- Gewerbeanmeldung
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Als Gewerbeanmeldung (Gewerbeanzeige) bezeichnet man die Anmeldung eines selbstständigen Gewerbes bei einer zuständigen Behörde.
Inhaltsverzeichnis
Gewerbeanmeldung in Deutschland
Trotz Gewerbefreiheit ist in Deutschland jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigepflichtig (§ 14 GewO), unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Tätigkeiten als Freiberufler, die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke).
Vor dem Hintergrund der Gewerbefreiheit ist die Genehmigung zwingend zu erteilen, soweit kein Untersagungsgrund (§ 35 GewO) besteht.
Die zuständige Behörde für die Ausführung der Gewerbeordnung richtet sich nach Landesrecht und ist deshalb von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Anmeldeweg
Der Gewerbetreibende teilt der Kommune durch die Anmeldung mit, dass er eine konkret zu bezeichnende gewerbliche Tätigkeit beginnt. Es handelt sich nicht um die Beantragung einer Genehmigung, da wegen der grundsätzlichen Gewerbefreiheit nur für bestimmte Branchen gesonderte Erlaubnisse nötig sind (s. u.).
In Hamburg und in Rheinland-Pfalz ist es auch möglich, das Gewerbe z. B. bei der HK/einer IHK oder einer HWK anzumelden. Weiterhin bieten diese Institutionen die Möglichkeit, die Daten für die Gründungsformalitäten im Internet zu erfassen.
Mit der Anmeldung und Bestätigung (auch Gewerbeschein genannt) erfolgt eine Meldung durch Versenden der Durchschriften dieser Bestätigung an verschiedene Behörden (u. a. Finanzamt, IHK, Handwerkskammer, Krankenkasse, Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaften, ggf. Bauordnungsamt, Steueramt).
Darüber hinaus wird der Betrieb je nach Arbeitsschwerpunkt Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK). Mit Gewerbeanmeldung erfolgt die Eintragung in das Gewerberegister der Stadt oder Gemeinde, während hingegen im Gewerbezentralregister gewerberechtliche Verstöße aufgezeichnet werden.
Gebühren
Die Gebühren für die Gewerbeanzeigen sind in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich, belaufen sich aber meist auf einen Betrag zwischen 20 € und 60 €.
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich (regionale Unterschiede möglich), z. B.:
- Reisegewerbe (Reisegewerbekarte, teilw. gilt die Reisegewerbekarte als Gewerbeanmeldung, beim zuständigen KVR/LRA oder der Kommune erfragen),
- Betrieb von Spielhallen (Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung),
- Zurschaustellung von Personen (Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung),
- Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften,
- Handel mit Wirbeltieren (§ 11 Tierschutzgesetz),
- Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenkonzession),
- Betrieb von Taxiunternehmen,
- Fahrschulen
- Güterkraftverkehrsunternehmen
- Makler (Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung)
- Versicherungsvermittlung (Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung)
- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (§ 34a Gewerbeordnung),
- Personaldienstleistungen (AÜG),
- Buchführungshelfer,
- Inkassobüro,
- Pflegedienste,
- Handwerk.
Für diese Gewerbe müssen die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und gegebenenfalls bestimmte räumliche Verhältnisse nachgewiesen werden.
Gewerbeanmeldung in Österreich
Folgende Voraussetzungen müssen für jede Gewerbeart erfüllt sein:
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR (EUR)-Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen
- Es dürfen keine Ausschließungsgründe nach § 13 GewO vorliegen, wie z. B. Konkurs, Finanzstrafdelikte, Vorstrafen[1]
- Volljährigkeit
Soll das Gewerbe von einer Gesellschaft ausgeübt werden, müssen diese Voraussetzungen von allen Gesellschaftern mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft nachgewiesen werden. Dies gilt nur bei Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften genügt es, wenn der Geschäftsführer eine Befähigung für das Gewerbe besitzt. Bei beiden Gesellschaftsformen genügt es auch, wenn ein Dienstnehmer, der mindestens die halbe Normalarbeitszeit beschäftigt ist und außerdem voll sozialversichert, eine solche Gewerbeberechtigung besitzt. Nur dann wird der Gewerbeschein auf die Gesellschaft ausgestellt. Übt die Gesellschaft ein Gewerbe aus, für das die Einbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ist der Befähigungsnachweis von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu erbringen.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist der Gesellschaft gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die Gesellschaft muss dem gewerberechtlichen Geschäftsführer eine dieser Stellung entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilen. Verwaltungsstrafen wegen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften werden gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer verhängt.
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