- Binnenschifffahrtsfunk
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Binnenschifffahrtsfunk Frequenzbereich 156 bis 162 MHz Reichweite ca. 60 km Benötigtes Funkbetriebszeugnis Berufsschifffahrt UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk Benötigtes Funkbetriebszeugnis Sportschifffahrt UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk Not-/Anruffrequenz Kanal 10 / 156,500 MHz
Der Binnenschifffahrtsfunk dient der Funk-Kommunikation in der Binnenschifffahrt im Frequenzbereich von 156,025 – 162,025 MHz[1].Inhaltsverzeichnis
Funkbetriebszeugnis
Die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk regelt, dass man das UBI (UKW-Funkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk) benötigt, um eine Binnenschifffahrtsfunkanlage betreiben zu dürfen, sofern man nicht über ein vor 2003 ausgestelltes Funkbetriebszeugnis verfügt, das die Berechtigung zum Binnenschifffahrtsfunk beinhaltet [2].
ATIS
Im Binnenschifffahrtsfunk sind entsprechende Funkgeräte notwendig, die nach jeder Aussendung eine ATIS-Kennung aussenden. Dieses ATIS-Signal kann dann von Funkstellen auf einem Empfangsdisplay sichtbar gemacht werden und besteht aus einer Landeskennung und dem codierten Rufzeichen der Schiffsfunkstelle. Somit wird bei jeder Aussendung die Identität der sendenden Funkstelle angezeigt. Außerdem darf in den Funkverkehrskeisen Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde sowie Funkverkehr an Bord ausschließlich mit 0,5 bis 1 Watt gesendet werden und die Funkgeräte müssen auf diesen Kanälen die Sendeleistung automatisch reduzieren.
Unterschiede zum Seefunk
Ein wesentlicher Unterschied zum Seefunk besteht darin, dass es keinen einheitlichen "Not- und Anrufkanal" gibt. Bei einem Notfall muss
- auf dem Kanal 10 (1. Schiff-Schiff-Kanal) mit max. 1 Watt ein MAYDAY-Funkspruch abgesetzt werden, um Hilfe der Schifffahrt anzufordern sowie die umliegende Schifffahrt zu warnen
- die Revierzentrale mit 25 Watt (Funkkanal des Verkehrkreises Nautische Information entnimmt man dem Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk) mit einem zweiten MAYDAY-Funkspruch anrufen, um seitens der Behörden Hilfs- oder Rettungsaktionen zu veranlassen. Der Funkkanal "16" ist im Binnenfunk nicht zulässig!
Handfunkgeräte
Wichtig für Sportschiffer ist, dass die Benutzung von Handfunkgeräten nur im Verkehrskreis "Funkverkehr an Bord" (Kanal 15 und 17) zugelassen ist; dieser wiederum ist auf Kleinfahrzeugen unzulässig. Diese Geräte dürfen also auf Kleinfahrzeugen nur im Seefunkverkehr, nicht aber im Binnenschifffahrtsfunk, eingesetzt werden.
Siehe auch
- Mobiler Seefunkdienst auf Ultrakurzwelle
- Mobiler Seefunkdienst auf Grenzwelle
- Mobiler Seefunkdienst auf Kurzwelle
- Mobiler Seefunkdienst über Satellit
Einzelnachweise
- ↑ Seefunk Sendefrequenzen im UKW-Bereich http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/130848/publicationFile/2726/SendefrequenzenUKWId417pdf.pdf
- ↑ Übersicht über die Einsatzbereiche der verschiedenen Funkzeugnisse
Weblinks
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