Gastwirt

Gastwirt

Ein Gastwirt leitet als selbstständiger Unternehmer oder als Angestellter eines Unternehmens fachlich und kaufmännisch eigenverantwortlich einen Gastronomiebetrieb [1]. Das Wort „Wirt“ entstammt dem germanischen „werdum“ für „Hausherr“.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Gastwirte und -wirtinnen bestimmen die Organisation der Betriebsabläufe, erteilen Weisungen für den kaufmännischen, personellen und technischen Ablauf im gesamten Gaststätten- bzw. Restaurantbetrieb, stellen Personal ein und treffen Entscheidungen über Investitionen. Sie koordinieren und kontrollieren Service und Empfang und organisieren die Abläufe in sonstigen Funktionsbereichen (Küche). Außerdem tragen sie die Verantwortung für die Einhaltung einschlägiger Gesetze und Verordnungen, insbesondere Jugendschutz und Nichtraucherbestimmungen. Sie sind für die kaufmännische Rechnungslegung und gastronomische Planung zuständig und setzen mittel- und langfristige Absatz- und Umsatzziele. Sie veranlassen und überwachen den Einkauf, die Lagerung und die Vor- und Zubereitung von Speisen und Getränken, verhandeln mit Lieferanten und prüfen die Qualität der Waren. Außerdem planen und kontrollieren sie den Wareneinsatz, überwachen die Abläufe in der Küche und wirken bei der Festlegung der Speise- und Getränkepläne mit.

Rechtsfragen

Der Betrieb eines Gewerbes ist nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit jedermann gestattet (§ 1 Abs. 1 GewO). Die frühere Zuständigkeit für die Gaststättenerlaubnis („Konzession“) ist mit der Novellierung der Gewerbeordnung auf die Bundesländer übertragen worden; das Gaststättengesetz (GastG) gilt nur noch subsidiär. Nach § 1 GastG wird zwischen Schank- und Speisewirtschaft unterschieden. Eine Erlaubnis hierfür ist nur erforderlich, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden (Negativauslese aus § 2 Abs. 1 GastG). Sie wird nur für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt (§ 3 GastG). Die Gewerbeaufsicht kann ein Gewerbe nach der komplexen Vorschrift des § 4 Abs. 1 GastG untersagen, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gastwirt unzuverlässig ist. In Deutschland brauchen alle Gastwirte einen speziellen Eignungsnachweis (ohne Prüfung), der in einem Lehrgang bei der Industrie- und Handelskammer erworben wird. Im Gegensatz zum Koch oder Kellner ist Gastwirt kein geschützter Ausbildungsberuf.

Ein Gastwirt ist nur dann Vollkaufmann, wenn sein Gewerbebetrieb über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgeht (§ 1 Abs. 2 HGB). Das ist insbesondere der Fall, wenn Kellner, Portiers, Hausdiener, Köche oder Haus- und Zimmermädchen als Kaufmannsgehilfen angestellt werden, sofern dann ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich wird.[2] Als Hausherr darf der Gastwirt im Rahmen seines Hausrechts Verhaltensregeln für Gäste aufstellen und bestimmen, wer als Gast erwünscht ist und wer nicht. Der Gastwirt darf Gäste zum Verlassen der Gaststätte auffordern und Hausverbote aussprechen. Entfernt sich ein Gast trotz Aufforderung nicht oder betritt er trotz eines bestehenden Hausverbotes die Räumlichkeiten, verletzt er das Hausrecht des Gastwirtes und begeht Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB). Das gilt auch, wenn jemand die Räumlichkeiten zu strafbaren Zwecken, etwa zur Schutzgelderpressung, betritt[3] oder wenn Gäste in den Räumlichkeiten ohne den Willen des Gastwirtes Straftaten begehen. Der Gastwirt hat dann das Recht, im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB) unliebsame Gäste notfalls auch mit Gewalt aus der Gastwirtschaft zu entfernen.

Der umgangssprachlich als Zechprellerei bezeichnete Versuch von Gästen, sich der Bezahlung der Rechnung („Zeche“) zu entziehen, ist in Deutschland kein eigenständiger Straftatbestand, sondern Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB. Vermerkt der Gastwirt auf einem Bierdeckel die Menge und Art der an den Gast ausgeschenkten Getränke und gelieferten Speisen, um diese Aufzeichnungen später zur Grundlage seiner Abrechnung zu machen, stellt er damit eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB her. Abredewidrige Veränderungen durch den Gast hieran sind als Urkundenfälschung, ein Verschwindenlassen des Bierdeckels ist als Urkundenunterdrückung strafbar (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nach § 701 BGB haftet der Gastwirt, der gewerbsmäßig Gäste zur Beherbergung aufnimmt, dem im Betriebe dieses Gewerbes aufgenommenen Gast unabhängig vom Verschulden für den Schaden, den dieser durch Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen erleidet. Der Gastwirt haftet auch dann, wenn der Verlust oder die Beschädigung nicht in den Gasthofräumen selbst, sondern in den dazu gehörigen Räumen erfolgt. Ein Aushang, durch den der Gastwirt eine Haftung ablehnt, ist unwirksam. Der Gast hat unverzüglich, nachdem er von dem Verlust oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige zu erstatten.

Dem Gastwirt steht nach § 704 BGB ein gesetzliches Gastwirtpfandrecht an den vom Gast eingebrachten Sachen zur Sicherung seiner unbezahlten Leistungen zu. Als eingebracht gelten die Sachen, die der Gast dem Gastwirt oder dessen Gehilfen, die zur Entgegennahme der Sachen bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren, übergeben oder an einen ihm von diesen angewiesenen Ort gebracht hat. Bezahlt der Gast nicht, darf der Gastwirt die pfändbaren Sachen notfalls mit Gewalt in Besitz nehmen (Notwehr; § 32 StGB) und versteigern lassen.

Art und Umfang des Gastbetriebes

Die einfachsten Gastwirtschaften sind die Herbergen; unter Gasthöfen und Gasthäusern versteht man meist Gastwirtschaften für den kleinen Betrieb der näheren Umgebung, während dem großen Verkehr die Hotels dienen. Krug, Kretscham, Wirtshaus, Wirtschaft, Kneipe, Beisl, Schänke, Restauration, Kaffeehaus, Café, Imbiss usw. bezeichnen verschiedene Arten des Betriebs einer Schankwirtschaft. Veraltet sind die Begriffe: Kretschmer, Schankwirt, Schenk, Burgschenk oder Restaurateur;[4] niederdeutsch landschaftlich: Kröger oder Kräuger. Der Burgschenk war früher ein Hofbeamter für Getränke.

Für die Kaufmannseigenschaft spricht außerdem, wenn Personal vorhanden ist und auch doppelte Buchführung mit Jahresabschluss erstellt wird oder eine bestimmte Umsatzhöhe überschritten wird.

Geschichte

Im Jahr 1873 wurde der Deutsche Gastwirtsverband (Sitz in Berlin) gegründet, dem im Jahre 1907 insgesamt 485 Vereine mit mehr als 30.000 Mitgliedern angehörten; Verbandsorgan war „Das Gasthaus“ (Berlin; seit 1868). Im November 1893 entstand der Bund deutscher Gastwirte (Leipzig), dem vorwiegend mittel- und süddeutsche Vereine angehörten. Bundesorgane: „Zentralblatt für das deutsche Gastwirtsgewerbe“ (Leipzig; seit 1893), „Der deutsche Gastwirt“ (Darmstadt; 1884) oder die „Deutsche Wirtezeitung“ (Stuttgart; 1891). Beide Verbände arbeiten zusammen unter dem Namen Vereinigte deutsche Gastwirte – ein internationaler Verein der Gasthofbesitzer (Köln; 1869), dessen Organ: „Wochenschrift des Internationalen Vereins der Gasthofbesitzer“ (seit 1869).[5]

Einzelnachweise

  1. Gastwirt/in
  2. BGH BB 1960, 1067
  3. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996, Az: 1 StR 285/96
  4. Res|tau|ra|teur der; -s, -e <aus gleichbed. fr. restaurateur>: (veraltet) Gastwirt.(Duden - Das große Fremdwörterbuch)
  5. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7, Leipzig 1907, S. 385
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Synonyme:

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  • Gastwirt — Gastwirt …   Deutsch Wörterbuch

  • Gastwirt — Gastwirt, eine Person, die Reisende in ihrem Hause, der Gastwirtschaft, gewerbsmäßig beherbergt. Die einfachsten Gastwirtschaften, besonders für reisende Handwerksburschen, sind die Herbergen; unter Gasthöfen, Gasthäusern versteht man gegenwärtig …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gastwirt — Gastwirt, Restaurateur, derjenige, welcher Fremde gewerbsmäßig bewirtet und beherbergt. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch sind die kleinen G. Minderkaufleute, die großen (Hotelbesitzer) Vollkaufleute. Zum Betriebe der Gast und… …   Kleines Konversations-Lexikon

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  • Gastwirt — Gast: Das gemeingerm. Wort mhd., ahd. gast, got. gasts, aengl. giest, schwed. gäst beruht mit verwandten Wörtern im Lat. und Slaw. auf idg. *ghosti s »Fremdling«, vgl. lat. hostis »Feind, Gegner«, dazu hospes »Gastherr; Gast« (s. die Artikel ↑… …   Das Herkunftswörterbuch

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  • Gastwirt — ↑ Gastwirtin Gastronom, Gastronomin, Kneipenwirt, Kneipenwirtin, Wirt, Wirtin; (ugs.): Kneipier; (landsch.): Beizer, Beizerin, Zapfer, Zapferin; (schweiz., sonst veraltet): Restaurateur, Restaurateurin; (nordd. veraltend): Krüger, Krügerin;… …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Gastwirt — Gạst·wirt der; jemand, der beruflich ein Gasthaus, ein Restaurant o.Ä. betreibt …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Gastwirt — 1. Berufsstand des Dienstleistungsgewerbes, von dem i.d.R. Verpflegung und Getränke an Fremde verabreicht, z.T. auch die Beherbergung von Gästen in sachgerecht ausgestatteten Fremdenzimmern gewerbsmäßig betrieben werden. Kaufmannseigenschaft: ⇡… …   Lexikon der Economics

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