Einstandspreis

Einstandspreis

Einstandspreis (auch Beschaffungspreis oder Bezugspreis) ist ein kaufmännischer Fachbegriff. Davon zu unterscheiden ist der Einkaufspreis (EKP). Einkaufspreis ist nicht so klar definiert wie „Bezugspreis“ und bezeichnet meist nur die angefallenen Kosten beim Einkauf des Händlers, die Beschaffungskosten werden teilweise vernachlässigt.

Der Einstandspreis wird wie folgt ermittelt:

Preis je Einheit
− Kalkulationswirksame Preisabschläge (wie Rabatte, Skonto oder Boni)
+ Mindermengenzuschlag
− Vorsteuer, wenn ein Vorsteuerabzug möglich ist
+ Transportkosten (Frachten, Rollgelder, Porto, Verpackungskosten)
+ Bezugsnebenkosten (z. B. Kosten der Transportversicherung und Wegekosten)
+ Zölle
Der Einkaufspreis wird zum Teil ohne Einberechnung dieser Kosten definiert.

Bei zwei Unternehmen wird die Höhe des Einkaufspreises zwischen Vertrieb beim Verkäufer und Einkauf beim Käufer verhandelt. In der Preiskalkulation können die direkten technologischen Kosten für das Material (Fertigungsmaterial) zum Materialverrechnungspreis auf der Grundlage des Kaufpreises oder des Einstandspreises bewertet werden.

Der Einkaufspreis ist umso besser verhandelbar, je mehr Kenntnis der Marktgegebenheiten vorhanden sind und je mehr der technischen Herstellungsbedingungen (wie Werkstoffe und verwendete Fertigungsverfahren) vorhanden sind.

Inhaltsverzeichnis

Einstandspreis zur Lagerbewertung

Werden die gekauften Güter nicht sofort verbraucht und gehen sie zuerst ins Lager, so stellt sich ein weiteres Bewertungsproblem. Die Wareneingänge ins Lager erfolgen in aller Regel zu verschiedenen Zeitpunkten. Dort vermischen sich die Artikel mit den bereits vorhandenen Artikeln. Für die Entnahme ist in der Regel das FiFo-Prinzip geeignet, so wird sichergestellt, dass die Artikel im Lager kontinuierlich umgeschlagen werden und sich keine Wertverluste auf nicht erneuerten Lagerbeständen bilden. Für die Lagerbewertung ist das FIFO-Prinzip jedoch nicht geeignet, vielmehr wird bei fremdbeschafften Artikeln in der Regel der Einstandspreis als gleitender Durchschnittspreis bestimmt.

Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis in Deutschland

Der Verkauf von Waren und gewerblichen Leistungen unter dem Einstandspreis ist „Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht“ durch die 6. Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen seit Anfang 1999 ausdrücklich verboten, wenn er nicht nur gelegentlich erfolgt oder „sachlich gerechtfertigt“ ist.[1] Genaugenommen ist nicht erst der Verkauf, sondern bereits ein Angebot unter Einstandspreis untersagt.

Das Bundeskartellamt hat dazu Auslegungsgrundsätze entwickelt.[2] Am 25. Oktober 2007 hat es in einer Entscheidung gegen Netto Marken-Discount präzisiert, dass ein Angebot bereits dann nicht mehr „nur gelegentlich“ ist, wenn es in mehr als drei Kalenderwochen innerhalb eines halben Jahres unterbreitet wird.[3][4] Dabei muss es sich nicht jedes Mal um denselben Artikel handeln.

Seit am 22. Dezember 2007 das Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels in Kraft getreten ist, ist bei Lebensmitteln auch der nur gelegentliche Verkauf unter Einstandspreis untersagt.[5] Dabei ist auch klargestellt worden, dass bei Lebensmitteln nur drohender Verderb oder drohende „Unverkäuflichkeit“ (etwa bei Saisonartikeln) sowie „vergleichbar schwerwiegende Fälle“ eine sachliche Rechtfertigung darstellen. Weiterhin ist deren Abgabe an gemeinnützige Einrichtungen (etwa Tafeln) explizit ausgenommen. Diese Änderungen sind bis Ende 2012 befristet.

Ob die Regelungen sinnvoll sind, ist umstritten. Nach Ansicht des Bundeskartellamts wird das Ziel, kleine und mittlere Einzelhandelsunternehmen vor dem „Verdrängungswettbewerb durch marktmächtige Großunternehmen“ zu schützen[6], dadurch nicht erreicht werden, weil die großen Lebensmittelhändler aufgrund ihrer erheblichen Nachfragemacht bereits zum Einstandspreis deutlich günstiger anbieten könnten als die kleineren und mittleren Betriebe.[7]

Allerdings wollte die Bundesregierung beim Verbot des gelegentlichen Verkaufs von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis auch „ein Signal für einen hohen Sicherheitsstandard bei Lebensmitteln setzen und Niedrigpreisstrategien entgegenwirken“[6]. In der öffentlichen Diskussion hat die generelle Wertschätzung von Lebensmitteln eine größere Rolle gespielt als die wettbewerbsrechtlichen Gründe. Insbesondere die Bauernverbände legen nicht nur Wert auf ihrer Leistung angemessen hohe Erzeugerpreise, sondern auch auf entsprechende Ladenpreise und wehren sich gegen die „Verschleuderung“ von Lebensmitteln.[8]

Der Einstandspreis wird vom Bundeskartellamt als Listenpreis des Lieferanten abzüglich aller „preiswirksamen Konditionen“ berechnet. Diese müssen nicht auf die konkrete Ware bezogen sein, werden aber, um Manipulationen auszuschließen, nur anteilig vom Gesamtumsatz mit dem Lieferanten berücksichtigt, selbst wenn es sich um eine ausdrückliche Förderung eines bestimmten Produkts, einer befristeten Verkaufsaktion oder einer einzelnen Vertriebsschiene handelt. Außerdem müssen sie „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung zu erwarten“ sein. Weiter zählen zum Einstandspreis die der konkreten Warenlieferung unmittelbar zurechenbaren Nebenkosten der Beschaffung, nicht aber anteilige Gemeinkosten der Beschaffung. Die Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung jeweils abgezogen.[2]

Werbekostenzuschüsse: Der Fall Rossmann

Die Praxis des Bundeskartellamts, Werbekostenzuschüsse nicht produktbezogen zu betrachten, sondern auf sämtliche Waren des Lieferanten umzulegen, führte 2007 zu einem Bußgeld gegen die Drogeriemarktkette Rossmann. Das Kartellamt stellte damals fest, Rossmann habe im Jahr 2005 bei 55 Produkten einen verbotenen regelmäßigen Verkauf unter Einstandspreis betrieben.[9]

Nach Ansicht von Rossmann sind Werbekostenzuschüsse eine gezielte Unterstützung des Herstellers für beworbene Artikel und seien deshalb nicht auf andere Produkte des Herstellers umzulegen. So werbe Rossmann beim Hersteller Beiersdorf nie für dessen Produkt Hansaplast, nutze aber die Zuschüsse für dessen Marke Nivea, wodurch deren Einstandspreise niedriger seien als vom Bundeskartellamt berechnet.[10] Das Bundeskartellamt ist hingegen der Auffassung, Werbekostenzuschüsse dürften nur anteilig vom Gesamtumsatz mit dem Hersteller berücksichtigt werden, »damit eine unangemessene Manipulation der Einkaufspreise ausgeschlossen werden kann«.[2]

Die Monopolkommission, die »das Setzen von Untereinstandspreisen im Rahmen einer Mischkalkulation […] als regulären Parameter im Wettbewerbsgeschehen [ansieht], solange der Untereinstandspreis nicht als Instrument einer wettbewerbsbeschränkenden Verdrängungsstrategie genutzt wird«, »hält eine eindeutige und ökonomisch korrekte Zurechnung [der Werbekostenzuschüsse] für nicht möglich«. Es zeige sich dadurch auch, »dass eine konsistente Umsetzung des Untereinstandspreisverbotes nicht möglich ist«.[11]

Der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat Rossmann und dessen Inhaber am 12. November 2009 vom Vorwurf der unbilligen Behinderung anderer Unternehmen freigesprochen.[12] Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich[13] und von der Generalstaatsanwaltschaft genutzt worden[14].

Literatur

  • Matthias Wackerbeck: Verkäufe unter Einstandspreis. Gelöste und ungelöste Probleme des § 20 Abs. 4 S. 2 GWB im Wettbewerb. In: Wettbewerb in Recht und Praxis 52, 2006, ISSN 0508-6205, S. 991–998.

Quellen

  1. § 20 (4) GWB
  2. a b c Bekanntmachung zur Anwendung des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB, Bundeskartellamt, 4. August 2003
  3. Präzisierung zum Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis (Pressemeldung des Bundeskartellamts vom 30. Oktober 2007)
  4. Entscheidung B9 – 77/07 des Bundeskartellamts vom 25. Oktober 2007
  5. Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels, Verkündigung im Bundesgesetzblatt
  6. a b siehe Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
  7. Bundestagsdrucksache 16/7156, Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
  8. Pressemeldung des Deutschen Bauernverbands vom 27. September 2007
  9. Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 8. Februar 2007
  10. Kartellamt argumentiert verbraucherfeindlich, Pressemitteilung von Rossmann vom 26. April 2007
  11. Weniger Staat, mehr Wettbewerb, 17. Hauptgutachten der Monopolkommission, Pressefassung vom 9. Juli 2008
  12. Rossmann hat Recht bekommen, Pressemitteilung von Rossmann vom 12. November 2009
  13. Kein Kartellverstoß der Drogerie Rossmann GmbH – Freispruch, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 12. November 2009
  14. Beschwerde gegen Rossmann-Freispruch eingelegt, Zeit online vom 17. November 2009

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