Bordgewalt

Bordgewalt

Die Bordgewalt bezeichnet die Herrschaft

über seine Schiffsbesatzung bzw. sein fliegendes Personal und seine Passagiere. Im deutschen Recht werden ihm Aufgaben und Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten zuteil.

Inhaltsverzeichnis

Luftfahrzeuge

Für deutsche Luftfahrzeuge gelten vor allem die Bestimmungen des § 12 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG):

(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat als Beliehener für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu sorgen. Er ist nach Maßgabe von Absatz 2 und der sonst geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer darf die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für Personen an Bord des Luftfahrzeuges oder für das Luftfahrzeug selbst abzuwehren. Dabei hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4) zu wahren. Insbesondere darf der Luftfahrzeugführer 1. die Identität einer Person feststellen, 2. Gegenstände sicherstellen, 3. eine Person oder Sachen durchsuchen, 4. eine Person fesseln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person den Luftfahrzeugführer oder Dritte angreifen oder Sachen beschädigen wird.
(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen darf der Luftfahrzeugführer Zwangsmittel anwenden. Die Anwendung körperlicher Gewalt ist nur zulässig, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbesondere denjenigen der Bundespolizei nach § 4a des Bundespolizeigesetzes vorbehalten.
(4) Alle an Bord befindlichen Personen haben den Anordnungen des Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten nach Absatz 2 Folge zu leisten.
(5) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht. Wird der Flug von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt, hat dieses den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Pflichten des verantwortlichen Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten bei Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht.

Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 20 Abs. 2 LuftSiG).

Der Beginn der Bordgewalt ist vom Verschlusszustand der Türen abhängig, das heißt das Luftfahrzeug gilt als in Flug befindlich, wenn die Türen geschlossen sind (Tokioter Abkommen von 1964, Kapitel III, Artikel 5, Absatz 2).

Die Bordgewalt auf Luftfahrzeugen wird auch luftpolizeiliche Hoheitsgewalt genannt.

Zusätzlich zu diesen Hoheitsbefugnissen bestehen zivilrechtliche Weisungsbefugnisse, wie beispielsweise die Ausübung von Besitzwehrrechten gem. §§ 859 ff. BGB und des damit einhergehenden Hausrechts (siehe dazu Hausfriedensbruch - § 123 StGB), des Rechts zur Selbsthilfe gem. § 229 BGB und zur Notwehr gem. § 227 BGB) sowie die Wahrnehmung von Notstandsrechten gem. §§ 228, 904. Auch vertragliche Rechtsgrundlagen gewähren dem Luftfahrzeugführer die Befugnis für ein entsprechendes Tätigwerden. So haben alle Luftfahrtunternehmen in ihren Allgemeinen Beförderungsbestimmungen Pflichten für Passagiere dargelegt, die den Passagieren im Hinblick auf einen ungestörten Flugverlauf entsprechende Verhaltenspflichten auferlegen.

Luftfahrzeug und Luftfahrzeugführer unterliegen grundsätzlich den Regelungen des Staates in dessen Gebiet sie sich aufhalten (vgl. insbesondere Artikel 1 ICAO-Abkommen). Der Luftfahrzeugführer hat daher an sich das Recht dieses Staates zu beachten und zu befolgen, was jedoch äußerst unpraktikabel wäre. Gemäß Artikel 6 des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen vom 14. September 1963 (BGBl. 1969 II S. 121 - Tokioter Abkommen) wird dem Luftfahrzeugführer die Ausübung der Bordgewalt des Luftfahrzeugführers über fremdem Staatsgebiet ausdrücklich zugelassen, indem ihm das Recht eingeräumt wird, alle gegenüber einer Person angemessene Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen, zu treffen, die notwendig sind,

  1. um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten;
  2. um die Ordnung und Disziplin an Bord aufrechtzuerhalten,

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte im November 2010 Gelegenheit, die Bestimmungen zur Bordgewalt näher auszuführen. Der Leitsatz lautet: "Ein Flugkapitän ist berechtigt, Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen und deren Beförderung abzulehnen, wenn diese sich weigern, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Den Passagieren steht in diesem Falle kein Schadensersatzanspruch gegen den Luftbeförderer zu."[1]

Schifffahrt

Für Schiffe, die unter deutscher Flagge fahren, regelt § 106 Seemannsgesetz die Bordgewalt (Auszüge):

Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vorübergehende Festnahme ist zulässig. Kommt die Anwendung mehrerer Mittel in Frage, so ist tunlichst das Mittel zu wählen, das den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt (Abs. 3). Die Anwendung körperlicher Gewalt oder die vorübergehende Festnahme sind nur zulässig, wenn andere Mittel von vornherein unzulänglich erscheinen oder sich als unzulänglich erwiesen haben (Abs. 4).

Siehe auch

Literatur

  • Luftfahrt
    • Giemulla/van Schyndel: Luftsicherheitsgesetz - Kommentar. Luchterhand - AVIAPORTAL 2006 (insbesondere § 12 LuftSiG), ISBN 3-472-06614-8

Einzelnachweise

  1. OLG Frankfurt, Urt.v. 19.11.2010, Az. 13 U 231/09 [1]

Weblinks


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