Bundeswahlausschuss

Bundeswahlausschuss

Der Bundeswahlausschuss setzt sich zusammen aus dem Bundeswahlleiter sowie acht berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Auswahl der Beisitzer sollen in der Regel die von den Parteien vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge der Zweitstimmenergebnisse dieser Parteien berücksichtigt werden.

Die Amtszeit des Bundeswahlausschusses endet spätestens mit dem Ende der Wahlperiode. Alle Sitzungen des Bundeswahlausschusses finden öffentlich statt.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben bei Bundestagswahlen

Bei Bundestagswahlen hat der Bundeswahlausschuss folgende Aufgaben. Er

  • stellt für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit einer Mindestzahl von fünf Abgeordneten vertreten sind. Nur solche Parteien können Wahlvorschläge einreichen, ohne Unterstützungsunterschriften beibringen zu müssen (vgl. § 2, Parteiengesetz) und werden ohne Prüfung bei einer bevorstehenden Bundestagswahl zugelassen.
  • stellt fest, welche politischen Gruppierungen, die bis zum 90. Tag vor der Wahl ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Dabei ist er an die Vorgaben des Grundgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und des Parteiengesetzes über die Zulassung der Parteien gebunden. In der Regel muss diese Entscheidung 72 Tage vor einer bevorstehenden Bundestagswahl bekanntgegeben werden. Bei unregelmäßigen Vorkommnissen – wie einer vorgezogenen Bundestagswahl – kann diese Entscheidung jedoch deutlich später stattfinden. Bei der vorgezogenen Bundestagswahl, die im Jahre 2005 für den 18. September anberaumt wurde, gab der Bundeswahlausschuss am 12. August – 37 Tage vor der Wahl – die Parteienzulassungen bekannt.
  • verhandelt Beschwerden, welche gegen die Zulassung oder Nichtzulassung einer Landesliste und demnach gegen die Entscheidungen der Landeswahlausschüsse und des Bundeswahlleiters vorgebracht werden
  • trifft die Entscheidung über die Erklärungen über den Ausschluss von der Listenverbindung
  • stellt abschließend fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, wie viele Sitze die einzelnen Listen erhalten und welche Personen gewählt sind.

Aufgaben bei Europawahlen

Bei Europawahlen hat der Bundeswahlausschuss folgende Aufgaben:

  • Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen des Landeswahlausschüsse und des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren
  • Beschlussfassung über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder; Beschlussfassung über die Erklärung, dass eine Liste oder mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen
  • Feststellung der auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgegebenen Stimmen, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind

Kritik

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisierte in ihrem Bericht zur Beobachtung der Bundestagswahl 2009, dass es keine spezifischen, messbaren Kriterien für die Zulassung von Parteien gebe. Als besonders problematisch sah die OSZE die fehlenden Einspruchsmöglichkeiten bei einer Rechtsbehörde vor der Wahl an. Sie bemerkte, dass die Mitglieder des Bundeswahlausschusses nicht vor Interessenkonflikten gefeit sind, da diese auch Vertreter der Parteien sind.[1]

Die Ablehnung verschiedener kleinerer Parteien stieß in den Medien auf Kritik.[2][3]

Einzelnachweise

  1. Bericht der OSZE zur Bundestagswahl 2009, 14. Dezember 2009, S. 15f, S. 23
  2. Warum die Premiere des Wahlleiters zur Farce geriet, in Spiegel online, 7. August 2009
  3. Parteienrechtsexperte kritisiert Bundeswahlausschuss, in Spiegel online, 8. August 2009

Weblinks


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