Anstalt (Recht)

Anstalt (Recht)

Eine Anstalt (Etablissement) ist eine rechtlich verselbständigte und organisierte, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmete juristische Person (Verbandsperson), die einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln hat und nicht eine andere Form einer juristischen Person aufweist[1]. Die Anstalt hat Benutzer, keine Mitglieder.

Der oder die Gründer der Anstalt ist/sind im Regelfall weiterhin als aktives Element vorhanden[2].

Inhaltsverzeichnis

Grundsätzliche Erscheinungsformen der Anstalt

Anstalten werden grundsätzlich in

unterschieden.

Historische Entwicklung

Die Stiftung und Anstalt war ursprünglich vorwiegend eine Einrichtung des öffentlichen und des öffentlich-kirchlichen Rechts, nicht des Privatrechtsverkehrs. Die kirchliche Anstalt wird seit dem 4. Jahrhundert als anerkanntes eigenes rechtliches Gebilde genannt[3]. Auf diese kirchlichen Anstalten fanden die kanonischen Grundsätze über Kooperationen[4] (Corporationen) und weitgehend das kanonische Recht Anwendung. Die Verwaltung erfolgte i.d.R. durch den Bischof, Abt oder Pfarrer selbst oder unter deren Aufsicht. Erst seit dem Mittelalter sind auch selbständige Anstalten für andere als kirchliche Zwecke errichtet bzw anerkannt worden und die Verwaltung oblag der weltlichen Hand bzw Laien. Seit dem 13. Jahrhundert sollen auch zahlreiche Armen- und Krankenanstalten gegründet worden sein. Seit dem 16. Jahrhundert hat die erstarkte weltliche Gewalt auch die Aufsicht über kirchliche Kooperationen, Stiftungen und Anstalten beansprucht. Die selbständige Stiftung wurde dabei weder vom Allgemeinen Landrecht (Preußen 1794) noch vom Code Civil (Frankreich 1804) anerkannt, sondern als ein Unterfall der Kooperation gesehen.

Der Begriff der Anstalt hat im Privatrechtsverkehr Deutschlands, Österreichs und der Schweiz keine eigene bzw eingegrenzte Bedeutung dahingehend, dass dadurch eine eigene juristische Person bzw Rechtsform des Privatrechts beschrieben wird. Der Begriff "Anstalt" wird in diesen drei Staaten ähnlich wie bei den Begriffen „Institut“ oder „Agentur“ oder „Gesellschaft“ verwendet und kann darunter eine Vielzahl von Einrichtungen und Vorstellungen subsumiert werden. Selbständige privatrechtliche Anstalten als eigenständige Gesellschaftsrechtsform (juristische Person) sind im deutschsprachigen Raum nur noch im Fürstentum Liechtenstein bekannt und die Rechtsform wird auch zahlreich genutzt.

Abgrenzung

Die Anstalt unterscheidet sich von der Stiftung dadurch, dass nicht nur Kapital (Vermögen) vorhanden ist, sondern sichtbare Einrichtungen (Sache), welche zur Verwirklichung des Anstaltszweckes eingesetzt werden (zum Beispiel Krankenanstalt, Studentenheim, Schwimmbad etc.).

Zweck

Der Zweck der Anstalt ist grundsätzlich die Zurverfügungstellung dieser Einrichtungen für die Benutzer.

Deutschland

In Deutschland sind nur Anstalten öffentlichen Rechts bekannt.

Österreich

In Österreich sind nur Anstalten öffentlichen Rechts bekannt.

In Österreich bestand von 1919 bis 1934 die Möglichkeit Gemeinwirtschaftliche Anstalten zu errichten.

Fürstentum Liechtenstein

Das liechtensteinische Rechtssystem kennt vier Grundtypen von selbständigen Anstalten (ieS):

• die Anstalt nach öffentlichem Recht (Art 78 Abs 4 LV[5]

• die öffentlich-rechtliche Anstalt (Art 534 Abs 2 PGR1.),

• die gemeinwirtschaftliche Anstalt (Art 577 ff PGR) und

• die Anstalt nach privatem Recht (Art 534 Abs 1 PGR).

Die privatrechtliche Anstalt ist in Liechtenstein weitgehend im liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) geregelt.

Schweiz

Im schweizerischen Privatrecht (normiert im Zivilgesetzbuch) wird der Begriff Anstalt als Überbegriff für Vermögenswidmungen (u. a. auch für Stiftungen) verwendet . Riemer[6] verweist für das schweizerische Privatrecht nicht zu Unrecht wegen dieser Überschneidungen darauf: „»Anstalten« sind im Privatrecht immer, im öffentlichen Recht in bestimmten Fällen mit »Stiftungen« gleichzusetzen …“ .

Literatur

  • Conrad Elster, Lexis und Loening (Hg): Handwörterbuch der Staatsrechtswissenschaften3. Gustav Fischer Verlag, Jena 1911.
  • Otto von Gierke: Das Wesen menschlicher Verbände. 1902 Auflage. Wissenschaftliche Buchgemeinschaft.
  • Katja Heuterkes: Rechtsfähige Organisationseinheiten in der Verwaltungsstruktur Frankreichs, Deutschlands und der Europäischen Gemeinschaften. Lit Verlag, Münster 1998.
  • Graziella Marok: Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt unter besonderer Berücksichtigung der Gründerrechte, Schriften zum Bankenrecht, Band 22. Vaduz 1994.
  • Otto C. Meier: Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt. Zürich 1970.
  • Hans Michael Riemer: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht. Stämpfli AG, Bern 1993.
  • Gaby Tamm: Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt im Todesfall des Gründers unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-liechtensteinischen Rechtsbeziehungen. Der Andere Verlag, 2003.
  • Nikolaus Voigt: Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten und selbständige öffentlichrechtliche Stiftungen des Fürstentums Liechtenstein. 1. Auflage. Ex jure Verlag, Vaduz 1976.

Quellen und Verweise

  1. Gemäß Art 534 Abs 1 und 2 PGR.
  2. Im Gegensatz hierzu ist eine Stiftung eine Vermögenswidmung mit Rechtspersönlichkeit, die von eigens ernannten Organen verwaltet wird. Der Gründer der (privaten) Stiftung ist im Regelfall nicht mehr als aktives Element vorhanden.
  3. Handwörterbuch der Staatsrechtswissenschaften, Dritte Auflage, Siebter Band, 1004 ff.
  4. Die Körperschaft (Kooperation - Universitates personarum) ist eine rechtlich verselbständigte und organisierte, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmete Einrichtung, die einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist (Selbstverwaltungskörper).
  5. Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 (LV), LGBl Nr 15 vom 24. Oktober 1921.
  6. Vgl. Riemer in „Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht“, Band I, 3. Abt., 1. Teilband, 48, Rz 67. Riemer, Stiftungskommentar, Systematischer Teil N 13 ff, 481 ff. Vgl Art 52 ff ZGB.

Weblinks

  • Schäfer, Anton: Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein, 2007 google books link.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Anstalt — steht für: eine bestimmten Zwecken gewidmete juristische Person, siehe Anstalt (Recht), eine Organisationsform zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe mit eigener Rechtssubjektivität, siehe Anstalt des öffentlichen Rechts, eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Anstalt öffentlichen Rechts — Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine Institution, die eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt, die ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Ihr meist hoheitliches Tätigkeitsgebiet wird in ihrer Satzung festgelegt. Sie bündelt …   Deutsch Wikipedia

  • Anstalt des öffentlichen Rechts — Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine Institution, die eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt, die ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Ihre meist staatlichen oder kommunalen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt.… …   Deutsch Wikipedia

  • Anstalt privaten Rechts — Eine Anstalt (Etablissement) privaten Rechts ist nur im Fürstentum Liechtenstein als eigenständige Rechtsform für ein Unternehmen bekannt. Es handelt sich dabei um ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder …   Deutsch Wikipedia

  • Recht der öffentlichen Sachen — Das Recht der öffentlichen Sachen gehört zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Zur Sicherung der öffentlichen Funktion von Sachen, die dem Allgemeinwohl dienen, bezweckt das Recht der öffentlichen Sachen eine teilweise Herausnahme der Sachen aus dem …   Deutsch Wikipedia

  • Anstalt des öffentlichen Rechts — AdöR; AöR * * * Anstalt des öffentlichen Rechts,   durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts und Verwaltungsträger, der als »Bestand von sachlichen und persönlichen Verwaltungsmitteln, die in… …   Universal-Lexikon

  • Recht des Öffentlichen Dienstes — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Unter der Bezeichnung öffentlicher Dienst versteht man die Tätigkeit der Beamten (und weiteren aufgrund öffentlichen… …   Deutsch Wikipedia

  • subjektives öffentliches Recht — Anspruch des Einzelnen gegen den Staat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf Gewährung oder Gewährleistung einer dem öffentlichen Recht angehörenden Rechtsposition (z.B. Recht zur Mitbenutzung einer gemeindlichen Anstalt, Recht …   Lexikon der Economics

  • Öffentlich-rechtliche Anstalt — Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine Institution, die eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt, die ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Ihr meist hoheitliches Tätigkeitsgebiet wird in ihrer Satzung festgelegt. Sie bündelt …   Deutsch Wikipedia

  • Trust (Recht) — Ein Trust ist im juristischen Sinn eine von einer Person unter Lebenden[1] oder für den Todesfall[2] geschaffenen Rechtsbeziehung,[3] wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck abgesondert und der gebundenen… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”