- Anstalt (Recht)
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Eine Anstalt (Etablissement) ist eine rechtlich verselbständigte und organisierte, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmete juristische Person (Verbandsperson), die einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln hat und nicht eine andere Form einer juristischen Person aufweist[1]. Die Anstalt hat Benutzer, keine Mitglieder.
Der oder die Gründer der Anstalt ist/sind im Regelfall weiterhin als aktives Element vorhanden[2].
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzliche Erscheinungsformen der Anstalt
Anstalten werden grundsätzlich in
- kirchliche Anstalten
- öffentlich-rechtliche Anstalten (Anstalt öffentlichen Rechts)
- privatrechtliche Anstalten (Anstalten privaten Rechts)
unterschieden.
Historische Entwicklung
Die Stiftung und Anstalt war ursprünglich vorwiegend eine Einrichtung des öffentlichen und des öffentlich-kirchlichen Rechts, nicht des Privatrechtsverkehrs. Die kirchliche Anstalt wird seit dem 4. Jahrhundert als anerkanntes eigenes rechtliches Gebilde genannt[3]. Auf diese kirchlichen Anstalten fanden die kanonischen Grundsätze über Kooperationen[4] (Corporationen) und weitgehend das kanonische Recht Anwendung. Die Verwaltung erfolgte i.d.R. durch den Bischof, Abt oder Pfarrer selbst oder unter deren Aufsicht. Erst seit dem Mittelalter sind auch selbständige Anstalten für andere als kirchliche Zwecke errichtet bzw anerkannt worden und die Verwaltung oblag der weltlichen Hand bzw Laien. Seit dem 13. Jahrhundert sollen auch zahlreiche Armen- und Krankenanstalten gegründet worden sein. Seit dem 16. Jahrhundert hat die erstarkte weltliche Gewalt auch die Aufsicht über kirchliche Kooperationen, Stiftungen und Anstalten beansprucht. Die selbständige Stiftung wurde dabei weder vom Allgemeinen Landrecht (Preußen 1794) noch vom Code Civil (Frankreich 1804) anerkannt, sondern als ein Unterfall der Kooperation gesehen.
Der Begriff der Anstalt hat im Privatrechtsverkehr Deutschlands, Österreichs und der Schweiz keine eigene bzw eingegrenzte Bedeutung dahingehend, dass dadurch eine eigene juristische Person bzw Rechtsform des Privatrechts beschrieben wird. Der Begriff "Anstalt" wird in diesen drei Staaten ähnlich wie bei den Begriffen „Institut“ oder „Agentur“ oder „Gesellschaft“ verwendet und kann darunter eine Vielzahl von Einrichtungen und Vorstellungen subsumiert werden. Selbständige privatrechtliche Anstalten als eigenständige Gesellschaftsrechtsform (juristische Person) sind im deutschsprachigen Raum nur noch im Fürstentum Liechtenstein bekannt und die Rechtsform wird auch zahlreich genutzt.
Abgrenzung
Die Anstalt unterscheidet sich von der Stiftung dadurch, dass nicht nur Kapital (Vermögen) vorhanden ist, sondern sichtbare Einrichtungen (Sache), welche zur Verwirklichung des Anstaltszweckes eingesetzt werden (zum Beispiel Krankenanstalt, Studentenheim, Schwimmbad etc.).
Zweck
Der Zweck der Anstalt ist grundsätzlich die Zurverfügungstellung dieser Einrichtungen für die Benutzer.
Deutschland
In Deutschland sind nur Anstalten öffentlichen Rechts bekannt.
Österreich
In Österreich sind nur Anstalten öffentlichen Rechts bekannt.
In Österreich bestand von 1919 bis 1934 die Möglichkeit Gemeinwirtschaftliche Anstalten zu errichten.
Fürstentum Liechtenstein
Das liechtensteinische Rechtssystem kennt vier Grundtypen von selbständigen Anstalten (ieS):
• die Anstalt nach öffentlichem Recht (Art 78 Abs 4 LV[5]
• die öffentlich-rechtliche Anstalt (Art 534 Abs 2 PGR1.),
• die gemeinwirtschaftliche Anstalt (Art 577 ff PGR) und
• die Anstalt nach privatem Recht (Art 534 Abs 1 PGR).
Die privatrechtliche Anstalt ist in Liechtenstein weitgehend im liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) geregelt.
Schweiz
Im schweizerischen Privatrecht (normiert im Zivilgesetzbuch) wird der Begriff Anstalt als Überbegriff für Vermögenswidmungen (u. a. auch für Stiftungen) verwendet . Riemer[6] verweist für das schweizerische Privatrecht nicht zu Unrecht wegen dieser Überschneidungen darauf: „»Anstalten« sind im Privatrecht immer, im öffentlichen Recht in bestimmten Fällen mit »Stiftungen« gleichzusetzen …“ .
Literatur
- Conrad Elster, Lexis und Loening (Hg): Handwörterbuch der Staatsrechtswissenschaften3. Gustav Fischer Verlag, Jena 1911.
- Otto von Gierke: Das Wesen menschlicher Verbände. 1902 Auflage. Wissenschaftliche Buchgemeinschaft.
- Katja Heuterkes: Rechtsfähige Organisationseinheiten in der Verwaltungsstruktur Frankreichs, Deutschlands und der Europäischen Gemeinschaften. Lit Verlag, Münster 1998.
- Graziella Marok: Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt unter besonderer Berücksichtigung der Gründerrechte, Schriften zum Bankenrecht, Band 22. Vaduz 1994.
- Otto C. Meier: Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt. Zürich 1970.
- Hans Michael Riemer: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht. Stämpfli AG, Bern 1993.
- Anton Schäfer: "Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein" Web: google books link. 1. Auflage. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2007, ISBN 978-3-901924-26-2.
- Gaby Tamm: Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt im Todesfall des Gründers unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-liechtensteinischen Rechtsbeziehungen. Der Andere Verlag, 2003.
- Nikolaus Voigt: Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten und selbständige öffentlichrechtliche Stiftungen des Fürstentums Liechtenstein. 1. Auflage. Ex jure Verlag, Vaduz 1976.
Quellen und Verweise
- ↑ Gemäß Art 534 Abs 1 und 2 PGR.
- ↑ Im Gegensatz hierzu ist eine Stiftung eine Vermögenswidmung mit Rechtspersönlichkeit, die von eigens ernannten Organen verwaltet wird. Der Gründer der (privaten) Stiftung ist im Regelfall nicht mehr als aktives Element vorhanden.
- ↑ Handwörterbuch der Staatsrechtswissenschaften, Dritte Auflage, Siebter Band, 1004 ff.
- ↑ Die Körperschaft (Kooperation - Universitates personarum) ist eine rechtlich verselbständigte und organisierte, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmete Einrichtung, die einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist (Selbstverwaltungskörper).
- ↑ Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 (LV), LGBl Nr 15 vom 24. Oktober 1921.
- ↑ Vgl. Riemer in „Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht“, Band I, 3. Abt., 1. Teilband, 48, Rz 67. Riemer, Stiftungskommentar, Systematischer Teil N 13 ff, 481 ff. Vgl Art 52 ff ZGB.
Weblinks
- Schäfer, Anton: Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein, 2007 google books link.
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