Bundesdisziplinargericht

Bundesdisziplinargericht

Das Bundesdisziplinargericht war bis 1. Januar 2004 ein Gericht der deutschen Bundesgerichtsbarkeit. Zuvor gab es seit 1953 den Bundesdisziplinarhof (BDH) in West-Berlin mit einem Wehrsenat und einen Bundesdisziplinaranwalt in München.

Gegründet wurde das Bundesdisziplinargericht durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967. Der Sitz des Gerichts war Frankfurt am Main. Das Bundesdisziplinargericht war für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts der Bundesbeamten zuständig. Demgegenüber war für Disziplinarrechtsstreitigkeiten der Landesbeamten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Urteile des Bundesdisziplinargerichts konnten nach näherer Maßgabe der §§ 80ff. der Bundesdisziplinarordnung, die vom heutigen Bundesdisziplinargesetz abgelöst wurde, mit dem Rechtsmittel der Berufung zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Richter am Bundesdisziplinargericht wurden nach den Besoldungsgruppen R 1 (Richter am Bundesdisziplinargericht) bzw. R 2 (Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht) besoldet.

Im Zuge der Reform des Disziplinarrechts im Jahr 2002 wurde ein einheitlicher Rechtsweg für die Disziplinarrechtsstreitigkeiten der Bundes- und Landesbeamten zu den Verwaltungsgerichten eingeführt. Diese Reform sah zugleich die Abschaffung des Bundesdisziplinargerichts vor, das seine Arbeit zum 31. Dezember 2003 einstellte. Lediglich für die Disziplinarsachen der Soldaten gibt es noch eigene Disziplinargerichte des Bundes (Truppendienstgerichte).


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