Ausverkauf

Ausverkauf

Unter Ausverkauf versteht man einen totalen Verkauf aller verfügbaren Waren wegen Aufgabe eines Gewerbebetriebes unter meist hohen Rabatten. Der Begriff wird auch als Metapher verwendet.

Er unterscheidet sich von einem Räumungsverkauf wegen vorübergehender oder dauerhafter Geschäftsaufgabe bzw. dem vollständigen Lagerumschlag, welcher dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterliegt.

Inhaltsverzeichnis

Werberecht

Die Ankündigung eines Ausverkaufs ist ein Anreiz für Schnäppchenjäger zum Besuch des Geschäftes. Zur Vermeidung eines Mißbrauchs des Instrumentes des Ausverkaufs, indem ein Ausverkauf zur Verkaufsförderung beworben wird, das Geschäft aber dennoch (ggf. unter anderem Namen) weitergeführt wird, bestehen in einigen Ländern gesetzliche Beschränkungen. Geregelt sind typischerweise Dauer des Ausverkaufs und Mindestangaben in der Werbung. Verkauft werden dürfen nur Waren, die zum Zeitpunkt des Antrags vorhanden oder verbindlich bestellt waren.

Belgien

Ausverkäufe (franz.: ventes de liquidation; niederl.: uitverkopen) sind nur bei (teilweiser oder vollständiger) Aufgabe eines Geschäftsbetriebes, bei umfangreichen Renovierungen oder Umzug des Ladenlokals möglich. Die Dauer des Ausverkaufs darf drei Monate nicht überschreiten. Bei einer Werbung mit einem Ausverkauf müssen die Waren günstiger als üblich angeboten werden und dieses auch entsprechend gekennzeichnet werden. Hierbei ist ausnahmsweise auch ein Verkauf unter Einstandspreis erlaubt. Ausverkäufe sind genehmigungspflichtig. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann zu zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen und ist strafrechtlich relevant. Rechtsgrundlage für Ausverkaufe sind die Art. 46 bis 48 LPC/WHP.[1]

Dänemark

In Dänemark ist die Werbung mit einem Ausverkauf nur zulässig, wenn tatsächlich ein Ausverkauf stattfindet (der Kunde hat das Recht, einen Nachweis darüber zu verlangen), die angebotenen Waren tatsächlicher günstiger angeboten werden und alter und neuer Preis angeben werden. Rechtsgrundlage ist das dänische Gesetz über Marketingpraktiken.[2]

Finnland

In Finnland wird unterschieden zwischen dem Ausverkauf von einzelnen Waren(gruppen) und der Schliessung des ganzen Geschäftes. Im ersten Fall ist der Ausverkauf auf zwei Monate, im zweiten auf sechs Monate begrenzt. Weitere Gründe für einen Ausverkauf können Feuer- oder Wasserschäden, Renovierungsbedarfe o.ä. sein. Der Grund des Ausverkaufs ist ebenso in der Werbung anzugeben wie die Produkte, die rabatiert angeboten werden.[3]

Frankreich

In Frankreich bedürfen Ausverkäufe (franz.: liquidation) der Zustimmung des lokalen Bürgermeisters. Die zu verkaufende Ware muss der Anbieter seit mindestens drei Monaten im Angebot haben. Für den Schlussverkauf (franz.: soldes), also den Ausverkauf einzelner Warengruppen bestehen vergleichbare Regelungen. Saisonschlussverkäufe und "dauernde Ausverkäufe" (das sind Ausverkäufe in Geschäften, die kontinuierlich Restposten rabattiert anbieten) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.[4]

Großbritannien

Im Vereinigten Königreich bestehen keine ausdrücklichen Regelungen des Ausverkaufs. Zur Anwendung kommen Regelungen des "Consumer protection acts 1987". Danach ist es strafbar, wenn mit einem zeitlich befristeten Ausverkauf geworben wird, dieser jedoch über den in der Werbung genannten Zeitpunkt fortgeführt wird. Auch müssen die reduzierten Waren 28 aufeinanderfolgende Tage in den letzten 6 Monaten vor der Preissenkung zum alten Preis angeboten worden sein.[5]

Österreich

Ein Ausverkauf ist in Österreich außerhalb der „Sperrfrist“ nur zulässig, wenn die Zulassung als Gewerbebetrieb endet und in vielen Fällen ist es oft in Zusammenhang mit Insolvenz, Bankrott oder Weggang des Unternehmens in einen anderen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gewerbes (Standortwechsel). Er ist auf wenige Tage, gem. UWG maximal jedoch auf ein halbes Jahr - zeitlich zu beschränken. Hier dürfen höhere Rabatte gegeben werden als im Allgemeinen sonst üblich.[6]

Metapher

Ausverkauf wird vielfach als Metapher verwendet. Ausverkauf bezeichnet an der Börse zudem den letzten Kurssturz in einer Baisse. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Ausverkauf im Sinne von Verschleuderung von Vermögen oder Verkauf von Tafelsilber verwendet. Ein Beispiel hierfür ist der Film Der große Ausverkauf.

Weblinks

Literatur

  • Peter Schotthöfer (Hrsg.): Handbuch des Werberechts in den EU-Staaten einschliesslich Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und USA, Ausgabe 2, 1997, ISBN 3504411988

Einzelnachweise

  1. Christoph Kocks in: Schotthöfer: Handbuch..., Seite 133
  2. Merethe Eckhardt-Hansen in: Schotthöfer: Handbuch..., Seite 164
  3. Kaisa Fahlund und Harri Salmi in: Schotthöfer: Handbuch..., Seite 234
  4. Fritz Ranke in: Schotthöfer: Handbuch..., Seite 282
  5. Stephen Groom in: Schotthöfer: Handbuch..., Seite 346
  6. http://www.unternehmerweb.at/fachbeitraege_recht_ausverkauf_schlussverkauf.php
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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