- Versicherungsvertrag
- Lizenz- und Nutzungsverträge[2]
Sukzessivlieferungsvertrag
Als Sukzessivlieferungsverträge bezeichnet man allgemein Kauf- oder Werklieferungsverträge, bei denen die Leistungen in zeitlich aufeinanderfolgenden Raten erbracht werden. Hierbei gibt es wiederum zwei Typen zu unterscheiden.
- Der Ratenlieferungsvertrag ist kein echtes Dauerschuldverhältnis, sondern nur ein gestreckter Kaufvertrag, bei dem von Anfang an die geschuldete Menge feststeht, jedoch keine ständige Lieferbereitschaft erforderlich ist.
- Beispiel: Lexikon in 5 Bänden, Süddeutsche Zeitung Bibliothek („50 große Romane des 20. Jahrhunderts“ im Wochenrhythmus), Abonnementverträge sofern von Anfang an bestimmt ist, wie viel geschuldet ist. Telefonanschluss mit fester Vertragslaufzeit und Pauschale für alle Telefonate (uneingeschränkte Flatrate).
- Der Bezugsvertrag wird meist auf unbestimmte Zeit geschlossen, und eine bestimmte Liefermenge wird nicht vereinbart, sondern richtet sich nach dem variablen Bedarf des Gläubigers.
- Beispiel: Versorgungsvertrag wie Wasser, Strom, aber auch Bierlieferungsvertrag. Telefonanschluss mit fester Vertragslaufzeit und Abrechnung nach Gesprächsaufkommen (also ohne Flatrate).
Rechtsverhältnisse in Deutschland
Nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragspartner das Schuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach Satz 2 vor, wenn die Fortsetzung des Schuldverhältnisses einem Teil nicht zumutbar ist. Dies ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen.
Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kann nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung wirksam ausgeschlossen werden.
Einzelnachweise
- ↑ Hommel, Michael: Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung für Dauerschuldverhältnisse 1992, S. 49
- ↑ Pahlow, Louis: Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums 2005, S. 318
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