Kassenärztliche Vereinigung

Kassenärztliche Vereinigung
Die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland
Sitz der KV Sachsen-Anhalt

Den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gehören in Deutschland alle Ärzte und Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Behandlung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zugelassen oder ermächtigt sind (Vertragsärzte). Zahnärzte gehören analog den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) an. Regional sind die Vereinigungen den Bundesländern entsprechend gegliedert, mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, das in die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe unterteilt ist.[1] Ebenso auch die KZVen. Auf Bundesebene gibt es eine Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung als Beratungsgremien ohne Weisungsbefugnis. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Dachorganisationen unterstehen der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums, die Landesorganisationen der Aufsicht des für ihren räumlichen Bereich zuständigen Landesgesundheitsministeriums.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Hauptaufgaben der KVen sind die Erfüllung der ihnen durch das SGB (Sozialgesetzbuch) -V übertragenen Aufgaben (§ 77 SGB V) und die Sicherstellung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung (§ 75 SGB V), daneben die Vertretung der Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen und die Überwachung der Pflichten der Vertragsärzte (§ 75 SGB V Abs. 2). Die Aufgabe der Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder wird ihnen im SGB V nicht zugeschrieben.

Kollektivvertrag

Die Abrechnung von ambulanten medizinischen Leistungen, die bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, erfolgt nicht direkt zwischen Arzt und Patient und auch nicht zwischen Arzt und Krankenkasse des Patienten (anders bei der Privatliquidation). Die Krankenkassen schließen mit den jeweiligen KVen Kollektivverträge ab, in denen die Gesamtvergütung für den jeweiligen KV-Bezirk festgelegt ist. Die Gesamtvergütung deckt alle ärztlichen Leistungen zur Versorgung der GKV-Versicherten im Voraus ab. Die Höhe der Gesamtvergütung folgt nicht der demographischen Entwicklung, der Änderung der Morbidität, dem medizinischen Fortschritt oder der Arztzahlentwicklung, sondern ist gesetzlich auf die Steigerung der Grundlohnsumme beschränkt. Sie folgt also nicht dem Bedarf, sondern einem geringer wachsenden sachfremden Parameter (Primat der Beitragssatzstabilität).

Die Abrechnung (Kassenliquidation) einzelner ärztlicher Leistungen erfolgt mit der KV über ein Punktesystem, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Der Honorarverteilungsvertrag regelt u. a. mit Praxisbudgets, welche Vergütung der einzelne Arzt auf Basis der von den Gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung und der von ihm abgerechneten Punkte letztlich erhält. Weil die Leistungsmenge jährlich schneller steigt als die durch die Bindung an die Grundlohnsummenentwicklung begrenzte Gesamtvergütung, sinken die ärztlichen Honorare je Leistung seit Jahren, pro Arbeitsstunde steigt die durchschnittliche Vergütung jedoch. In Berlin z.B. müssen die niedergelassenen Ärzte zur Festlegung ihres Kammerbeitrages ihren Steuerbescheid vorlegen. Laut dieser Erhebung haben etwas über 50% der Ärzte ca. 60.000€ Gewinn vor Steuern. Dieser Betrag wurde vom Präsidenten der Berliner Landesärztekammer Günther Jonitz in der Phönix Runde vom 10. März 2009 genannt.[2] Im Durchschnitt hat ein niedergelassener Arzt nach Erhebungen des statistischen Bundesamtes jährlich 120.000 Euro Gewinn vor Steuern. [3] Die meisten Politiker sprechen von einem Verteilungsproblem innerhalb der Ärzteschaft, das die Ärzteschaft selbst lösen könnte. Die Ärzte wollen nun (März 2009) im Rahmen der Selbstverwaltung im erweiterten Bewertungsausschuss zu Lösungen kommen. Der Ausschuss hatte die umstrittene Honorarreform von Januar 2009 mit den Stimmen der Ärzte und des unparteiischen Vorsitzenden gegen die Stimmen der Krankenkassen beschlossen. [4]

Abrechnung

Die Abrechnung erfolgte lange nur auf Papier bis Anfang der 1990er Jahre die Abrechnungsdaten auch verschlüsselt auf Diskette an die KV übergeben werden konnten. Datenträger (Diskette/CD/DVD) entwickelten sich zum Standard. Seit Beginn des 21. Jahrhunderts werden die Daten zunehmend auch online übermittelt. Ab dem 1. April 2011, das heißt mit der Abrechnung des ersten Quartals 2011, ist für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten die Online-Abrechnung obligatorisch. [5] Die Umstellung hatte die Vertreterversammlung der KBV 2007 mehrheitlich beschlossen. Voraussetzung für die Online-Abrechnung ist die Anbindung der Praxis an das Rechenzentrum der jeweiligen KV. Dafür stehen je nach KV [6] bis zu drei Wege zur Verfügung: Hardware-VPN (KV-SafeNet), Software-VPN (KV-FlexNet) und Webportale der KVen (KV-WebNet). Beispiel für ein Webportal ist KV-Ident der KV Bayerns.

Niederlassung

Die Niederlassungs-Möglichkeiten der Ärzte, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, werden gesetzlich kontingentiert. Die gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen sollen Über- und Unterversorgung mit Vertragsärzten vermeiden (Bedarfsplanung und Versorgungssicherung). Die Zulassung von Vertragsärzten gemäß der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte obliegt dem Zulassungsausschuss, dem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen angehören.

Bereitschaftsdienst

Alle Kassenärztlichen Vereinigungen betreiben ärztliche Bereitschaftsdienste. Diese stellen sicher, dass Patienten im Krankheitsfall auch außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten, also auch nachts, an Feiertagen und am Wochenende, einen niedergelassenen Arzt kontaktieren können. Der Bereitschaftsdienst ist nicht zu verwechseln mit dem Notarzt, der in lebensbedrohlichen Fällen Hilfe leistet. Ab dem Jahr 2012 soll bundesweit einheitlich die Rufnummer 116 117 für alle ärztlichen Bereitschaftsdienste zur Verfügung stehen.

Einrichtungen

Die Dachorganisation der Länder-KVen ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Sie unterliegt der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums. Gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern e.V. („Bundesärztekammer“) unterhält sie ein Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ).

Geschichte

Als gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter eingeführt wurde, hatten die Krankenkassen ein Vertragsmonopol. Sie schlossen Einzelverträge mit den von ihnen weitgehend abhängigen Ärzten und konnten dabei die Konditionen bestimmen. Es kam in der Folgezeit zu Unruhen unter der Ärzteschaft, die im Oktober 1913 bis zum Beschluss eines Generalstreiks führten. Zur Abwendung dieses Streiks griff die Regierung ein. Sie vermittelte die Anfänge der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Kassenärzten (später: Reichsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, heute: Gemeinsamer Bundesausschuss).

Die vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. 699) sah in § 1 den Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Kassen und kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 (RGBl. I S.19) passte die §§ 368- 373 RVO (Reichsversicherungsordnung) dem neuen Rechtszustand an. Diese 1931 und 1932 durchgeführte Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen schuf ein Gegengewicht zu den Krankenkassen.

Gedenktafel am Haus Masurenallee 6A, in Berlin-Westend

Durch Verordnung vom 2. August 1933 (RGBl. 567) wurden die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschafft und eine vom NS-Staat gelenkte einheitlich-deutsche Kassenärztliche Vereinigung gebildet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wurden damit von einer Interessenvertretung der Ärzte zu einem Instrument des Staates. Die o.g. Verordnung reiht sich daher in die Reihe der Gleichschaltungsgesetze ein, die der Hitlerdiktatur die juristischen Machtmittel in die Hände gaben, ihr Terrorregime aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Die o.g. Verordnung war damit ein Mittel, die Selbstbestimmung der Ärzte umzuwandeln in ein parastaatliches Exekutivorgan, das die Kassenärztlichen Vereinigungen bis heute sind. Mit dem §1(3) "Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands untersteht der Aufsicht des Reichsarbeitsministers, soweit nicht eine besondere Aufsicht besteht oder begründet wird." ist der Charakter der Interessenvertretung der Ärzte zu einem Instrument des Staates umgewandelt worden.

Nach 1945 wurde dieser Status beibehalten, die Zwitterstruktur, dass Mitglieder einer Vereinigung zwar einerseits diese Vereinigung zu bezahlen haben, diese Vereinigung jedoch staatliche Aufgaben der Kontrolle (Tendenz: zunehmend) auszuführen hat, ist mit demokratischen Grundsätzen zunächst schwer vereinbar. Es wird also vom demokratischen Staat der Status einer sog. "Körperschaft Öffentlichen Rechts" begründet und den Kassenärztlichen Vereinigungen der Status einer Körperschaft Öffentlichen Rechts verliehen.

Zwar war die Kassenärztliche Vereinigung im NS-Staat und sind die Kassenärztlichen Vereinigungen Deutschlands formal alleinige Träger der Beziehungen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Allerdings haben sie hierbei ein Geflecht von Regelungen einzuhalten, das zum Teil sich ausschließende Forderungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen stellt: das Sozialgesetzbuch V und neun weitere Sozialgesetzbücher, die die Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Mitglieder einzuhalten haben.

Die Kassenärzte haben sich mit der Erschaffung der Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits mehr Rechte (Selbstverwaltung, Kollektivverträge, Aushandlung von Honorarvereinbarungen und Zulassungsbestimmungen), andererseits jedoch auch Pflichten (vor allem den "Sicherstellungsauftrag") gegen die anfängliche Übermacht der Krankenkassen erkämpft. Zudem mussten sie auf das Streikrecht verzichten.

Aktuelle Diskussion

In der gesundheitspolitischen Diskussion werden die kassenärztlichen Vereinigungen von Seiten der Politik kritisiert: sie seien Wettbewerb verhindernde Monopole und Kartelle. Die aktuellen Gesundheitsreformgesetze sehen daher eine „Professionalisierung und Verschlankung“ der KVen vor. So können die Krankenkassen heute bereits Direktverträge mit einzelnen Leistungserbringern abschließen. Einige Politiker und Ökonomen sowie Teile der Ärzteschaft plädieren sogar für die vollständige Auflösung der KVen, zudem werden sie auch durch miteinander konkurrierende Interessen(verbände) innerhalb der Ärzteschaft (z.B. zwischen den Fachärzten und Hausärzten) herausgefordert.

Gegen eine Auflösung der KVen bzw. KZVen wird argumentiert, dass dies die Einführung rein staatlicher Behörden notwendig mache, die die Aufgaben der KVen übernehmen müssten, ohne das notwendige Fachwissen dazu haben zu sollen. Einzelne Aufgaben, wie z.B. die Qualitätssicherung der Versorgung, könnten den Ärztekammern übertragen werden, die seit je her die Weiterbildung, Fortbildung und Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung zur Aufgabe haben. Die Abrechnung der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit den Krankenkassen könnte direkt oder über privatwirtschaftliche Verrechnungsstellen erfolgen. Die besonders sensiblen Sozialdaten der Bürger, die sich nicht gegen die Erhebung wehren könnten, unterliegen jedoch datenschutzrechtlichen Vorgaben, die privatwirtschaftliche Verrechnungsstellen derzeit nicht erfüllen.

Es wird bemängelt, dass einzelne KVen immer mehr die Interessen des Berufsstandes vertreten und so der Sicherstellungsauftrag einseitig wahrgenommen wird. So bemängelt der BMVZ e.V. im Juli 2011 dass die KV Berlin pauschal gegen alle klinikgeführten MVZs in Berlin Anzeige wegen Abrechnungsbetrug erstattet hat, mit der Begründung dass 'Klinik-MVZ auf legalem Wege kaum gewinnbringend arbeiten könnten.' (Quelle der Zitate: Berliner Zeitung, 23. Juni 2011). Die Berliner KV tritt nach eigenen Angaben lediglich für die freiberuflichkeit des Arztberufes ein. (http://www.kvberlin.de/10kvberlin/20aufgaben/50interessenvertretung/index.html). Damit steht der Sicherstellungsauftrag im Konflikt zu der gleichzeitigen berufspolitischen Vertretung, die niedergelassene Ärzte bevorzugt und sich damit gegen kooperative Versorgungsformen stellt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.kbv.de/wir_ueber_uns/4130.html Adressliste der Kassenärztlichen Vereinigungen
  2. Die Gier der Ärzte - Gesundheit nur gegen Vorkasse? Wortbeitrag nach ca. 33 Min.
  3. Die Welt: Anne Will und die Geiseln im Wartezimmer (9. März 2009)
  4. welt-online.de : Das teure Missverständnis (12. März 2009)
  5. Richtlinien der KBV für den Einsatz von IT-Systemen
  6. KBV-Liste regional verfügbarer Anschlüsse

Literatur

  • Thomas Gerst: Ärztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945-1955. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004 (Medizin, Gesellschaft und Geschichte, Beiheft 21) (aktualisierte Fassung einer Dissertation aus dem Jahr 1997)

Weblinks

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