- Börsenrat
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Der Börsenrat ist ein nach § 2 BörsG von jeder deutschen Wertpapierbörse zu bildendes Gremium.
Der Börsenrat setzt sich aus allen an der Börse teilnehmenden teilweise konkurrierenden Gruppen, wie Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Emittenten und Anlegern zusammen. Die Anzahl der Mitglieder aus den Reihen der Kreditinstitute ist auf maximal die Hälfte der Mitglieder des Rates beschränkt. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, die beide unterschiedlichen Interessengruppen angehören müssen. Zu den Aufgaben des Börsenrates zählen u.a. die Aufstellung einer Börsenordnung, die Regelung der Geschäfts- und Gebührenbedingungen und die Zulassung der Börsenhändler. Der Börsenrat bestimmt und überwacht die Geschäftsführung der Börse und arbeitet mit der Börsenaufsichtsbehörde zusammen. Bei grundlegenden Entscheidungen, die den Börsenhandel oder dessen Abwicklung betreffen, sind Entscheidungen der Geschäftsführung der Börse von der Zustimmung des Börsenrates abhängig. Dem Börsenrat der größten deutschen Börse, der Frankfurter Wertpapierbörse, gehören 18 Mitglieder an.[1]
An Warenbörsen gelten die Bestimmungen über den Börsenrat mit vergleichbaren Maßgaben (§ 14 BörsG).
Einzelnachweise
- ↑ http://deutsche-boerse.com/dbag/dispatch/de/kir/gdb_navigation/about_us/20_FWB_Frankfurt_Stock_Exchange/30_Exchange_Council
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