Anlageausschuss

Anlageausschuss

Ein Anlageausschuss berät Kapitalanlagegesellschaften (KAG) häufig bei der Auswahl der zu kaufenden oder zu verkaufenden Vermögenswerte. Es handelt sich zumeist um Fachleute der jeweiligen Branche. In der Praxis sind sie ein beliebtes Mittel, um unabhängigen Sachverstand zu bündeln. Ziel der Einrichtung eines solchen Ausschusses ist die Einflussnahme der Kapitalanleger auf die Anlageentscheidung.

Inhaltsverzeichnis

Zusammensetzung

Die Gestaltung solcher Anlageausschüsse hängt jedoch sehr stark von der Form der Anlagegesellschaft ab.

Publikumsfonds

In Publikumsfondsgesellschaften werden die Anlageausschüsse häufig aus Mitgliedern des Aufsichtsrates als regulärer Ausschuss des Aufsichtsrates oder aus sachverständigen Vertretern der Gesellschafter(banken) gebildet. Ausschüsse des Aufsichtsrates können dessen Entscheidungen vorbereiten oder teilweise auch selbst treffen, § 107 Abs. 3 AktG.[1]

Spezialfonds

Spezialfonds bilden in der Regel Anlageausschüsse aus Vertretern der Anlegerseite. Da in der Regel die Gesellschafteranteile der Fondsgesellschaft fest in der Hand der Gründer und Betreiber der Gesellschaft sind, die auch den Aufsichtsrat bilden, bleiben den Anlegern keine Mitspracherechte[2] Für Kapitalanlagegesellschaften ist vielmehr nur die Bildung eines Aufsichtsrates gesetzlich vorgeschrieben[3], für die Einrichtung eines Anlageausschusses fehlt es indes an einer gesetzlichen Regelung.

Funktion

Die Bildung eines Anlageausschusses ist der Vertragsfreiheit anheimgestellt. Einigkeit besteht darüber, dass ein solcher Ausschuss in der Regel nur eine beratende Funktion einnimmt und keine eigenen Anlageentscheidungen treffen darf.[4] Grundsätzlich ist dies aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Spezialfondsgesellschaften können dagegen die Anlageentscheidung nicht formell auf einen Ausschuss auslagern, sondern müssen die Anlageentscheidung selbst verantworten, § 9 Abs. 1 InvG. Die bloße Beratungsfunktion eines Anlageausschusses wird jedoch in einer Spezialfondsgesellschaft durch die Tatsache, dass der KAG in der Regel nur ein einziger Anleger gegenübersteht, zu einer faktischen Einflussmöglichkeit.[5] Denn die KAG wird bestrebt sein, diesen institutionellen Anleger zu werben und zu halten.

Literatur

  • Baur in: Assmann/Schütze(Hrsg.): Handbuch Kapitalanlagerecht. 3. Auflage 2007, § 20 RN. 266ff.
  • Habersack in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz. 3. Auflage 2008, § 107 RN. 115.
  • Köndgen/Schmies in: Schimansky/Bunte/Lwowski(Hrsg.): Bankrechts-Handbuch. 3. Aufl., § 113 RN 51.
  • v. Gronau: Spezialfonds in der BRD. Dissertation München 1985, S. 103ff.

Einzelnachweise

  1. Baur: Handbuch des Kapitalanlagerechts. § 20 RN. 266; Habersack: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz. § 107 RN. 115.
  2. Köndgen/Schmies: Bankrechts-Handbuch. § 113 RN. 51.
  3. § 6 Abs. 2 InvG
  4. Baur: a.a.O.; Habersack: a.a.O.; so auch die damalige Aufsichtsbehörde (BAKred): Rundschreiben v. 8. Juni 1989.
  5. Köndgen/Schmies: a.a.O.

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