Landesbehörde

Landesbehörde
Verwaltungsaufbau

Landesbehörden sind in Deutschland die von einem Land errichteten Behörden.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau / Hierarchie

Die Landesbehörden sind hierarchisch organisiert:

  1. Oberste Landesbehörden
    sind Behörden, denen keine andere Behörde übergeordnet ist, die aber über einen weiteren nachgeordneten Verwaltungsunterbau verfügen. Sie sind landesweit zuständig. Oberste Landesbehörden sind in der Regel ausschließlich die Landesministerien und der Rechnungshof sowie das Landesparlament und das Landesverfassungsgericht, soweit sie als Behörden tätig werden
  2. Landesoberbehörden
    sind landesweit zuständige Behörden, die unmittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet sind und keinen nachgeordneten Verwaltungsunterbau haben. Abweichend davon können Landesoberbehörden in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein untere Landesbehörden nachgeordnet sein. Ein Beispiel für Landesoberbehörden sind die Landeskriminalämter, die Landesämter für Verfassungsschutz oder die statistischen Landesämter.
  3. Landesmittelbehörden
    unterstehen unmittelbar einer obersten Landesbehörde und verfügen über einen eigenen Verwaltungsunterbau. Sie sind meist regional zuständig (z. B. Bezirksregierungen).
  4. Untere Landesbehörden
    sind entweder den mittleren Landesbehörden nachgeordnet (dreistufiger Verwaltungsaufbau), oder unterstehen direkt einer obersten (Schleswig-Holstein auch einer oberen) Landesbehörde (zweistufiger Verwaltungsaufbau). Sie sind lokal zuständig. Untere Landesbehörden sind z. B. Landräte oder Kreispolizeibehörden.

Die Gesamtheit der Landesbehörden wird als unmittelbare Landesverwaltung bezeichnet. Daneben tritt die mittelbare Landesverwaltung durch Behörden anderer, insbesondere kommunaler Körperschaften. Im übertragenen Wirkungskreis werden Aufgaben des Landes auch von diesen Behörden erfüllt. In Brandenburg zählen auch die 26 Gewässerunterhaltungsverbände in der Rechtsform des Wasser- und Bodenverbandes zur mittelbaren Landesverwaltung.

Verwaltungsstufen

In Bundesländern mit einem zweistufigen Verwaltungsaufbau - wie Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern üben die Obersten Landesbehörden grundsätzlich sowohl die Aufsicht über die Landesoberbehörden wie auch über die Unteren Landesbehörden aus. Ausnahmen sind landesgesetzlich möglich (z.B. in Schleswig-Holstein).

In Deutschland ist der traditionelle dreistufige Verwaltungsaufbau im Rückzug befindlich, wie die in den letzten Jahren durchgeführten Strukturreformen in Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt zeigen.

Kritik / Aktuelle Diskussionen

Der überkommene, traditionelle Aufbau der Landesverwaltungen in Deutschland wird zunehmend kritisiert:

- Die Begrifflichkeiten „Oberste Landesbehörden“, „Landesoberbehörden“ und „Untere Landesbehörden“ wirken missverständlich. Kennzeichnend für Untere Landesbehörden ist nicht, dass sie „unten“ sind, sondern dass sie nur für einen Teil des Landes „lokal“ zuständig sind. Die traditionelle Begrifflichkeit „Landesmittelbehörde“ mit einer regionalen Zuständigkeit zu verbinden, ist ungenau, denn manche Länder - wie etwa Sachsen-Anhalt - verfügen faktisch über eine Mittelbehörde (dem Landesverwaltungsamt), die aber fürs ganze Landesgebiet zuständig ist.

- Die Abgrenzung zwischen Landesbehörden, Einrichtungen und Landesbetriebe ist nicht mehr zeitgemäß, da Einrichtungen und Landesbetriebe auch hoheitliche Aufgaben übertragen erhalten. Regelmäßig - wie z.B. in Brandenburg[1] - unterscheiden sie sich nur noch durch die Art ihrer Errichtung bzw. ihrer Veranschlagung im Haushalt.

- Auf europäischer Ebene ist der Begriff der „Agentur“[2] üblich geworden. Gemeint ist damit ein verselbständigter Verwaltungsträger, der seine interne Struktur weitgehend selbst gestaltet und aufgrund einer „Vereinbarung“ für die Oberste Ebene tätig wird.

Besonderheiten

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wird lediglich zwischen obersten Landesbehörden, höheren Verwaltungsbehörden, unteren Verwaltungsbehörden, Landesoberbehörden und höheren und unteren Sonderbehörden unterschieden. Während für die obersten Landesbehörden und Landesoberbehörden das oben gesagte gilt, sind die höheren Verwaltungsbehörden (die Regierungspräsidien) keine Mittelbehörden im eigentlichen Sinne. In einigen Fällen wirken sie wie untere Landesbehörden (z.B. im Aufenthaltsrecht), in anderen wie eine Landesoberbehörde (z.B. Regierungspräsidium Tübingen im Gentechniksicherheitsrecht oder RP Karlsruhe bei Angelegenheiten der Wasserschutzpolizei). In den meisten Fällen nehmen sie aber Aufgaben einer Mittelbehörde wahr. Die unteren Verwaltungsbehörde sind die Landratsämter und die Stadtverwaltungen von Stadtkreisen, in gewissen Fällen auch die Stadtverwaltungen von Großen Kreisstädten und die Verwaltungsgemeinschaften von mehreren Gemeinden (z.B. Baurecht). Untere Sonderbehörden sind Behörden, die nur für einen eng umgrenzten Verwaltungsbereich zuständig sind. Seit der Verwaltungsreform von 2005 sind dies nur noch Polizeidirektionen und Polizeipräsidien, Finanzämter und Staatliche Schulämter (bis 2009 nur in den Stadtkreisen), für alle anderen Bereiche sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig. Die höheren Sonderbehörden nehmen Aufgaben anstatt eines Regierungspräsidiums wahr. Es gibt nur noch die Oberfinanzdirektion und ab 1. Januar 2009 das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung als höhere Sonderbehörde. Vor der Verwaltungsreform gab es noch Landespolizeidirektionen, Oberschulämter und Forstdirektionen als höhere Sonderbehörden, die aber in die Regierungspräsidien eingegliedert wurden.

Einzelnachweise

  1. Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung
  2. Organisation und Steuerung zentralstaatlicher Behörden: Agenturen im westeuropäischen Vergleich; Autoren Tobias Bach, Julia Fleischer, Thurid Hustedt, 2009

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