Bierpfennig

Bierpfennig

Der Bierpfennig ist eine Form der Biersteuer und bezeichnet die Abgabe auf das konsumierte oder fremdeingeführte Bier.[1]

Der Begriff wird zum einen für die Beschreibung der Steuer auf Bier verwendet, taucht aber auch im Zusammenhang mit mehr oder weniger freiwilligen Abgaben auf das Getränk auf.

Der Bierpfennig selbst als Begriff ist im Zusammenhang mit der von den Herzögen Wilhelm und Ludwig eingeführten Biersteuer entstanden. Eben jene Herzöge, die auch das bayerische Reinheitsgebot erlassen hatten, führten diese Steuer ein, da sie planten, die bayerischen Gemeinden Gundelfingen, Lauingen und Höchstädt zu kaufen, wozu sie Geld benötigten. Nachdem die Steuer 1543 eingeführt wurde, lag sie bei 2 Kreuzern pro Eimer Bier. Doch schon im Jahre 1594 lag die Steuer in Bayern bei 17 Kreuzern und einem Heller pro Eimer Bier. In einen solchen Eimer passten damals exakt 64 Liter Bier.

Nachdem 17 Kreuzer und 1 Heller ziemlich genau 64 Silberpfennigen entsprachen, wurde der Begriff Bierpfennig gebräuchlich. Anzumerken ist noch, dass sich die Herzöge dazu entschieden, die oben genannten Gemeinden nicht zu kaufen, die Steuer jedoch bestehen ließen, da sie einen Türkenkrieg mitfinanzieren mussten.

Eine weitere Variante des Bierpfennigs ist beispielsweise aus der Gemeinde Kirchdorf am Haunpold überliefert. Zur Finanzierung wichtiger gemeindlicher Einrichtungen wurde auf den Verkauf eines Liters Bier eine freiwillige Mehrung von einem Pfennig erhoben. Mit den Erlösen wurden sodann die avisierten Maßnahmen finanziert.

Einzelnachweise

  1. Biersteuer – Stichwort im Pierer's Universal-Lexikon, Online abrufbar bei zeno.org

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