- Brandwand
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Eine Brandwand (auch Brandschutzwand, Brandmauer oder Feuermauer) ist eine Wand zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten[1]. Als elementarer Bestandteil des Brandschutzes ist sie dazu bestimmt, das Übergreifen eines Feuers auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern. Häufig handelt es sich bei einer Gebäudeabschlusswand, die auf der Grundstücksgrenze errichtet wurde oder auch in Deutschland halbscheidig gesetzt, um eine Brandwand.
Verwechslungsgefahr besteht mit feuerwiderstandsfähigen Wänden (F-30 / F-60 / F-90). Im Gegensatz zu Brandwänden werden F-Wände bei der Prüfung nur beflammt. Brandwände müssen nach 90 Minuten noch einem definierten Stoß standhalten. F-Wände haben eine Mindestdicke von 11,5 cm (abhängig von Steinart, Rohdichteklasse, Mörtelart, mit bzw. ohne Putz). Brandwände haben im Allgemeinen eine Mindestdicke von 24 cm.
Inhaltsverzeichnis
Anforderungen
Eine Brandwand besteht aus nicht brennbarem Material (= Baustoff der Klasse A nach DIN 4102-1). Außerdem ist sie in Deutschland dafür ausgelegt, dass sie mindestens 90 Minuten einem normierten Brand widersteht (= Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102-2). Dies ist anhand der Klassifizierung entsprechend DIN 4102-4 oder einer bestandenen Brandprüfung und der Erlangung einer entsprechenden Brandrate zu belegen. Ein wichtiger Bestandteil dieses Prozesses ist in Deutschland das Bestehen einer normierten Stoßbeanspruchung, damit die Brandwand auch bei vollständiger Zerstörung eines angrenzenden Brandabschnittes noch ausreichend standsicher ist und nicht durch vom Feuer zerstörte und herunterfallende Bauteile ihre Funktion verliert. Daraus folgt die in den Bauordnungen geforderte Brandwandqualität von mindestens F 90-A+M. Brandwände können bei erhöhter Anforderung auch in F120 oder F180 ausgelegt werden.
Eine Brandwand wird in der Regel mindestens 30 cm über das Dach geführt, um einen Feuerüberschlag oberhalb der Dachhaut zu verhindern. Zu beachten ist außerdem, dass auch einspringende Winkel im Außenwand- und Inneneckbereich gegen Brandübertragung zu sichern sind.
Brandwände dürfen keine Öffnungen enthalten. Wenn es jedoch zur Nutzung des Gebäudes notwendig ist, müssen entsprechende Feuerschutzabschlüsse eingebaut werden. So müsste eine Tür in "T-90" (Feuerwiderstand mindestens 90 Minuten > feuerbeständig) ausgeführt werden. Entsprechend müssen Abschlüsse für Fenster, Kanäle, Installationsschächte usw. vorgesehen werden. Da eine Brandwand das Ziel hat, eine Feuerausbreitung für eine gewisse Zeit zu verhindern, würden falsch ausgeführte Öffnungen in der Brandwand die Brandabschnittstrennung erheblich schwächen.
Einbaupflicht
Brandwände werden erforderlich, wenn
- ein Bauwerk so nah an eine Grundstücksgrenze gebaut werden soll, dass ein Brandüberschlag zum Nachbarn möglich ist. (In Deutschland üblicherweise, wenn der Abstand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze weniger als 2,5 Meter ist) oder
- ein Gebäude so groß ist, dass ein vollständiger Abbrand des Gesamtgebäudes nicht hingenommen werden kann. (In Deutschland üblicherweise bei Gebäuden mit einer Gebäudefront länger als 40 m oder höher als 22 m). In diesen Fällen wird eine innere Brandwand gefordert. Die genauen Vorgaben regeln die Bauordnungen der einzelnen Länder.
Bei großen Gebäuden, bei denen die Funktion durch innere Brandwände zu stark beeinträchtigt wird, ist es möglich, das vollständige Abbrennen durch eine automatische Feuerlöschanlage zu verhindern. Dazu ist ein Brandschutzgutachten erforderlich, dass unter anderem die Brandlast ermittelt und so mit weiteren Maßnahmen den Wegfall von Brandwänden ermöglicht.
Kanadischer Wohnungsbau
Im kanadischen Wohnungsbau geht eine Massivwand sichtbar über das Dach hinaus. Damit soll ein Überschlagen von strukturellem Schaden, Brand und Rauch auf die feuerabgewandte Seite verhindert werden. Die Wand geht sichtbar durch das Dach und wird oben mit Stahlblech beschlagen, um das Eindringen von Regenwasser zu verhindern.
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: Brandwand – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Einzelnachweise
- ↑ DIN 4102 Teil 3, Abs. 4.1
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