Anlagengitter

Anlagengitter

Ein Anlagengitter wird im Anhang zur Bilanz für Kapitalgesellschaften aufgestellt. Dort wird ein Überblick gegeben über die Wertentwicklung der einzelnen Bilanzpositionen des Anlagevermögens, als auch der Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen. Die Bezeichnung Anlagespiegel war bis zur Änderung im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetz am 1. Januar 1987 gebräuchlich, ist aber auch gemäß Handelsgesetzbuch (§ 274a HGB in Verbindung mit § 268 Abs. 2 HGB) veraltet.

Das Anlagengitter ist nach § § 268 Abs. 2 HGB aufzustellen. Nach dieser geforderten Gliederung muss die Entwicklung der einzelnen Anlageposten ausgehend von den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) dargestellt werden. Ferner müssen die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, und Zuschreibungen des Bilanzjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe ausgewiesen werden. Die Abschreibungen des Geschäftsjahres werden in der Regel ebenfalls aufgenommen, können laut HGB aber auch bei den jeweiligen Posten in der Bilanz aufgeführt werden.

Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § § 274a Nr.1 HGB von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Anlagegitters befreit. Auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind von der Aufstellungspflicht befreit, soweit im Publizitätsgesetz nicht anders geregelt.

Beispiel:

Jahr Anlageposten Anfangsbestand Anschaffungs- oder Herstellungskosten AHK Zugänge AHK Abgänge AHK Umbuchungen AHK kumulierte Abschrei-bungen des aktuellen und der vorigen Geschäftsjahre Zuschreibungen Buchwert des laufenden Geschäftsjahres Buchwert des vorigen Geschäftsjahres AfA des aktuellen Geschäftsjahres
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