- Anlagevermögen
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Das Anlagevermögen umfasst die in einem Betrieb längerfristig eingesetzten Wirtschaftsgüter. Der Begriff wird im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen und in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendet. Umfang und Gliederung des Anlagevermögens sind in beiden Bereichen unterschiedlich. Gegenbegriff zum Anlagevermögen ist das Umlaufvermögen, das dem Unternehmen nur kurzfristig dient.
Inhaltsverzeichnis
Rechnungswesen
Laut § § 247 Abs. 2 HGB gehören zum Anlagevermögen alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es umfasst alle Vermögensteile, die zum Aufbau und zur Ausstattung eines Betriebes nötig und langfristig im Unternehmen gebunden sind. Das Anlagevermögen wird im Gegensatz zum Umlaufvermögen nicht weiter be- oder verarbeitet und geht nicht in den Prozess der betrieblichen Leistungserstellung ein.
Bilanzansatz und Gliederung
Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit muss der Jahresabschluss alle Teile des Anlagevermögens berücksichtigen (§ 246 HGB). Eine genaue Aufstellung aller Gegenstände enthält das Inventar (§ 240 HGB), eine zusammenfassende Darstellung der Werte geht in die Aktiv-Seite der Bilanz ein.
Das Anlagevermögen gliedert sich nach § 266 HGB in drei Hauptgruppen:
- immaterielle Vermögensgegenstände sind Konzessionen und andere Rechte wie Patente, Lizenzen sowie der (derivative) Geschäfts- oder Firmenwert,
- Sachanlagen sind Grundstücke, Immobilien, technische (zum Beispiel Maschinen) und andere Anlagen (zum Beispiel Betriebs- und Geschäftsausstattung)
- Finanzanlagen sind Beteiligungen an anderen Unternehmen, Wertpapiere und andere finanzielle Forderungen, die langfristig angelegt sind.
Die Unterteilung in diese drei Posten ist für kleine Kapitalgesellschaften ausreichend. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen ihre Bilanz nach dem vollständigen Gliederungsschema des § 266 HGB aufstellen. Dazu gehört auch die genauere Unterteilung des Anlagevermögens, es müssen also beispielsweise Grundstücke und Maschinen gesondert geführt werden. Das vollständige Schema findet sich im Artikel Bilanz.
Eine Ausnahme von der Pflicht zum Bilanzausweis sind im HGB die Bilanzierungsverbote für Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, die Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 HGB). Der selbst geschaffene (originäre) Firmenwert darf gem. § 248 Abs. 2 HGB angesetzt werden (ausgenommen: selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände). Aktivierungspflichtig sind dagegen Kosten für Eigenleistungen wie Ein- und Ausbauten, die den Wert von Sachanlagen erhöhen, und Anzahlungen für Anlagen, die zum Bilanzstichtag noch nicht fertiggestellt sind. Ein Wahlrecht besteht für geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie müssen zwar in der Anlagenbuchhaltung gesondert geführt werden, müssen aber nicht in der Bilanz ausgewiesen, sondern können im Jahr der Anschaffung vollständig als Aufwand abgeschrieben werden.
Bewertung
Die Bewertung des Anlagevermögens bestimmt, mit welchem Wert die Anlagegüter in die Bilanz eingehen. Dabei wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Gegenständen unterschieden.
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (zum Beispiel Gebäude), sind als Bilanzwert die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Diese werden zum Zeitpunkt des Erwerbs festgestellt und umfassen den Anschaffungspreis und eventuelle Nebenkosten, wie zum Beispiel Zulassungsgebühren bei Kraftfahrzeugen. Die Summe dieser Werte wird als Bruttosachanlagevermögen bezeichnet. Der Wert muss anschließend planmäßig über die Nutzungszeit des Anlagegutes abgeschrieben werden (§ § 253 Abs. 3 HGB), verringert sich also mit zunehmendem Alter des Gegenstandes (Nettosachanlagevermögen).
Darüber hinaus müssen nach dem Niederstwertprinzip außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn es zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kommt. Ist die Wertminderung nur vorübergehend, besteht bei Finanzanlagen des Anlagevermögens ein Wahlrecht der Abschreibung. Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen sind:
- Korrektur des Abschreibungsplans
- Verlustantizipation
- außerordentliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
- wenn eine steuerliche Abschreibung vorgenommen wurde (Einheit von Handels- und Steuerbilanz)
Unbegrenzt nutzbares Anlagevermögen (zum Beispiel Grundstücke) wird höchstens mit den Anschaffungskosten bewertet. Da eine Wertminderung durch Gebrauch und Verschleiß nicht auftreten kann, findet eine planmäßige Abschreibung bei diesen Gütern nicht statt. Dauerhafte Wertminderungen werden durch außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt. Bei einer erneuten Wertsteigerung muss eine Zuschreibung vorgenommen werden, wobei die ursprünglichen Anschaffungskosten jedoch die Obergrenze darstellen (Anschaffungskosten- bzw. Höchstwertprinzip; vgl. § 253 Abs. 5 HGB).
Die Entwicklung des Anlagevermögens muss im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften detailliert dargestellt werden. Die Ausgangswerte und alle Zu- und Abgänge, Umbuchungen und Ab- und Zuschreibungen der einzelnen Anlagegegenstände sind im Anlagespiegel enthalten.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
Zum Anlagevermögen im Sinne der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) zählen alle Vermögensgüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden.
In der VGR gehört das Anlagevermögen zusammen mit den Vorräten und Wertsachen zu den produzierten Vermögensgütern und ist ein Teil der Aktiva der Vermögensbilanz.
Die Anlagegegenstände, aus denen sich das Anlagevermögen bildet, werden in materielle Güter oder Sachanlagen und immaterielle Güter eingeteilt:
- Zu den Sachanlagen gehören Bauten inklusive Straßen, Ausrüstungen sowie Nutztiere und Nutzpflanzungen.
- Immaterielle Anlagegüter sind insbesondere Computerprogramme und große Datenbanken, Urheberrechte und die Summe der Ausgaben für Suchbohrungen.
Finanzanlagen, aktivierte Firmenwerte und nichtproduzierte Sachanlagen wie zum Beispiel Grundstücke gehören nicht zum Anlagevermögen im Sinne der VGR. Der Grund und Boden ist nicht in der Anlagevermögensrechnung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen enthalten,
- „weil er nicht durch Produktionstätigkeit gemehrt werden kann. Der Grund und Boden zählt zu den nichtproduzierten Vermögensgütern, deren Wert in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nur in größeren Zeitabständen ermittelt wird.“[1]
Ebenfalls nicht enthalten ist das Gebrauchsvermögen der privaten Haushalte. Militärische Gebrauchsgüter sind in das Anlagevermögen einbezogen, wenn sie auch zivil genutzt werden könnten, rein militärisch nutzbare Güter wie Waffen und gepanzerte Fahrzeuge dagegen nicht.
Statt vom Anlagevermögen wird in der Volkswirtschaftslehre auch vom Kapitalstock gesprochen.
Das Anlagevermögen wird als Bruttoanlagevermögen oder als Nettoanlagevermögen ausgewiesen. „Bei Anwendung des Bruttokonzepts werden die Anlagen mit ihrem Neuwert ohne Berücksichtigung der Wertminderung ausgewiesen, während beim Nettokonzept die seit dem Investitionszeitpunkt aufgelaufenen Abschreibungen abgezogen sind. Das Verhältnis von Netto- zu Bruttoanlagevermögen wird als Modernitätsgrad bezeichnet. Dieses Maß drückt aus, wie viel Prozent des Vermögens noch nicht abgeschrieben sind und gibt damit Aufschluss über den Alterungsprozess des Anlagevermögens.“[2]
Literatur
- Baetge, Jörg; Kirsch, Hans-Jürgen; Thiele, Stefan: Bilanzen, 10. Auflage, IDW Verlag, Düsseldorf 2009; ISBN 3802114132
- Coenenberg, Adolf: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009; ISBN 3791027700
Weblinks
- Eine Definition und Erläuterungen des Statistischen Bundesamts finden sich: Revision der Anlagevermögensrechnung 1991 bis 2001
- Zugrundeliegende Vorschriften des Handelsgesetzbuches
Einzelnachweise
- ↑ Statistisches Bundesamt - Wirtschaft und Statistik 10 / 2005, S. 11
- ↑ Glossar des Arbeitskreises Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Länder
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