- CME-Punkte
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Continuing Medical Education (CME) ist ein aus dem anglo-amerikanischen stammender Begriff der eine kontinuierliche berufsbegleitende Fortbildung in der Medizin tätiger Ärzte bezeichnet[1]. Weitergefaßt wird der Begriff als so genannte Kontinuierliche berufliche Entwicklung (Continuing Professional Development, CPD)[2]. Die Fortbildungsmaßnahmen dienen dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der fachlichen Kompetenz der Ärzteschaft[3]. CME ist damit eine Maßnahme zur medizinischen Qualitätssicherung.
Inhaltsverzeichnis
Entwicklung in Deutschland
1999 beschloss der 102. Deutsche Ärztetag die bundesweite Einführung eines einheitlichen Fortbildungsnachweises. Hier war zunächst ein Zertifikat auf freiwilliger Basis geplant.[4]
Die Verpflichtung der Ärzte zur regelmäßigen Fortbildung wurde am 1. Januar 2004 mit dem „Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherungen“ (GMG) (§ 95 d SGB V) verabschiedeten. Während die ärztliche Fortbildungspflicht zuvor ausschließlich berufsrechtlich geregelt war, ist sie nun Bestandteil des Sozialgesetzbuches und somit Bundesgesetz.[5] Der 107. Deutsche Ärztetag beschloss Mitte 2004 die entsprechenden Grundlagen des CME für deutsche Ärzte[3].
Der aktuelle Stand in Deutschland
Mit der Einführung von CME in das Bundesgesetz müssen Ärzte nun innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte und damit das Fortbildungszertifikat der zuständigen Ärztekammer erwerben[3]. Dieses Zertifikat dient als Nachweis für die Kassenärztlichen Vereinigungen, die dazu verpflichtet sind „ihre Mitglieder auf Einhaltung ihrer Fortbildungspflichten zu überprüfen“.[5] Als geeignet für die Fortbildung werden
- mediengestütztes Eigenstudium (Fachliteratur, audiovisuelle Lehr- und Lernmittel, strukturierte interaktive Fortbildung)
- Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (Kongresse, Seminare, Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien, Qualitätszirkel)
- Klinische Fortbildung (Hospitationen, Fallvorstellungen) sowie
- curriculär vermittelte Inhalte (curriculärer Fortbildung, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben, Zusatzstudiengänge)
betrachtet.[3] Als Nachweis für eine absolvierte Fortbildung erhalten die Teilnehmer je nach Anspruch der Veranstaltung bis maximal acht Fortbildungspunkte, so genannte CME-Punkte, pro Tag[3]. Im Falle der Nichteinhaltung drohen Sanktionen wie Vergütungsabschläge bis maximal Entzug der Zulassung[5].
Kritik
Die gesetzlichen Bestimmungen lassen die Regelung der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen offen. Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass die Weiterbildungen „frei von wirtschaftlichem Interesse“ sein müssen[5], sind hinter vielen kostenlosen Angeboten Pharmafirmen als Sponsoren klar zu erkennen. Die für die Zertifizierung und Einhaltung der Werbefreiheit zuständigen Ärztekammern sind ihrer Aufgabe nur beschränkt gewachsen. Mittlerweile hat jeder große Pharmakonzern ein eigenes CME-Portal. Laut Franz-Joseph Bartmann, Vorsitzender des Senats für ärztliche Fortbildung liegt das Problem in der großen Anzahl notwendiger Angebote, die von den Berufsverbänden allein nicht erbracht werden können, sowie darin, dass Fremdangebote von den Ärztekammern nicht bis ins letzte Detail überprüft werden.[6]
Literatur und Quellen
- Einzelnachweise
- ↑ Transparenz und Leistungsfähigkeit im deutschen Gesundheitswesen)]; TOP-I Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik; Beschlussprotokoll des 106. Deutschen Ärztetages 2003; eingesehen am 13. November 2008
- ↑ Kontinuierliche berufliche Entwicklung (CPD); TOP-V Ärztliche Fortbildung - Sachstandsbericht; Beschlussprotokoll des 107. Deutschen Ärztetages 2004; eingesehen am 13. November 2008
- ↑ a b c d e (Muster-)Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat; TOP-II Fortbildungsnachweis; Beschlussprotokoll des 107. Deutschen Ärztetages 2004; eingesehen am 13. November 2008
- ↑ Fortbildungszertifikat der Ärztekammern; TOP-II Fortbildungsnachweis; Beschlussprotokoll des 102. Deutschen Ärztetages 1999; eingesehen am 13. November 2008
- ↑ a b c d Sozialgesetzbuch (SGB) V, § 95d; eingesehen am 13. November 2008
- ↑ Auf dem Hövel, Jörg; Macht der Pharma-Portale erbost das Kartellamt; Spiegel Online; Spiegel Online GmbH; Hamburg 2008; eingesehen am 13. November 2008
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