- Börsenaufsicht
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Der Betrieb von Börsen und die Durchführung von Börsengeschäften unterliegt in den meisten Ländern einer staatlichen Börsenaufsicht. Die Börsenaufsicht wird durch eine Börsenaufsichtsbehörde durchgeführt. Typische Kompetenzen der Börsenaufsicht sind:
- Die Zulassung (bzw. Schließung) der Börse
- Die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Börsenbetriebs sowie der Börsengeschäftsabwicklung
- Die Sicherstellung der Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften
Die Börsenaufsicht ist ein Teil der Finanzdienstleistungsaufsicht. Andere Teile der Finanzdienstleistungsaufsicht sind die Aufsicht über Finanzdienstleister (z. B. Kreditinstitute (Bankenaufsicht) oder Versicherungen) und der Wertpapieraufsicht.
Inhaltsverzeichnis
Börsenaufsicht in Deutschland
Die Börsenaufsicht wird in Deutschland von den Wirtschafts-oder Finanzministerien bzw. -senatsverwaltungen der Länder ausgeführt. Die jeweilige Börsenaufsichtsbehörde überwacht den Wertpapierhandel und alle damit verbunden steuerrechtlichen Belange.
Eine Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung, sie untersteht der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, die (noch) eine oberste Landesbehörde (in der Regel das Wirtschaftsministerium) ist.
Der Wertpapierhandel wird auf Bundesebene von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geregelt und kontrolliert.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Börsenaufsicht in Deutschland ist das Börsengesetz.
Verantwortliche Behörde für die Börsenaufsicht
Börse Behörde Börse Frankfurt Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Börse Stuttgart Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Börse München Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Börse Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit Börse Düsseldorf Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Börse Hannover Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Börse Berlin Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen (ehemalige) Börse Bremen Senator für Wirtschaft und Häfen Österreich
In Österreich obliegt die Börsenaufsicht gemäß § 45 Börsegesetz der Finanzmarktaufsicht für Wertpapierbörsen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Österreich) für Warenbörsen.
Gegenstand der Börsenaufsicht ist die Sicherstellung der einschlägigen Gesetze und der Funktionsfähigkeit der Börse. Im Rahmen der Börsenaufsicht kann die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen bis hin zur Schließung der Börse und Entlassung der Mitglieder der Börsenkammer setzen.
Schweiz
Die Börsenaufsicht wird in der Schweiz gestützt auf Art. 34 Börsengesetz (BEHG) durch die Eidgenössische Bankenkommission vorgenommen.
Dia Bankenaufsicht erteilt (Art 3 BEHG) und entzieht (Art. 36 BEHG) die Genehmigung zum Betrieb des Börse und trifft die zum Vollzug des Börsengesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften.
Italien
In Italien wird die Börsenaufsicht durch die Commissione Nazionale per le Società e la Borsa wahrgenommen.
USA
In den USA wird die Börsenaufsicht von der United States Securities and Exchange Commission - meist "SEC" genannt - wahrgenommen. Ihre Tätigkeit ist nicht unumstritten.[1]
Japan
In Japan wird die Börsenaufsicht von der Financial Services Agency (金融庁 Kin'yūchō?) wahrgenommen. Marktgerechtigkeitsprüfungen werden von der Securities and Exchange Surveillance Commission (証券取引等監視委員会 SESC shoukentorihikitoukanliinkai?) durchgeführt.
Einzelnachweise
Weblinks
- Text Börsengesetz Deutschland
- Börsenaufsicht in Deutschland
- Text Börsegesetz Österreich (PDF-Datei)
- Börsengesetz (Schweiz) (PDF-Datei; 537 kB)
- Ana Carvajal, Jennifer Elliott: IMF Study Points to Gaps in Securities Market Regulation
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